Marktgebührenverordnung

01.05.2013

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 18. März 2013, mit der die Gebühren für die Benützung der gemeindeeigenen Markteinrichtungen geregelt werden.

Auf Grund der Ermächtigung des § 15 Abs. 3 Pkt. Z.4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2011, sind bei allen durch die Stadtgemeinde Neunkirchen bescheidmäßg genehmigten Gelegneheitsmärkte folgende Gebühren einzuheben:

Für zugewiesene Verkaufsplätze und Marktflächen

  • je angefangenem m2 und Tag (inkl. Marktgebühr, Kosten für Reinigung und Müllabfuhr) € 1,20
    mindestens jedoch € 7,00

Für die Überlassung von Marktgeräten je Stück und Tag

  • Sonnenschirm mit Ständer € 1,00
  • Markttisch € 2,00
  • Zelt 3x3m (inkl. Aufstellung und Abbau) € 80,00
  • Zelt 6x3m (inkl. Aufstellung und Abbau) € 100,00

Für die Überlassung des gesamten Hauptplatzes

  • lt. Beilage A (inkl. aller Gebühren, Bauhofleistungen und Marktgeräte nach jeweiligem Bedarf) je Tag € 200,00
  • Für jeden weiteren Tag, je € 50,00

Diese Verordnung tritt am 01.05.2013 in Kraft.

Die Verordnung der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 25.06.2001 über die Einhebung von Gebühren für die Benützung der Markteinrichtungen tritt mit gleichem Tag außer Kraft.

Der Bürgermeister:

KommRat Herbert Osterbauer