Kanalabgabenordnung

01.01.2016

Datum des Inkrafftretens der Verordnung 

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen hat in der Sitzung vom 14.12.2015 eine neue Kanalabgabenordnung für die Stadtgemeinde Neunkirchen beschlossen.

Kanalabgabenordnung

§ 1

In der Stadtgemeinde Neunkirchen werden Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs-, Ergänzungs- und Sonderabgaben) und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977 erhoben. 

§ 2

A. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Mischwasserkanal

1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des
NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 15,42 festgesetzt.

2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 16.965.070,-- und eine Gesamtlänge des Mischwasserkanalnetzes von lfm 54.850 zugrunde gelegt.
 

B. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen
     Schmutzwasserkanal

1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des
NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 14,53 festgesetzt.

2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 3.440.969,-- und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanalnetzes von lfm 11.806 zugrunde gelegt.

C. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal

1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Regenwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des
NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 15,31 festgesetzt.

2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 2.366.587,-- und eine Gesamtlänge des Regenwasserkanalnetzes von lfm 7.708 zugrunde gelegt.

§ 3

Ergänzungsabgaben

Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe anzuwenden.

§ 4

Sonderabgaben

Ergibt sich aus § 4 des NÖ Kanalgesetzes 1977 die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sonderabgabe, ist diese Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Sie darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.

§ 5

Vorauszahlungen

Gemäß § 3a des NÖ Kanalgesetzes 1977 können Vorauszahlungen auf die gemäß § 2
leg. cit. zu entrichtenden Kanaleinmündungsabgaben in der Höhe von 70 % der gemä
§ 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ermittelten Kanaleinmündungsabgaben eingehoben werden.

§ 6

Kanalbenützungsgebühren für den 

a)    Mischwasserkanal und
b)    Schmutzwasserkanal

Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) werden für die Schmutzwasserentsorgung folgende Einheitssätze festgesetzt:

a)    Mischwasserkanal:                € 1,98
b)    Schmutzwasserkanal:           € 1,98.

Im Falle der Einleitung von Niederschlagswässer gelangt ein gem. § 5 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

§ 7

Zahlungstermine

Die Kanalbenützungsgebühren sind im Vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November bar an die Gemeindekassa oder auf ein Konto der Gemeinde zu entrichten.

§ 8

Ermittlung der Berechnungsgrundlagen

Zwecks Ermittlung der für die Gebührenbemessung maßgeblichen Umstände haben die anschlusspflichtigen Grundeigentümer die von der Gemeinde hiefür aufgelegten Fragebögen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ausgefüllt bei der Gemeinde abzugeben. Allenfalls werden die Berechnungsgrundlagen durch Gemeindeorgane (Kommission) unter Mitwirkung der betreffenden Grundstückseigentümer ermittelt.

§ 9

Umsatzsteuer

Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Kanalabgabenordnung gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des Umsatzsteuergesetztes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verrechnung. 

§ 10

Schlussbestimmungen

1) Diese Kanalabgabenordnung tritt mit 01.01.2016 in Kraft. Mit gleicher Wirksamkeit tritt die Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Neunkirchen in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 26.03.2007 außer Kraft.

2) Auf Abgabentatbestände für Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben sowie für Kanalbenützungsgebühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden, sind die bis dahin geltenden Abgaben- und Gebührensätze anzuwenden.