RICHTLINIEN für die Nutzung der Werbeflächen auf den Parkautomaten der Stadtgemeinde Neunkirchen

1.    Nutzungszwecke 

Die Stadtgemeinde Neunkirchen verfügt über Werbeflächen, die auf den Parkautomaten angebracht sind. Diese können für: 

1.1.  Eigenzwecke der Stadtgemeinde,

1.2.  kommerzielle Werbung und

1.3.  Bewerbung von Veranstaltungen genutzt werden.

2.    Inhalte

3.1  Nicht angenommen werden Plakate mit Inhalten, die ehrenrührig oder sittenwidrig sind, auch dürfen diese nicht gegen Gesetze verstoßen. Inhalte dürfen auch nicht unzutreffend, irreführend, betrügerisch, verleumderisch oder täuschend sein.

3.2  Nicht angenommen werden Ankündigungen von gesetzlich nicht anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften und Ankündigungen von Wahlwerbungen und ähnliches.

3.3  Der Auftraggeber hat die Stadtgemeinde Neunkirchen als Eigentümer der Werbeflächen in allen Fällen schad- und klaglos zu halten.

 

3.    Vergabe der Werbeflächen

3.1.  Die Werbeflächen stehen grundsätzlich für Betriebe aus Neunkirchen und Veranstaltungen in Neunkirchen zur Verfügung.

3.2.  Über die Vermietung der Werbeflächen an Betriebe außerhalb Neunkirchens und Veranstaltungen außerhalb von Neunkirchen entscheidet der Bürgermeister bzw. sein Vertreter gem. VertretungsVO.

3.3.  Die Dauer des Aushangs der Plakate beträgt mind. zwei und maximal vier Wochen. Über einen Zeitrahmen darüber hinaus entscheidet der Bürgermeister bzw. sein Vertreter gem. VertretungsVO.

3.4.  Es werden die Werbeflächen aller Standorte gleichzeitig vergeben (jeweils eine Werbefläche pro Parkautomat).

3.5.  Die Vergabe erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldung.

3.6.  Anmeldungen erfolgen in der Stadtamtsdirektion. stadtamtsdirektion@neunkirchen.gv.at 

3.7.  Der Termin ist erst nach erfolgter Bestätigung fixiert.

3.8.  Weiters bleibt der Stadtgemeinde Neunkirchen vorbehalten, ohne Angabe von Gründen die Annahme von Plakaten für die Werbeflächen abzulehnen.

4.    Plakate

4.1.  Die Plakate müssen dem Format der Werbefläche entsprechen (A3 hoch, 42 x 29,7 cm). 

4.2.  Sollten die Plakate größer oder kleiner als das angegebene Format sein, kann die Annahme nicht garantiert werden. Für etwaige entstehende Kosten haftet der Auftragnehmer.

4.3.  Die Plakatierung wird ausschließlich von Bediensteten der Stadtgemeinde durchgeführt. 

4.4.  Die aufzuhängenden Plakate sind vor dem reservierten Termin spätestens am vorhergehenden Freitag bis 12.00 Uhr bzw. bei einem Feiertag jeden Donnerstag bis 14.30 Uhr in der Stadtkassa abzugeben.

4.5.  Nur bei rechtzeitiger Abgabe des Plakates in der Stadtkassa kann das Einhalten des reservierten Termins garantiert werden. Reservierte Werbeflächen werden in jedem Fall verrechnet.

4.6.  Reservierungen von Terminen sind möglich.

4.6.1.    Bis einen Monat vor Plakatierungstermin ist die Stornierung kostenlos möglich. 

4.6.2.    Bei einem Storno nach einem Monat bis 14 Tage vor Plakatierungstermin ist die Hälfte der Kosten zu bezahlen.

4.6.3.    Bei einem Storno ab 13 Tagen vor dem Plakatierungstermin müssen die vollen Kosten beglichen werden.

4.7.  Angenommene Plakate sind von der Gemeinde entsprechend zu kennzeichnen.

4.8.  Die Plakate sind grundsätzlich an jedem Montag auf den Werbeflächen anzubringen. Bei Feiertagen kann es zu Verschiebungen kommen.

 

5.    Kosten

5.1.  Für alle Standorte für 14 Tage € 121,93 netto zuzüglich 5% Werbeabgabe und 20% Mehrwertsteuer. Inkludiert ist jeweils eine Werbefläche pro Parkautomat-Standort. Hinzu kommt eine Pauschale für den Verwaltungsaufwand von € 15,-- (hier fällt keine Steuer an). STAND 24.1.2024

5.2.  Der Tarif ist wertgesichert auf Basis des vom Österreichischen statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index. Veränderungen dieses Index bis einschließlich fünf Prozent bleiben unberücksichtigt. Sollte sich der Index jedoch um mehr als fünf Prozent ändern, ist die eingetretene Änderung zur Gänze zu berücksichtigen. 

5.3.  Im Falle von nicht genehmigter Plakatierung werden dem Medieninhaber die vollen Kosten für zwei Wochen verrechnet.

 

Diese Regelung tritt mit 1.7.2019 in Kraft. 

  • Veröffentlicht: 18. Juni 2019