Gebrauchsabgabenverordnung

01.01.2024

Datum des Inkrafttretens der Verordnung 

Verordnung über die Erhebung einer Gebrauchsabgabe

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen beschließt für den über den widmungsmäßigen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde die Einhebung einer Gebrauchsabgabe nach den Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 in der derzeit geltenden Fassung wie folgt: 

Die Gebrauchsabgabe ist von allen Gebrauchsarten der Tarife laut den gesetzlichen Besimmungen des NÖ. Gebrauchsabgabegesetzes 1973, in der derzeit geltenden Fassung, mit den dort angeführten Höchstsätzen zu entrichten, außer für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Stühlen u.ä.,  sogenannte Schanigärten) vor Geschäftslokalen aller Art sind je angefangenen zehn m² der bewilligten Fläche und je begonnenbem Monat in der Zeit von April bis Oktober € 45,- und je begonnenem Monat in der Zeit von November bis März € 30,- einzuheben.

Die Verordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft.