Förderung der Hundeabgabe

Richtlinien zur Förderung der Hundeabgabe für die Aufnahme von Hunden aus sozialen Einrichtungen

§ 1 Förderungsziel

Die Stadtgemeinde Neunkirchen gewährt Bürgern mit Hauptwohnsitz in der Stadt Neunkirchen eine Förderung der Hundeabgabe im jeweils vollen Ausmaß der vorgeschriebenen Abgabe, wenn das Tier aus einer sozialen Einrichtung bezogen wurde. Die Begünstigung gilt einmalig für einen Zeitraum von 3 Jahren.

§ 2 Förderungsvoraussetzungen 

  1.  Der Hund muss aus einer österreichischen sozialen Einrichtung (bewilligte Tierheime, Tierasyle und Gnadenhöfe nach § 29 TSchG) bezogen worden sein. Der Bezug aus einem privaten Haushalt fällt nicht unter diese Begünstigung, sofern das Tier nicht bereits förderwürdig gewesen wäre. 
  2. Hauptwohnsitz des Antragstellers ist in der Stadt Neunkirchen – am Tag der Anschaffung des Tieres.
  3. Anträge auf Förderungen müssen mit dem entsprechenden Formular und allen Nachweisen im Rathaus eingebracht werden. Einen Antragstellung hat jährlich für die Dauer der Begünstigung zu erfolgen. 
  4. Das Tier ist gechippt und in der bundesweiten Heimtierdatenbank auf den aktuellen Besitzer registriert. 

§ 3 Nachweise 

Voraussetzung für eine zu gewährende Förderung sind folgende Unterlagen:

  • Personalausweis in Kopie
  • Bestätigung der abgebenden Einrichtung, dass das Tier dort beherbergt war
  • Zahlungsbestätigung der vorgeschriebenen Hundeabgabe 
  • Nachweisliche Eintragung in der Heimtierdatenbank

§ 4 Förderungen

Gefördert wird die jeweils bezahlte Hundeabgabe gem. Gemeindeabgabenaufstellung im Ausmaß von 100% für die ersten drei Bestandsjahre in der Stadtgemeinde Neunkirchen. 

§ 5 Allgemeine Bestimmungen

Förderungen nach diesen Richtlinien werden nur gewährt, wenn sie im Interesse und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Stadtgemeinde Neunkirchen liegen. Durch die Neuschaffung einer Haushaltsstelle und der noch nicht erfolgten Berücksichtigung im Voranschlag, ist die Fördersumme im ersten Jahr 2023 mit € 500,-- gedeckelt und wird in den folgenden Jahren im Voranschlag höher budgetiert. Die Kosten für die Hundemarke sind von dieser Förderung bei Anmeldung des Hundes nicht umfasst. Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung.

Die Förderung gilt rückwirkend für alle Hunde ab 1.1.2023, welche die Fördervoraussetzungen entsprechend § 2 erfüllen. Antragstellung jeweils bis zum 30. November sowie Auszahlung im Dezember des gleichen Jahres. 

Der Bürgermeister
Herbert Osterbauer

Zuständig

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