Lärmschutzverordnung

01.05.2013

Tag des Inkrafttretens der Verordnung

AZ.: 140-1-1/113-2013/DK

Lärmschutzverordnung

der Stadtgemeinde Neunkirchen

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen hat in seiner Sitzung am 18.03.2013 gemäß § 33 der NÖ. Gemeindeordnung 1973, LGBl. Nr. 1000, nachstehende ortspolizeiliche Verordnung zur Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen durch übermäßige und vermeidbare Lärmentwicklung für das gesamte Gebiet der Stadtgemeinde Neunkirchen beschlossen.

Durch diese Verordnung soll bewirkt werden, dass sich jedermann so verhält, dass andere nicht durch vermeidbaren Lärm gesundheitsgefährdet oder belästigt werden.

§ 1

Vermeidbarer Lärm

(1) Jedermann hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärmeinwirkung gesundheitsgefährdet oder belästigt werden.

(2) Vermeidbar ist ein Lärm unter anderem dann, wenn er ohne gerechtfertigte Veranlassung verursacht oder bei begründetem Anlass durch Gedankenlosigkeit oder fehlende Rücksichtnahme grundlos verstärkt wird.

§ 2

Geräuschfeststellung

(1) Feststellungen über das Verhalten nach § 1 obliegen den Sicherheitswachebeamten des Stadtpolizeiamtes Neunkirchen.

(2) Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, amtliche Lärmmessungen zu dulden.

§ 3

Fahrzeuge außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen:

(1) Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jedes nach den Umständen vermeidbare Geräusch zu unterbleiben.

(2) Insbesondere ist verboten:

a) Motoren unnötig laufen zu lassen,

b) Fahrzeuge und Garagentüren unnötig und übermäßig laut zu schließen,

c) Schallzeichen außer zur Warnung gefährdeter Personen abzugeben,

d) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen,

e) Krafträder, Motorfahrräder oder Kraftwagen in Toreinfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern zu starten.

(3) Die Absätze (1) und (2) gelten nicht, soweit Vorschriften der Straßenverkehrsordnung oder des Kraftfahrrechtes anzuwenden sind.

§ 4

Benützung von Rundfunkgeräten, Musikinstrumenten

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass Unbeteiligte nicht gestört werden.

(2) Die Benützung von Tonübertragungsgeräten aller Art (insbesondere von Rundfunkgeräten) und Musikinstrumenten ist auf öffentlichen Verkehrsflächen (ausgenommen in geschlossenen Fahrzeugen), soweit Geräte und Instrumente im Freien störend hörbar sind, verboten.

(3) Die Absätze (1) und (2) gelten nicht:

a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen sowie für politische Veranstaltungen und Wahlveranstaltungen,

b) bei Veranstaltungen wie z.B. Konzerte, Zeltfeste, Open Air-Veranstaltungen udgl., sofern diese Veranstaltungen durch die Stadtgemeinde Neunkirchen gemäß dem NÖ. Veranstaltungsgesetz nicht untersagt wurden,

c) für die Benützung von Tonwiedergabegeräten durch die Behörden, die Organe des Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr und des Roten Kreuzes,

d) für den Betrieb von Lautsprechern, für den eine Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften vorliegt, jedoch ist die Lautsprecherwerbung während der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 12.00 Uhr verboten,

e) für die Benützung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten bei Sport- und sonstigen Veranstaltungen durch den Veranstalter nur in dem für die Veranstaltung üblichen und angemessenen Umfang.

§ 5

Schutz der Nachtruhe

(1) In der Zeit von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr sind Betätigungen verboten, die die Nachtruhe anderer Personen mehr als nach den Umständen unvermeidbar stören können.

(2) Das Verbot gilt nicht:

a) für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes,

b) bei Arbeiten in Landwirtschaftsbetrieben, soweit der Grundsatz des § 1 beachtet und im Einzelfall die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gestört wird,

c) für Arbeiten in Betrieben und Anlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften einer Erlaubnis- oder Überwachungspflicht unterliegen,

d) für Arbeiten im Rahmen des Winterdienstes.

§ 6

Haus- und Gartenarbeiten

(1) Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer Personen zu stören, dürfen nur werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr vorgenommen werden.

(2) Rasenmäher und andere lärmverursachende Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häcksler, Heckenscheren udgl. dürfen während der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.

§ 7

Werkssignale

(1) Der Gebrauch von Werkssirenen und anderen akustischen Signalgeräten, deren Schall außerhalb des Werksgeländes unbeteiligte Personen stört, ist verboten.

(2) Das Verbot des Abs. (1) gilt nicht für die Abgabe von Warn- und Alarmzeichen.

§ 8

Baumaschinen und –geräte

(1) Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Lärm auf ein unvermeidbares Mindestmaß einzuschränken.

(2) Lärmverursachende Bautätigkeit ist in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr nur bei unbedingter Notwendigkeit erlaubt.

(3) Der Bürgermeister kann in dringenden und begründeten Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Bautätigkeit unter besonderen Auflagen und Bedingungen erteilen.

§ 9

Öffentliche Lokale

In Gaststätten, Buschenschänken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22.00 Uhr und der Zeit von 15.06. bis 15.09. ab 23.00 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn anderenfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

§ 10

Ausnahmebestimmungen

Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Neunkirchen kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, sofern sonst für die Betroffenen eine unzumutbare Härte entstehen würde und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Ausnahmebewilligung kann unter Bedingungen, Auflagen sowie mit Befristungen, allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden.

§ 11

Ergänzende Anordnungen

(1) Der Bürgermeister kann im Einzelfall in Ergänzung dieser Verordnung oder darüber hinaus bestimmte lärmerregende Verhaltensweisen und dergleichen mit Bescheid untersagen oder einschränken, wenn die örtlichen Verhältnisse dies erfordern.

(2) Auf Antrag hat der Bürgermeister mit Bescheid festzustellen, ob ein bestimmtes Verhalten gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt.

§ 12

Strafbestimmungen

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Verbote sowie gegen die Verpflichtungen dieser Verordnung bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß § 10 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VstG 91) bestraft.

(2) Die Bestrafung wegen Übertretung einer ortspolizeilichen Verordnung obliegt gemäß § 33 Abs. 3 NÖ. Gemeindeordnung dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich.

(3) Der Bürgermeister kann – unbeschadet einer allfälligen Bestrafung – bescheidmäßig die Beseitigung eines Missstandes auftragen.

§ 13

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 01.05.2013 in Kraft.

(2) Mit dem selben Zeitpunkt tritt die „Ortspolizeiliche Lärmschutzverordnung“ vom 01.08.2001 außer Kraft.

(3) Durch die Bestimmungen dieser Verordnung werden bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften zur Lärmbekämpfung nicht berührt.

 

Der Bürgermeister:

 

KommRat Herbert Osterbauer

Neunkirchen, am 18.03.2013