Informationen betreffend die Eintragung von im Ausland lebenden Wahlberechtigten in die Europa-Wählerevidenz

Aushängezeitraum: 15.04.2024 - 10.06.2024

Bundesministerium für Inneres
Hotline: +43/1/53126/2700
Internet: http://www.bmi.gv.at/wahlen
E-Mail: wahl@bmi.gv.at

Informationen betreffend die Eintragung von im Ausland lebenden Wahlberechtigten in die Europa-Wählerevidenz

Unter welchen Voraussetzungen können Sie als Auslandsösterreicherin oder Auslandsösterreicher bei der Europawahl am 9. Juni 2024 wählen?

• Sie müssen spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben;
• Sie müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und dürfen vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sein;
• Sie müssen in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein.

An der Europawahl am 9. Juni 2024 können Sie teilnehmen, wenn Sie bis zum 25. April 2024 in die Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Sie, wenn Sie neben der österreichischen Staatsbürgerschaft noch eine weitere Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Union besitzen, bei der Europawahl 2024 nur einmal eine Stimme abgeben dürfen.

Was haben Sie als Auslandsösterreicherin oder Auslandsösterreicher zu unternehmen, wenn Sie derzeit noch nicht – oder nicht mehr – in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde geführt werden?

Sie müssen zunächst einen Antrag auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz stellen.

Die Eintragung können Sie beantragen, wenn Sie vor dem 1. Jänner 2024 das 15. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Das entsprechende Formular „Antrag auf Eintragung in die (Verbleib in der) Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz“ – bereitgestellt für österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die außerhalb des Bundesgebietes leben – erhalten Sie bei jeder österreichischen Gemeinde oder bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland. Dieses Formular steht Ihnen auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres, unter http://www.bmi.gv.at/wahlen, ausfüllbar zum Herunterladen zur Verfügung. Sie können mit dem Formular gleichzeitig auch die Eintragung in die Wählerevidenz – erforderlich für die Teilnahme an allen anderen bundesweit stattfindenden Wahlereignissen – beantragen.

Der ausgefüllte Antrag ist der Gemeinde, in deren Wählerevidenz Sie aufgrund Ihrer Lebensbeziehung einzutragen sind, per Post, Telefax oder E-Mail (eingescannt) zu übermitteln.

Schließen Sie bitte dem Antrag Belege an, die zur Glaubhaftmachung der im Formular angeführten Anknüpfungspunkte geeignet sind (wie z.B. die Kopie der Geburtsurkunde oder des letzten österreichischen Meldezettels). Die Anknüpfungspunkte (z.B. Ort der Geburt) finden Sie auf dem erwähnten Antragsformular. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird Sie die Gemeinde in die Wählerevidenz eintragen. Sollte Ihr Antrag nicht zur Eintragung in die Wählerevidenz führen, so werden Sie darüber von der Gemeinde schriftlich verständigt.

Bei Unklarheiten betreffend die Anknüpfungspunkte zu Österreich können Sie sich beim Bundesministerium für Inneres unter der Hotline +43/1/53126/2700 erkundigen.

Wie lange werden Sie nach Antragstellung in der Europa-Wählerevidenz geführt?

Jene Gemeinde, die Sie in die Wählerevidenz/Europa-Wählerevidenz aufgenommen hat, führt Sie in dieser für die Dauer von zehn Jahren. Der Beginn des Zeitraumes ist das Datum der Antragstellung. Während dieser zehn Jahre können Sie bei allen bundesweit abgehaltenen Wahlereignissen (Bundespräsidentenwahlen, Nationalratswahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen sowie – wenn entsprechend beantragt – Europawahlen, zudem bei Volksbegehren) von Ihrem Wahlrecht (Stimmrecht) Gebrauch machen.

Wenn Sie als Antragstellerin oder Antragsteller auf einem Antrag beide Evidenzen ankreuzen, aber in einer der beiden Evidenzen bereits geführt werden, beginnt die Zehn-Jahres-Frist hinsichtlich beider Evidenzen neu zu laufen. Sollten Sie nur eine der beiden Evidenzen ankreuzen, so wird der Antrag nur in der entsprechend angekreuzten Evidenz wirksam. Die Gemeinde hat Sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist über die bevorstehende Streichung zu informieren.

Was haben Sie zu tun, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz ins Ausland verlegen?

Um in der Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz zu verbleiben, haben Sie bei der Abmeldung Ihres österreichischen Hauptwohnsitzes ausdrücklich eine Erklärung abzugeben, dass Sie als Auslandsösterreicherin oder Auslandsösterreicher weiterhin in der Wählerevidenz und/oder EuropaWählerevidenz geführt werden möchten.

Wie geht der Wahlvorgang im Ausland vor sich?

Die Stimmabgabe im Ausland kann ausschließlich mit einer Wahlkarte im Weg der Briefwahl erfolgen. Im oben beschriebenen Antrag haben Sie durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens die Möglichkeit, sich für die Dauer Ihrer Eintragung von der Gemeinde Ihre Wahlkarte automatisch zusenden zu lassen.

Für die Stimmabgabe mittels Wahlkarte können Sie diesbezügliche Informationen der Homepage des Bundesministeriums für Inneres, unter http://www.bmi.gv.at/wahlen, entnehmen. Sie haben auch die Möglichkeit, das entsprechende Informationsblatt beim Bundesministerium für Inneres unter der Hotline +43/1/53126/2700, unter der Telefaxnummer +43/1/53126/905220 oder per E-Mail (wahl@bmi.gv.at) anzufordern.


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