Ermäßigung Wasserbezugsgebühr nach Wasserrohrbruch

Richtlinien

für die Subventionsgewährung bei Wassermehrverbrauch bei einem Wasserrohrbruch im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Neunkirchen.

1) Die Stadtgemeinde Neunkirchen ist unverzüglich zu verständigen. Diese Verständigung und die anschließende Überprüfung durch einen konzessionierten Installationsbetrieb sind die Voraussetzung für die Behandlung eines Ansuchens.

Das Ansuchen ist schriftlich oder per Email an die Stadtgemeinde einzubringen.

2) Die ordnungsgemäße Behebung des Wasserrohrbruches ist durch einen konzessionierten Installationsbetrieb durchzuführen und durch Rechnungen zu belegen.

3) Die durchgeführte Reparatur ist mit Fotos festzuhalten oder von den Mitarbeitern des Wasserwerks Neunkirchen zu überprüfen.

4) Als Verbrauchsbasis wird der Durchschnittsverbrauch der zurückliegenden 3 Jahre - bezogen auf die jeweilige Einwohnerzahl des Grundstückes - zugrunde gelegt.

5)

a. Bei Einfamilienhäuser bzw. Mehrfamilienhäuser (Wohnhausanlagen, Reihenhausanlagen) werden 50% Erlass der Kosten des festgestellten Wassermehrverbrauches gewährt.

b. Bei Gewerbetrieben, Handelsbetrieben, Industriebetrieben werden 25% Erlass des Wassermehrverbrauches anlässlich eines Rohrbruches gewährt. Bei Liegenschaften in Eigentum von Bund oder Land oder einer in deren maßgeblichen Einfluss stehenden Gesellschaft wird keine Subvention gewährt.

c. Bei einer gemischten Nutzung (Wohnung und Gewerbe auf einer Liegenschaft) werden 25% bis 50% Erlass des Wassermehrverbrauches anlässlich eines Rohrbruches gewährt. Es muss geprüft werden, wie sich das Verhältnis auf der Liegenschaft zwischen den Gewerbebetrieb(en) und Wohnung(en) verhält.

d. Sind bei Einfamilienhäusern die Besitzer einer Liegenschaft Mindestrentner, Langzeitarbeitslose oder Notstandsbezieher, so kann ein höherer Prozentsatz bis zu 75% Erlass des Wassermehrverbrauches anlässlich eines Rohrbruches erlassen werden. Aus der betroffenen Liegenschaft dürfen keine Mieteinkünfte erzielt werden.

Die Einkommensobergrenze (brutto) beträgt:

  • Für Alleinstehende € 1.000,00
  • Für Ehepaare € 1.500,00
  • Für jedes weitere im Haushalt lebende mj. Kind € 100,00

6) Es werden keine sonstigen Kosten (z.B. Grabarbeiten, Materialkosten usw.) die mit dem Wasserrohrbruch in Zusammenhang stehen, von der Stadtgemeinde Neunkirchen abgegolten.

7) Sollte eine Versicherung die Kosten des Wassermehrverbrauches anlässlich eines Rohrbruches abdecken, so wird keine Subvention gewährt.

Eine Bestätigung der Versicherung ist vorzulegen, ob die Wasserbezugskosten von der Versicherung übernommen werden.

8) Für folgende technische Gebrechen, die den Wassermehrverbrauch verursacht haben, wird keine Subvention gewährt:

  • Schadhafte Sicherheitsarmaturen
  • Schadhafte Auslaufarmaturen
  • Schadhafte WC-Spülkästen
  • Schadhafte Wasserzähler durch Frostschäden
  • Schadhafte Rohrleitungen durch Frostschäden

9) Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen kann ohne Angaben von Gründen das Ansuchen um Subvention des Mehrverbrauches ablehnen.

10) Diese Richtlinien wurden in der Gemeinderatssitzung vom 25. November 2013 beschlossen.

11) Diese Richtlinien sind ab 26.11.2013 anzuwenden.