Ermäßigung Müllbeseitigungsgebühren

Richtlinien über die Ermäßigung der Müllbeseitigungsgebühren

Die Auszahlung der Subventionen soll nach folgenden neuen Richtlinien erfolgen:

1.) Es sind die jeweils geltenden Richtsätze für ASVG-Mindestpensionen zugrunde zu legen.

a.) Die Subvention wird nur über Antrag gewährt.

b.) Die Einkommensobergrenze richtet sich nach den jeweils veröffentlichten geltenden Richtsätzen der ASVG-Mindestpensionen (konkrete Beträge erfragen Sie bitte im Bürgerservice unter Tel. 02365/601-62)

c.) Die Subvention beträgt:

  • für Hauseigentümer € 71,50
  • für Wohnungsmieter € 49,50

2.) Die Subvention wird nur gewährt, wenn ein Antragsteller das ganze Jahr in Neunkirchen gemeldet war.

3.) Der Antragsteller hat Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen vorzulegen.

a.) Die Anträge werden jeweils im Jänner für das vorangegangene Jahr in der Bürgerservicestelle /Soziales und Post während der Amtsstunden entgegengenommen

b.) Die Aktion soll jeweils im Dezember in der Gemeindestube veröffentlicht werden.

c.) Die erforderlichen Mittel werden unter der Haushaltsstelle 1/4110 -7884 bereitgestellt.

d.) Die Richtlinien treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

 Ansuchen

Alle Neunkirchnerinnen und Neunkirchner, denen auf Grund dieser Richtlinien eine Ermäßigung gewährt werden kann, können beim  Bürgerservice (Eingang unter dem Balkon) ansuchen. Die aktuellen Fristen für die Ansuchen finden Sie unter Amtliche Termine.

Zuständig

Zuständigkeiten