Neunkirchner Qualifizierungsbon - Förderungsrichtlinie 2022

§ 1 Zielsetzung

Ziel dieser Förderungsaktion, welche vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen beschlossen wurde, ist die Verbesserung der beruflichen Qualifizierung zur Absicherung der Beschäftigungsfähigkeit in gegenwärtigen und künftigen Tätigkeitsfeldern. Mit dem Neunkirchner Qualifizierungsbon werden berufsorientierte Weiterbildungen oder Ausbildungen gefördert, in welchen Qualifikationen vermittelt werden, die entweder unmittelbar im Berufsleben angewendet werden können oder die Voraussetzung für eine angestrebte berufliche Veränderung sind.

§ 2 Förderungsvoraussetzungen

(1) Die Antragsteller müssen im Zeitraum von Kursbeginn bis Kursende entweder den Hauptwohnsitz in Neunkirchen haben, MitarbeiterIn einer Neunkirchen Firma sein oder bereits selbständig in Neunkirchen tätig sein bzw. das Vorhaben haben in Neunkirchen selbständig tätig zu werden. MitarbeiterInnen eines Neunkirchner Unternehmens haben den letztgültigen Gehaltsnachweis des letzten Monats der Anmeldung beizulegen. AntragstellerInnen die das Vorhaben haben, in Neunkirchen tätig zu werden, haben das Vorhaben nachzuweisen (welches Unternehmen, welcher Standort usw.).

(2) Es werden ausschließlich berufsorientierte Weiterbildungen oder Ausbildungen gefördert, in welchen Qualifikationen vermittelt werden, die entweder unmittelbar im Berufsleben angewendet werden oder Voraussetzung für eine angestrebte berufliche Veränderung sind. Allenfalls werden die Antragsteller nach der Prüfung des Ansuchens aufgefordert, die unter § 2 (1) angeführten Voraussetzungen gesondert darzulegen. 

(3) Das Förderungsansuchen kann vor Beginn, muss aber spätestens bis zum Kursende, jedenfalls vor einer allfälligen Abschlussprüfung eingebracht werden. Das Ansuchen ist auf schriftlichem Weg entweder direkt bei der Stadtgemeinde Neunkirchen oder auf elektronischem Weg einzubringen. (Kontakt siehe ganz unten)

(4) Der erfolgreiche Abschluss (Zertifikat, Zeugnis usw) muss vom Bildungsträger bestätigt werden. 

(5) Um dem Ziel dieser Förderungsrichtlinie gemäß § 1 gerecht zu werden, werden ausschließlich Lehrgänge auf akademischem Niveau mit Schulungsort Neunkirchen gefördert.

(6) Die zur Förderung eingereichten Kosten müssen den Antragstellern persönlich erwachsen sein. Kosten, welche die Antragsteller nicht selbst bezahlt haben, sind nicht förderfähig.

(7) Förderbar sind ausschließlich Kurskosten, somit das an den Bildungsträger überwiesene Entgelt für die Kursteilnahme; nicht hingegen Fahrtkosten, Kosten für Lehrbücher, Unterrichtsmaterialien, Unterkunft, Prüfungsgebühren, etc.

(8) Die zu fördernde Bildungsmaßnahme muss in einer Bildungseinrichtung besucht werden („Bildungsträger“), die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • a. Sie verfügt über den Qualitätsrahmen Ö-cert bzw. erfüllt die Kriterien dieses Qualitätsrahmens. Dies trifft auf folgende Qualitätsmanagement-Systeme zu:

  • ÖNORM EN ISO 9001:2015 (Österreichische Norm, Europäische Norm, International Organisation for Standardization),
  • EFQM (European Foundation for Quality Management),
  • LQW (Lernerorientierte Qualitätstestierung in der Weiterbildung),
  • QVB (Qualitätsentwicklung im Verbund von Bildungseinrichtungen),
  • EduQua (Schweizerische Qualitätszertifikat für Weiterbildungsinstitutionen),
  • OÖ-EBQS (Qualitätssiegel der Oberösterreichischen Erwachsenen- und Weiterbildungseinrichtungen),
  • CERT-NÖ (CERT-Niederösterreich, Zertifizierungsstelle für Aus- und Weiterbildungsanbieter),
  • S-QS (Salzburger Qualitätssicherungs-Qualitätsentwicklungsverfahren),
  • Wien-cert (Qualitätszeichen für Wiener Bildungsträger, Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfond),
  • UZB (Österreichisches Umweltzeichen für Bildungseinrichtungen),
  • ISO 29990:2010 (International Organisation for Standardization),
  • ISO 17024

  • b. Sie ist aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen eingerichtet, wie (Fach-, Hoch-) Schulen und Akademien oder akademische Institute.

(9) Im Sinne dieser Richtlinie sind jedenfalls nicht förderungswürdig: 

  • Kurse zur Weltanschauung, Persönlichkeitsentwicklung, Freizeitkurse, Hobbykurse, Coaching-, Supervisions- und Selbsterfahrungskurse, esoterische und energetische Aus- und Weiterbildungen und Ähnliches,
  • Kurse, die aufgrund gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder sonstiger Bestimmungen durch Dritte (bspw. Arbeitgeber) zu finanzieren sind,
  • Personen, die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz keine Berechtigung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Bundesland Niederösterreich bzw. in Österreich haben,
  • Personen, die eine Qualifikation ausschließlich im Rahmen einer Nebentätigkeit oder zur Aufnahme einer solchen anstreben,
  • Sämtliche Führerscheinkurse,
  • Bildungsmaßnahmen, die von einer Einrichtung angeboten werden, die nicht die Voraussetzungen in § 2 (5) erfüllen,

(10) Die Stadtgemeinde Neunkirchen stellt im Jahr 2022 für den Qualifizierungsbon Fördermittel in Höhe von € 25.000,- zur Verfügung. Sollte dieser Betrag ausgeschöpft sein, erfolgen keine weiteren Förderungen mehr. Entscheidend für die Mittelvergabe ist dabei ausschließlich der Zeitpunkt des Einlangens des Förderungsansuchens.

§ 3 Höhe der Förderung

Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt. Die Höhe der Förderung soll abhängig vom Brutto-Monats-Gehalt, wie nachstehend gestaffelt werden:

  • bis zu einem Brutto-Monats-Gehalt von € 3.500,-- wird eine Förderung in der Höhe von € 2.500,-- gewährt,
  • bei einem Brutto-Monats-Gehalt von € 3.500,01 bis € 5.000,-- wird eine Förderung in der Höhe von € 1.500,-- gewährt,
  • ab einem Brutto-Monats-Gehalt von € 5.000,01 besteht keine Förderwürdigkeit.

§ 4 Untergrenze

Betragen die den Antragstellern persönlich erwachsenen Kosten einer einzelnen Bildungsmaßnahme weniger als € 200,- (Bagatellgrenze), wird keine Förderung gewährt. Mehrere in einem unmittelbaren Zusammenhang stehende Kurse gelten als eine Bildungsmaßnahme.

§ 5 Förderungsentscheidung

Auf Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Der Antragsteller erhält eine schriftliche Mitteilung über die Genehmigung bzw. Ablehnung des Förderungsansuchens. 

§ 6 Förderungsauszahlung

(1) Die Förderung wird nach Absolvierung der Ausbildung (Abschlusszertifikat, Zeugnis, usw., gemäß § 2 Abs. 4) im Nachhinein in einem Gesamtbetrag angewiesen. Der Antragsteller hat daher längstens innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der geförderten Maßnahme der Stadtgemeinde Neunkirchen unaufgefordert eine Kopie der Bestätigung zu übermitteln (sofern nicht der Bildungsträger diese direkt der Stadtgemeinde Neunkirchen übermittelt), damit die Auszahlung veranlasst werden kann.

(2) Wird die geförderte Maßnahme vorzeitig abgebrochen, ist dies umgehend der Förderstelle zu melden. Wird binnen einer Frist von drei Monaten nach Ausbildungsende bzw. Ablegung der Prüfung keine Bestätigung über die Teilnahme oder den Abschluss der geförderten Maßnahme vorgelegt, gilt das Ansuchen als zurückgezogen.

(3) Wurden bei der Anmeldung falsche Angaben in Bezug auf § 2 (1) angegeben, gilt das Ansuchen als zurückgezogen. Wurde der Förderstelle nach Auszahlung des Förderbetrages eine Falschinformation in Bezug auf § 2 (1) bekannt, hat der Förderwerber die Förderung, nach einer schriftlichen Aufforderung, unverzüglich wieder an die Förderstelle zu überweisen.

(4) Wurde gemäß § 2 (1) ein Vorhaben zur Selbständigkeit in der Stadtgemeinde Neunkirchen vorgelegt, diese aber binnen 2 Jahren nach Absolvierung der geförderten Maßnahme nicht vollzogen, hat der Förderungswerber, den bereits ausbezahlten Förderungsbetrag, nach einer schriftlichen Aufforderung, unverzüglich wieder an die Förderstelle zu überweisen.

§ 7 Verpflichtung der Fördernehmer

Im Ansuchen ist verbindlich und unwiderruflich zu erklären, dass

  • diese Förderungsrichtlinie anerkannt wird,
  • die Angaben im Ansuchen richtig und vollständig sind,
  • dass wissentlich unrichtige Angaben eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen können,
  • die Fördermittel auf Grund unrichtiger Angaben bzw. Nichterfüllung des § 2 (1) unverzüglich an die Stadtgemeinde Neunkirchen zurückzuzahlen sind,
  • der Förderungswerber zur Kenntnis nimmt, dass die Verarbeitung der im Förderungsantrag sowie in etwaigen Ergänzungen angegebenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Vorbereitung und Erfüllung der Förderungsvereinbarung mit dem Förderungswerber erfolgt und die zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben werden, sofern gesetzliche Vorgaben dies nicht verlangen. Letzteres kann auch den Austausch von etwaigen personenbezogenen Daten mit anderen Organisationen zum Zwecke der Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen betreffen.

Diese Förderungsrichtlinine wurde im Gemeinderat am 28.3.2022 beschlossen.

Einreichung und Förderansuchen

Das ausgefüllte Ansuchen und etwaige Beilagen schicken Sie bitte an finanzwesen@neunkirchen.gv.at bzw. bringen es ins Rathaus, Abteilung Finanzwesen, 1. Stock.


Förderrichtlinie Qualifizierungsbon 2022 (67 KB) - .PDF