Gehsteigreinigungsverordnung

02.08.1993

Datum des Inkrafttretens der Verordnung 

Die nachstehende Gehsteigreinigungsverordnung der Stadtgemeinde Neunkirchen bezieht sich auf Gemeindestraßen innerhalb des Gemeindegebietes von Neunkirchen. Von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen wurde eine gleichlautende Verordnung für die im Gemeindegebiet liegenden Landesstraßen erlassen. Da die materiellen Bestimmungen dieser Verordnung mit jener der Gemeinde ident sind, wird auf eine Wiedergabe verzichtet.

AZ. 140-1-1/4709-1993

Gehsteigreinigungsverordnung der Stadtgemeinde Neunkirchen

Gemäß § 94 d Ziff. 18 in Verbindung mit § 93 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO-60), in der Fassung der 17. StVO-Novelle, Bundesgesetz vom 22.05.1969, BGBl. Nr. 209/1969, wird vom Bürgermeister der Stadt Neunkirchen nachfolgende Gehsteigreinigungsverordnung erlassen.

  1. Diese Gehsteigreinigungsverordnung gilt für solche Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten und die auch nicht diesen Straßen gleichzuhalten sind.
  2. Während des Tages bis 20.00 Uhr entstandene Verunreinigungen der Gehsteige und Gehwege sind sofort, die während der Nachtzeit entstandenen Verunreinigungen bis spätestens 07.00 Uhr zu beseitigen.
    Bei trockener Witterung sind sie unter möglichster Vermeidung von Staubentwicklung zu reinigen. Der Unrat von Gehsteigen und Gehwegen ist nicht auf die Fahrbahn zu kehren, sondern in die Müllbehälter (Graue Tonne) einzubringen.
  3. Der Schnee ist während und auch unmittelbar nach dem Schneefall bis 20.00 Uhr von Gehsteigen und Gehwegen zu beseitigen. Der während der Nachtzeit gefallene Schnee bzw. gebildete Schneehöcker und Eiskrusten müssen so rechtzeitig entfernt werden, dass diese Arbeiten um 07.00 Uhr beendet sind.
  4. Weisen Gehsteige oder Gehwege eine Breite von mehr als 1,5 m auf, so ist der Gehsteig oder Gehweg entlang der Liegenschaft in einer Breite von 1,5 m von Schnee, Schneehöckern und Eis zu säubern.
  5. Die Verwendung von spitzen Werkzeugen, welche den Gehsteigbelag (Asphalt, Beton usw.) beschädigen, ist verboten.
  6. Tritt Schnee- oder Eisglätte ein, so sind die Gehsteige und Gehwege in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr sofort mit Sand, Asche oder anderem Streumaterial zu bestreuen.
    Ist während der Nachtzeit Schnee- oder Eisglätte eingetreten, sind Gehsteige oder Gehwege so rechtzeitig zu bestreuen, dass diese Arbeiten um 07.00 Uhr beendet sind.
    Die Streuung hat während der Dauer der Schnee- oder Eisglätte so oft zu erfolgen, dass die Gehsteige und Gehwege in gesichertem Zustand bleiben.
  7. Bei Tauwetter müssen Schneehöcker, Eiskrusten, festgetretener Schnee sowie Streumaterial sofort entfernt werden.
  8. Der für die Einhaltung dieser Gehsteigreinigungsverordnung verpflichtete Personenkreis ist im § 93 Abs. 1 und 5 StVO-60 geregelt.
  9. Übertretungen dieser Gehsteigreinigungsverordnung werden von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 99 Abs. 4 lit. h StVO-60 geahnet.
  10. Diese Gehsteigreinigungsverordnung tritt gemäß § 59 Abs. 1 NÖ. Gemeindeordnung 1973, LGBl. Nr. 1000-0, am 02.08.1993 in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Gehsteigreinigungsvorordnung tritt die Gehsteigreinigungsverordnung der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 22.04.1993, AZ. 140-1-1/3058-1993, außer Kraft.

Neunkirchen, am 15.07.1993

Der Bürgermeister