RICHTLINIEN für die Nutzung der
Informationstafeln der Stadtgemeinde zur Aktion „Gesicht zur WIRtschaft“
1. Aktion Gesicht zur WIRtschaft
1.1. Die Aktion bietet Unternehmen mit Standort in Neunkirchen die Möglichkeit, Imagewerbung zu plakatieren. Kommerzielle Werbung ist von der Aktion ausgenommen. Ziel der Aktion ist die Präsentation und Stärkung der Neunkirchner Wirtschaft.
2. Ort der Durchführung
2.1. Die Aktion wird auf Informationstafeln (Format 2 x A0) der Stadtgemeinde
Neunkirchen an den folgenden Standorten durchgeführt
- 2.1.1. Kreuzung Schubertstraße
- 2.1.2. Kreuzung Urbangasse/Schraubenwerkstraße
- 2.1.3. Triesterstraße – Höhe Einfahrt Baumarkt
- 2.1.4. Ramplacherstraße stadteinwärts, Höhe Pröllsiedlung
- 2.1.5. Ausfahrt Ramplacherstraße Kreuzung Seebensteinerstraße
- 2.1.6. Mollram, Mollramerstraße gegenüber Nr. 41
- 2.1.7. Dorfstraße 70, Peisching
3. Teilnehmer
3.1 Die Aktion in Anspruch können ausschließlich Klein- und Mittelbetriebe sowie Firmen mit Alleinstellungsmerkmal mit Standort in Neunkirchen nehmen. In weiterer Folge werden diese als „Teilnehmer“ bezeichnet.
4. Inhalte
4.1. Die von Unternehmer plakatierten Inhalte zur Aktion „Gesicht zur WIRtschaft“ dienen ausschließlich der Imagewerbung verbunden mit einem Gesicht der Firma (z.B. Inhaber, Geschäftsführer u.ä.) sowie einer Kurzinformation zum Betrieb bzw. zum Alleinstellungsmerkmal.
4.2. Von der Aktion ausgenommen sind Inhalte, die ehrenrührig oder sittenwidrig sind, auch dürfen diese nicht; gegen Gesetze verstoßen. Inhalte dürfen auch nicht unzutreffend, irreführend, betrügerisch, verleumderisch oder täuschend sein.
4.3. Der Teilnehmer hat die Stadtgemeinde Neunkirchen als Eigentümer der Tafel in allen Fällen schad- und klaglos zu halten.
4.4. Die Plakate haben den Vorgaben der Stadtgemeinde zu entsprechen (siehe Punkt 7 Plakate).
5. Vergabe der Informationstafeln - Grundsätzliches
5.1. Die vorrangige Nutzung der Tafeln steht der Stadtgemeinde Neunkirchen für Eigenzwecke und die Aktion "Gesicht zur WIRtschaft" zu. Sollte kei Bedarf für erstgenannte Zwecke bestehen, werden die Tafeln für kommerzielle Werbung und externe Veranstaltungen vermietet.
5.2. entfällt
5.3. Jeder Teilnehmer kann einen einzelnen Standort nur einmal nutzen.
5.4. Es besteht auch die Möglichkeit, einem Teilnehmer alle 5 Standorte zu vergeben.
5.5. Die Teilnehmer können binnen zwölf Monaten maximal dreimal an der Aktion teilnehmen.
5.6. Die Dauer des Aushangs der Plakate beträgt zwei Wochen.
5.7. Die Standorte werden nach dem Zufallsprinzip vergeben. Eine Reservierung von Standorten ist nicht vorgesehen.
5.8. Sollte es nach Berücksichtigung der Punkte 5.1 bis 5.6. zu viele Anwärter auf eine Tafel geben, tritt folgende Regelung in Kraft:
- 5.7.1. Den Vorzug erhält ein Teilnehmer, der in den vergangenen 12 Monaten die wenigsten Termine hatte.
- 5.7.2. Sollten nach Berücksichtigung von Punkt 5.7.1 noch immer mehrere interessierte Teilnehmer für eine Tafel in Frage kommen, wird der Zeitpunkt der Anmeldung als Kriterium herangezogen.
6. Anmeldung der Termine
6.1. Die Anmeldung der Termine erfolgt über ein Online-Anmeldesystem, das durch das weitere Procedere leitet.
7. Plakate
7.1. Die Plakate sind auf Kosten des Teilnehmers herzustellen und von ihm direkt mit der von ihm beauftragten Druckerei zu verrechnen.
7.2. Die Plakate entsprechen dem Format der Informationstafel 2 Mal A0.
7.3. Die Plakate zur Aktion „Gesicht zur WIRtschaft“ haben der von der Stadtgemeinde Neunkirchen vorgegebenen Form (siehe Punkt 7.3.1.) und den inhaltlichen Anforderungen (siehe Punkt 4) zu entsprechen.
- 7.3.1. Die Stadtgemeinde stellt ein Basislayout zur Verfügung, das dem Teilnehmer auf Anfrage übermittelt wird.
- 7.3.2. Für die Erstellung der Inhalte und die Übermittlung druckfertiger Daten an die von ihm beauftragte Druckerei erfolgt durch den Teilnehmer. Allfällige Kosten für die Gestaltung der Druckvorlage hat der Teilnehmer zu tragen.
- 7.3.3.Vor Druck ist eine Freigabe der Inhalte durch die Stadtgemeinde erforderlich.
7.4 Die Abholung der Plakate von der Druckerei (sofern sie im Stadtgebiet Neunkirchen liegt) und die Plakatierung erfolgt durch den Städtischen Wirtschaftshof und auf Kosten der Stadtgemeinde.
Diese Regelung tritt mit 1.7.2017 in Kraft.
Die Punkte 2.1.6. und 2.1.7. wurden durch Änderung der Nutzungsrichtlinien lt. Gemeinderatsbeschluss vom 4.12.2023 ergänzt, der Punkt 2.6. Standort Mollram mit Gemeinderatsbeschluss vom 24.6.2024.