Entfernung von Hindernissen

Was sind Hindernisse gemäß § 89a Straßenverkehrsordnung 1960

  • z.B. Kraftfahrzeuge ohne Kennzeichen
  • Schuttablagerungen

Entfernung

Für die Entfernung hat grundsätzlich der Verursacher zu sorgen. Kommt der Verursacher den Aufforderungen zur Entfernung nicht nach, wird diese vom Straßenerhalter auf Kosten des Verursachers veranlasst.

Hinweis

Fahrzeuge ohne Kennzeichen, die vom Eigentümer innerhalb einer Frist von 2 Monaten nicht übernommen werden, gehen in das Eigentum des Straßenerhalters über.

Kosten

Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand der Behörde.

Zuständig dafür ist der Stadtpolizei