Kurzparkzonenabgabeverordnung

20.12.2017

KURZPARKZONENABGABEVERORDNUNG

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 4.12.2017, Az.: 144-0-0/5064-2016/DK über die Einhebung einer Kurzparkzonenabgabe für das abgabepflichtige Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in den Kurzparkzonen in 2620 Neunkirchen.

§ 1
Einhebung einer Kurzparkzonenabgabe

Aufgrund der Ermächtigung des § 15 Abs. 3 Ziff. 5 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 und gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz LGBl. 3706-7, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, wird angeordnet, dass in den nachstehend angeführten Kurzparkzonen (§ 25 der StVO-1960) in 2620 Neunkirchen für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Abgabe (Kurzparkzonenabgabe) zu entrichten ist:

1.      Parkplatz Albert-Hirsch-Platz
2.      Parkplatz Am Stiergraben
3.      Mühlgasse (sogenannter Mühlplatz)
4.      Holzplatz
5.      Kirchengasse
6.      Parkstreifen gegenüber Brevilliergasse 5
7.      Parkstreifen Talgasse 2
8.      Parkstreifen Urbangasse 2 und 4
9.      Parkplatz Urbangasse 1
10.   Parkstreifen vor der Liegenschaft Wienerstraße 28
11.   Wienerstraße zwischen Brevilliergasse und Hauptplatz
12.   Parkplatz Peischingerstraße gegenüber 17
13.   Parkstreifen Peischingerstraße gegenüber 17
14.   Parkplatz Postgasse 3

Alle übrigen Kurzparkzonen im Stadtgebiet von Neunkirchen werden von der Abgabepflicht ausgenommen.

§ 2
Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges

(1)  Die Abgabepflicht besteht werktags, Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 bis 17.00 Uhr.

(2)  Die Höhe der Kurzparkzonenabgabe für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges für eine längere als die in § 4 Abs. 1 angeführte Zeitdauer, wird für die im § 1 angeführten Kurzparkzonen mit € 0,60 für jede angefangene halbe Stunde festgesetzt.

(3)  Bei Beginn des Abstellens kann eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt bleiben.

§ 3
Automatenparkschein und Parkschein

(1)  Die Kurzparkzonenabgabe wird durch den Erwerb eines
a) von einem Parkscheinautomaten der Stadtgemeinde Neunkirchen gegen Bezahlung der Parkgebühr ausgedruckten Beleges (Automatenparkschein) bis zu dem im Parkschein ausgedruckten Ende der bezahlten Parkzeit oder

b) von der Stadtgemeinde Neunkirchen (Stadtkasse) aufgelegten Parkscheines gegen Bezahlung der Parkgebühr für die auf dem Parkschein ausgewiesene Parkdauer entrichtet.

(2) a) Der Automatenparkschein hat jedenfalls die Höhe der jeweils bezahlten Kurzparkzonenabgabe (Parkgebühr) sowie Datum (Tag, Monat, Jahr) und Uhrzeit (Stunde, Minute) des Endes der bezahlten Parkzeit auszuweisen. Weitere Hinweise können ersichtlich gemacht werden.

b) In den von der Stadtgemeinde Neunkirchen aufgelegten Parkschein sind jedenfalls Datum (Tag, Monat, Jahr) und Uhrzeit (Stunde, Minute) des Abstellens des Fahrzeuges haltbar anzukreuzen bzw. einzutragen.

Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

(3)  In gebührenpflichtigen Kurzparkzonen dürfen je Parkvorgang nur Automatenparkscheine oder Parkscheine mit einer bezahlten Parkzeit von höchstens der jeweils erlaubten Kurzparkdauer verwendet werden.

(4)  Der Automatenparkschein oder Parkschein ist während der gesamten Parkdauer bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe gut sichtbar hinter dieser, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(5)  Kann aufgrund eines defekten Parkscheinautomaten (Zustandsmeldung „Außer Betrieb“ im Display) kein Automatenparkschein gelöst werden, so ist bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe gut sichtbar hinter dieser, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle eine Parkuhr gut wahrnehmbar anzubringen.

§ 4
Abgabefreies Abstellen

(1)  Das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges bis zu 30 Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit in den im § 1 angeführten Kurzparkzonen ist abgabefrei.

(2)  Die Zeitberechnung beginnt mit dem Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges.

§ 5
Gratisparkschein

(1)   Die Fahrzeuglenker haben entweder einen Gratis-Automatenparkschein bei den Parkscheinautomaten zu lösen oder einen vorgedruckten Gratisparkschein auszufüllen.

(2)  Der Gratis-Automatenparkschein hat jedenfalls Datum (Tag, Monat, Jahr) und Uhrzeit (Stunde, Minute) des Endes des abgabefreien Abstellens auszuweisen. Weitere Hinweise können ersichtlich gemacht werden.

(3)  In den vorgedruckten Gratisparkschein sind jedenfalls Stunde und Minute des Abstellens des Fahrzeuges einzutragen, wobei bei einstelliger Angabe eine Null vorzusetzen ist.

(4)  In den im § 1 angeführten Kurzparkzonen darf je Abstellvorgang nur 1 Parkschein (Gratis-Automatenparkschein oder vorgedruckter Gratisparkschein) mit einer höchstens 30 minütigen Abstelldauer verwendet werden.

(5)  Der Gratis-Automatenparkschein oder Gratisparkschein ist während der gesamten Abstelldauer bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe gut sichtbar hinter dieser, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(6)  Die gleichzeitige Verwendung eines Automatenparkscheines oder Parkscheines und eines Gratis-Automatenparkscheines oder Gratis-Parkscheines ist unzulässig.

§ 6
Befreiung von der Abgabe

(1)  Für die in § 8 NÖ Kraftfahrzeugabstellgesetz, LGBl. 3706 i.d.g.F., aufgezählten Fahrzeuge ist keine Kurzparkzonenabgabe zu entrichten.

Dies sind:
a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;
b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

(2) Kraftfahrzeuge der Klasse L, M1 und N1, jeweils mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff Brennstoffzellantrieb, welchen (eine) Kennzeichentafel(n) gemäß § 49 Abs. 4 Zi.5 KFG 1967 amtlich zugewiesen wurde(n), sind ebenso von der Kurzparkzonenabgabe befreit.

§ 7
Überwachung

Die Überwachung der Einhaltung der Abgabepflicht erfolgt durch Beamte des Stadtpolizeiamtes Neunkirchen der Stadtgemeinde Neunkirchen.

§ 8
Strafen

(1)  Wer

a)   die Kurzparkzonenabgabe durch Handlungen oder Unterlassungen hinterzieht oder fahrlässig verkürzt,
b)   den Parkschein vorschriftswidrig angebracht hat,
c)   die bezahlte Parkzeit überschritten hat,
d)   die erlaubte Parkzeit überschritten hat oder
e)   sonstigen Geboten und Verboten dieser Verordnung zuwiderhandelt

begeht eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 9 Abs. 1 NÖ. Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, LGBl. 3706, in der derzeit geltenden Fassung, von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft.

(2)  Bei allen gemäß Abs. 1 mit Strafe bedrohten Übertretungen dieser Verordnung können mit Organstrafverfügung Geldstrafen in Höhe von € 30,-- eingehoben werden.

§ 9
Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung unter der AZ 144-0-0/5064-2016/DK tritt mit 01.01.2017 in Kraft.

(2)  Die Verordnung der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 26.09.2016 unter der AZ. 144-0-0/4445-2016/DK tritt mit gleichem Tag außer Kraft.

 

§ 6 Abs. 2 als Ergänzung der Verordnung unter der AZ 144-0-0/2148-2017/DK wurde vom Gemeinderat am 26.0.6.2017 beschlossen und tritt mit 15. Juli 2017 in Kraft.

Der Entfall von § 1, Punkt 12 tritt mit 20.12.2017 in Kraft.

Änderung des § 2 (2) mit 1.1.2019

 

Der Bürgermeister
KommR Herbert Osterbauer