Härtefonds

Ansuchen bitte im Bürgerservice abgeben!

Richtlinien zum sozialen Härtefonds der Bezirkshauptstadt Neunkirchen

Der Gemeinderat der Stadt Neunkirchen hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2022 beschlossen, eine Richtlinie zum sozialen Härtefonds der Bezirkshauptstadt Neunkirchen zu verlängern. Die ursprüngliche Richtlinie wurde in der Sitzung vom 18.01.2021 beschlossen.

Präambel

Menschen in Not gilt es zu helfen. Es gibt ein großes Netz, das in Notlagen helfen kann und dennoch fallen einzelne Menschen durch dieses Netz. Unsere Stadt möchte für all diese Menschen eine weitere Masche knüpfen und bei Bedarf helfen. 

Eine rasche und unbürokratische Hilfestellung ist erwünscht. Dies schließt aber eine ausreichende Prüfung nicht aus! Nach Antragstellung werden durch das Bürgerservice die Daten und Angaben geprüft. Bei Bedarf wird mit anderen Institutionen Rücksprache gehalten, um keine Doppelförderung zu riskieren bzw. Missbrauch zu verhindern. 

1. Allgemeine Richtlinien

Wenn es die Notsituation des Antragstellers erforderlich macht, dass die finanzielle Unterstützung zeitnah ausbezahlt werden soll, kann der/die BürgermeisterIn, die/der Stadtrat/Stadträtin für Soziales, der/die VizebürgermeisterIn und der/die Auditverantwortliche der „familienfreundlichengemeinde“, sowie ein Vertreter jeder im Gemeinderat vertretenen Fraktionen, die nicht oben abgebildet sind, gemeinsam nach Abstimmung (es gilt die einfache Mehrheit) entscheiden. Diese Fördervergabe ist dem Stadtrat und Gemeinderat nachträglich zur Beschlussfassung vorzulegen.

Zusätzlich erfolgt einmal jährlich ein Bericht über die im Vorjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben an den Gemeinderat und eine Veröffentlichung dieses Berichtes in der Gemeindezeitung. 

Über die Vergabe der Fördergelder entscheidet, im Wege der Vorlage über den Gemeinderatsausschuss für Finanzen & Wirtschaft und den Stadtrat, der Gemeinderat in seinen Sitzungen.

2. Förderungsempfänger und Förderhöhe

Der Geltungsbereich dieser Richtlinie umfasst alle Neunkirchnerinnen und Neunkirchner, die ihren Hauptwohnsitz in Neunkirchen haben.

Höhe der Förderung: 

Die Förderung aus dem Sozialen Härtefonds wird individuell nach Bedarf abgestimmt. Limitiert ist sie mit der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende.

3. Ansuchen

Förderungen werden nur über schriftliches Ansuchen und unter Beachtung der geltenden Richtlinien gewährt. Der Antrag ist im Rathaus / Bürgerservice abzugeben. 

  • Dem Ansuchen sind alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen beizufügen, insbesondere 
  • eine Beschreibung des beabsichtigten Vorhabens 
  • Rechnungen/Kostenvoranschläge über Leistungen für die gewünschte Förderung.
  • Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen.

4. Bewilligung/Ablehnung/Verständigung

Nach Entscheidung wird der Antragsteller schriftlich über die Entscheidung informiert.

Eine Förderung wird im Idealfall nur mit Gläubigern/Firmen abgerechnet und nur im Ausnahmefall direkt auf das Konto der AntragstellerIn überwiesen. 

Die verwaltungsseitige Abwicklung der Förderung erfolgt über die Stadtamtsdirektion.
 Für die Auszahlung der Fördermittel gemäß dieser Richtlinie ist die Abteilung Finanzwesen der Stadtgemeinde Neunkirchen zuständig.

5. Bedeckung

Die Bedeckung der Förderung erfolgt unter der Haushaltsstelle 9/0000+3688 „Spenden für wohltätige Zwecke“. Die Dauer der Förderung wird auf ein (1) Jahr begrenz festgelegt, für das Jahr 2023. Die Deckelung dieser Maßnahme für das Haushaltsjahr 2023 beträgt € 20.000,00.

Eine Vergabe und Beschlussfassung über diese Fördermitteln kann nur erfolgen, solange die Bedeckung auf der oben genannten Haushaltsstelle noch gegeben ist.

Ist im Jahr 2023 die Bedeckung nicht mehr gegeben, sind die Anträge abzulehnen.

Zusätzlich wurde ein Spendenkonto eingerichtet. Die hierauf eingehenden Gelder dienen zur Abdeckung jener Ansuchen, welche nicht mehr durch die obengenannte Haushaltsstelle bedeckt sind. Das Spendenkonto darf jedoch keinesfalls überzogen werden.

6. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit 01.02.2024 in Kraft und mit 31.12.2024 wieder außer Kraft.

Diese Richtlinie tritt mit 01.01.2023 in Kraft und mit 31.12.2023 wieder außer Kraft.

Der Bürgermeister

Herbert Osterbauer

Richtlinie Härtefonds (124 KB) - .PDF

Formulare