Abfallwirtschaftsverordnung

01.01.2024

Tag des Inkrafttretens 1.1.2024

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen hat in seiner Sitzung am 04.12.2023 folgende Abfallwirtschaftsverordnung 2024 nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 für die Stadtgemeinde Neunkirchen beschlossen:

§ 1

In der Stadtgemeinde Neunkirchen werden folgende Abgaben für die Durchführung der Müllabfuhr erhoben:

  • a) Abfallwirtschaftsgebühren
  • b) Abfallwirtschaftsabgabe

§ 2 Pflichtbereich

Der Pflichtbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Neunkirchen (somit ist KG Neunkirchen, KG Peisching und KG Mollram umfasst).

§ 3 Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten

Neben Müll wird Sperrmüll in die Erfassung und Behandlung miteinbezogen.

§ 4 Erfassung und Behandlung von Abfällen

(1)  Im Pflichtbereich sind Siedlungsabfälle entsprechend den zur Verfügung gestellten Behältnissen und den entsprechenden Vorschriften getrennt nach

  1. Restmüll
  2. Kompostierbaren Abfällen
  3. Altstoffen (Papier, Kartonagen, Glas)
  4. Wertstoffen [Grüne Tonne] (Verpackungskunststoffe, Verpackungsmetalle, Nicht-Verpackungskunststoffe, Nicht-Verpackungsmetalle)
  5. Sperrmüll 

zu sammeln.

(2)  Restmüll ist in den zugeteilten Müllbehältern (Säcke oder Tonnen, Deckelfarbe anthrazit) mit einem Behältervolumen von 90 Liter, 240 Liter oder 1.100 Liter je Abfuhr zu sammeln und wird von der Liegenschaft abgeholt.

Restmüll wird einer thermischen Behandlung zugeführt.

(3)  Kompostierbarer Abfall wird mittels einer zur Verfügung gestellten Biotonne (Deckelfarbe braun) mit einem Volumen von 120 Liter oder 240 Liter je Abfuhr gesammelt und einer sachgemäßen Kompostierung zugeführt. 

Ausgenommen sind jene Liegenschaften, bei denen der Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte selbst eine sachgemäße Kompostierung durchführt.

Die ordnungsgemäße Kompostierung wird durch Organe der Gemeinde bzw. des Abfallwirtschaftsverbandes überprüft.

(4)  Altpapier ist in der zur Verfügung gestellten Papiertonne (Deckelfarbe rot) mit einem Volumen von 240 Liter oder 1.100 Liter je Abfuhr zu sammeln und wird von der Liegenschaft abgeholt.

Altpapier wird einer stofflichen Verwertung zugeführt.

(5)  Altglas ist in die im Gemeindegebiet zur Verfügung gestellten Container (Sammelinseln) einzubringen (Bringsystem).

Altglas wird einer stofflichen Verwertung zugeführt.

(6)  Wertstoffe sind in dem zugeteilten Müllbehälter (Grüne Tonne) mit einem Behältervolumen von 240 Liter oder 1.100 Liter je Abfuhr zu sammeln und werden von der Liegenschaft abgeholt.

Wertstoffe werden sortiert und weitestgehend einer stofflichen Verwertung zugeführt.

(7) Sperrmüll wird einmal jährlich gegen vorherige Anmeldung von der Liegenschaft abgeholt (Holsystem).

Zusätzlich besteht die Möglichkeit Sperrmüll in den Wertstoffsammelzentren des Bezirkes Neunkirchen einzubringen (Bringsystem).

Sperrmüll wird sortiert und weitestgehend einer stofflichen Verwertung zugeführt.

§ 5 Durchführung der Abfuhr

(1)  Bei vorübergehendem Mehrbedarf können Müllsäcke gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühren und Abgaben bei der Stadtgemeinde bezogen werden. Eine Rückverrechnung nicht zur Verwendung gelangter Müllsäcke ist nicht möglich. 

(2)  Zur Lagerung, Sammlung und Bereitstellung des Mülls dürfen nur die vom Abfallwirtschaftsverband Neunkirchen und der Stadtgemeinde Neunkirchen bereitgestellten Behältnisse (Tonnen und Säcke) verwendet werden. Die Müllbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel stets einwandfrei geschlossen gehalten bleiben können. Ein Einstampfen oder Einschlemmen des Mülls in die Müllbehälter ist verboten. Der Müll darf dem Behälter nicht in heißem Zustand zugeführt werden. Ebenso ist das Abbrennen von Müll in den Behältern verboten. Müllsäcke müssen in zugebundenem Zustand zur Abholung bereitgestellt werden.

(3)  Die beigestellten Müllbehälter bleiben Eigentum des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen bzw. der Stadtgemeinde Neunkirchen. Die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten haften für die von ihnen verursachten Schäden, die durch eine unsachgemäße Behandlung von Müllbehältern entstehen. Die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten haben auch für die Reinigung der Behälter zu sorgen.

(4)  Ist mit einem nicht nur vorübergehenden Mehranfall von Müll zu rechnen, muss dies rechtzeitig der Gemeinde zwecks Zuteilung zusätzlich benötigter Müllbehälter gemeldet werden. Der Abfallwirtschaftsverband und die Stadtgemeinde Neunkirchen sind darüber hinaus berechtigt, jederzeit selbst festzustellen, ob die vorhandenen Müllbehälter für die Aufnahme des anfallenden Mülls ausreichen. Ist dies nicht oder nicht mehr der Fall, werden zusätzliche Müllbehälter zugeteilt. 

(5)  Kann die Entleerung der Müllbehälter aus Verschulden des Grundstückseigentümers bzw. Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragten nicht durchgeführt werden, erfolgt diese erst am nächsten regelmäßigen Abfuhrtag oder mittels zusätzlicher Entleerung gegen Kostenersatz. 

§ 6 Abfuhrplan

(1) Im Pflichtbereich werden pro Kalenderjahr

7 Einsammlungen von Restmüll

13 Einsammlungn von Restmüll „Windel“ wobei die Gefäße mit einem gelben Punkt gekennzeichnet sind

7 Einsammlungen von Altpapier                                          

26 Einsammlungen von kompostierbaren Abfällen            

13 Einsammlungen von Wertstoffen

       26      Einsammlungen von Wertstoffen, wobei die Gefäße mit einem roten Punkt gekennzeichnet sind durchgeführt.

Die genauen Sammeltermine werden gesondert bekannt gegeben.

(2) Im Pflichtbereich erfolgt die Sperrmüllsammlung im Holsystem einmal jährlich gegen vorherige Anmeldung durch den Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten.

Ansonsten erfolgt die Sperrmüllabgabe ausschließlich in den Wertstoffsammelzentren des Bezirkes Neunkirchen (Bringsystem). Die täglichen Öffnungszeiten werden vom Abfallwirtschaftsverband bekannt gegeben.

§ 7 Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe

(1)  Die Abfallwirtschaftsgebühr ergibt sich  ausschließlich aus dem Anteil für die Erfassung und Behandlung von Abfall (Behandlungsanteil).

(2)  Die Berechnung des Behandlungsanteiles erfolgt durch Vervielfachung der Grundgebühr für einen Müllbehälter mit der Anzahl der aufgestellten Müllbehälter sowie der Anzahl der Abfuhrtermine.

(3)  Die Grundgebühr beträgt:

I. Für die Abfuhr von Restmüll:

1.    Bei Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen) pro Müllbehälter und Abfuhr:

          a) für einen Müllbehälter von 90 Liter                                           €   7,20

          b) für einen Müllbehälter von 240 Liter                                         € 19,20

          c) für einen Müllbehälter von 1.100 Liter                                      € 88,00

2.    Bei Müllbehältern für eine einmalige Benützung (Müllsäcke):

          pro Müllsack mit 60 Liter                                                                 €   4,80

          pro Windelsack mit 60 Liter                                                            €   1,20

II. Für die Abfuhr von Wertstoffen:

1.    Bei Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen) pro Müllbehälter und Abfuhr:

  1. für einen Müllbehälter von 240 Liter                                          €   9,00
  2. für einen Müllbehälter von 1.100 Liter                                       € 41,25

2.     Bei Müllbehältern für eine einmalige Benützung (Müllsäcke):

          pro Müllsack mit 120 Liter                                                               € 4,13 

III. Für die Abfuhr von kompostierbaren Abfällen:

1.    Bei Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen) pro Müllbehälter und Abfuhr:

          a) für einen Müllbehälter von 120 Liter                                         € 3,00

          b) für einen Müllbehälter von 240 Liter                                         € 6,00

(4)  Die Abfallwirtschaftsabgabe beträgt  22%  der Abfallwirtschaftsgebühr.

(5)  Die Umsatzsteuer wird nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes berechnet und zusätzlich vorgeschrieben.

§ 8 Fälligkeit

Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe sind in 4 gleichen Teilbeträgen zu entrichten. Die Teilbeträge sind jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. des Jahres fällig.

§ 9 Erhebung der Bemessungsgrundlagen

Zur Ermittlung der für die Bemessung der Abfallwirtschaftsgebühr maßgeblichen Umstände haben die Grundstückseigentümer (Nutzungsberechtigten) die von der Gemeinde aufgelegten Erhebungsbögen richtig und vollständig auszufüllen und innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der Stadtgemeinde Neunkirchen abzugeben.

§ 10 Aufstellungsort

Am Abfuhrtag sind die Müllbehälter (Mülltonnen / Müllsäcke) im Pflichtbereich ab 6:00 Uhr an der Grundstücksgrenze so bereitzustellen, dass hierdurch der öffentliche Verkehr bzw. der Fußgängerverkehr nicht beeinträchtigt wird und die Abfuhr ohne Schwierigkeit und Zeitverlust möglich ist. Nach erfolgter Entleerung sind die Müllbehälter ehestens an ihren Aufstellungsort zurückzubringen.

§ 11 Schluss- und Übergangsbestimmung

Die Abfallwirtschaftsverordnung tritt mit 01.01.2024 in Kraft. Mit Ablauf des 31.12.2023 tritt die Abfallwirtschaftsverordnung 2022 (vom Gemeinderat beschlossen in der Sitzung vom 29.11.2021) außer Kraft.

Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden, ist der bisher geltende Abgabensatz anzuwenden.

ANHANG: Mindestvoraussetzung zur Eigenkompostierung

Für eine sachgemäße Kompostierung müssen folgende Mindestvoraussetzungen gegeben sein:

  1. Es müssen alle biogenen abbaubaren Abfälle, die für eine Entsorgung durch die Biotonne vorgesehen sind, kompostiert werden.
  2. Eigenkompostierung muss auf einer ausgewiesenen, geeigneten Fläche stattfinden.
  3. Das Kompostierungsvolumen ist der Anzahl der Personen einer Wohnung, der Grundstücksfläche und dem Grundstücksbewuchs anzupassen.
  4. Mögliche Geruchsbelästigungen und Belästigungen durch Haus- und Wildtiere (Katzen, Ratten, Marder, Fliegen, etc.) sowie sonstige Belästigungen von Anrainern sind zu vermeiden. 
  5. Die Eigenkompostierung darf zu keiner Mehrbelastung des Kanalsystems führen.
  6. Für eine ordnungsgemäße Kompostierung muss der Komposthaufen schichtweise aufgebaut sein und ausreichend durchlüftet und befeuchtet werden.
  7. Eine bestimmungsgemäße Verwendungsmöglichkeit für den anfallenden Frisch- und Reifekompost muss gegeben sein.
  8. Bei Eigenkompostierung (Abmeldung von der Biotonne) ist die geplante bzw. bestehende Kompostierungsfläche durch eine Grundriss-Skizze mit Abmessungen und einem Foto der Gemeinde anzuzeigen.
  9. Örtlicher Nahebereich bedeutet, die Eigenkompostierung findet auf dem Grundstück des Eigentümers (Nutzungsberechtigten) der Wohnung oder allenfalls auf einem im Eigentum stehenden angrenzenden Grundstück (dieses Eigentümers/Nutzungsberechtigten) statt.