Aufschließungsabgabe

01.01.2024

Tag des Inkrafttretens der Verordnung 


Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen hat in seiner Sitzung am 04.12.2023 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung über die Aufschließungsabgabe

§ 1

Unter Bedachtnahme auf § 38 Abs. 6 der Bauordnung 2014 wird der Einheitssatz für die Aufschließungsabgabe mit € 590,00 pro Laufmeter festgelegt.

§ 2

Der Einheitssatz für die Aufschließungsabgabe setzt sich wie folgt zusammen:

  • Fahrbahnhälfte                        € 216,59
    Gehsteigherstellung                € 125,38
    Oberflächenentwässerung      €   90,54
    Straßenbeleuchtung                €   59,37
  • Gesamtsumme (exkl. MwSt.)  € 491,88
  • Gesamtsumme (inkl. MwSt.)   € 590,26
  • Gerundet                                 € 590,00

Aufgrund dieser Kalkulation ergibt sich ein neuer Einheitssatz von € 590,00.

§ 3

Mit Zustimmung der Stadtgemeinde Neunkirchen erbrachte Eigenleistungen der Bewilligungswerber zur Herstellung von Fahrbahn, Gehsteig, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung sind nach den Ansätzen bzw. Prozentschlüsseln auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2024 in Kraft.