Plakatierungsverordnung

08.09.2000

Verordnung

der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 08.09.2000, Zl. 11-A/99, betreffend das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten.

§ 1

(1) Auf Grund des § 48 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, wird zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angeordnet, dass das Anschlagen (Plakatieren) von Druckwerken (§ 1 Abs. 1 Ziffer 4 leg.cit.) an öffentlichen Orten im Gebiet der Stadtgemeinde Neunkirchen nur

a) an Flächen, die offensichtlich zum Anschlagen von Druckwerken (Litfaßsäulen) bestimmt sind, oder

b) an anderen Flächen, soferne sie nicht unter die im Abs. 4 angeführten Beschränkungen fallen,

erfolgen darf.

(2) In der Innenstadt von Neunkirchen darf das Anschlagen (Plakatieren) von Druckwerken nur auf den Litfaßsäulen erfolgen.

(3) Als Innenstadt von Neunkirchen gilt folgender Bereich:

  • Triesterstraße zwischen Mühlgasse und Hauptplatz
  • Mühlgasse
  • Herrengasse
  • Pöltlgasse
  • Kirchengasse
  • Holzplatz
  • Hauptplatz
  • Brevilliergasse zwischen Holzplatz und Talgasse
  • Wienerstraße zwischen Gerichtsgasse und Hauptplatz
  • Birngasse
  • Fabriksgasse zwischen Hauptplatz und Gerichtsgasse
  • Postgasse zwischen Hauptplatz und Parkplatzzufahrt Postgasse 3

(4) Das Anschlagen (Plakatieren) von Druckwerken darf nicht unmittelbar an Außenflächen von Gebäuden oder von Einfriedungen, an Brückenpfeilern, an Bäumen, an Denkmälern oder an Sachen, die der religiösen Verehrung gewidmet sind, erfolgen; es ist weiters unzulässig, an Einrichtungen oder Anlagen, die der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Versorgung mit Wasser oder Energie, dem öffentlichen Verkehr oder dem Post- und Fernmeldewesen dienen (dazu zählen insbesondere Laternen- und Abspannungsmasten, Schaltkästen, Notrufanlagen und Telefonzellen). Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit es sich um das Anschlagen von Druckwerken an offensichtlich hiezu bestimmten Flächen handelt.

(5) Das Anschlagen amtlicher Bekanntmachungen an Amtsgebäuden wird durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.

§ 2

Wer Druckwerke entgegen den Bestimmungen des § 1 anschlägt, oder daran mitwirkt (§ 7 VStG 1950), begeht eine Verwaltungsübertretung und wird hiefür gemäß § 49 des Mediengesetzes bestraft.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Mit gleichem Tag tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 02.08.1983, 11-A/82, außer Kraft.

 

Der Bezirkshauptmann

Dr. Hallbauer