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14.07.2015
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen hat in seiner Sitzung am 22.06.2015 folgende Verordnung beschlossen:
Gemäß den Bestimmungen des § 41 Pkt. 1, 2 der NÖ Bauordnung 2014, ist in den dort angeführten Fällen eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge einzuheben.
Die Höhe der Stellplatz-Ausgleichsabgabe wird unter Bedachtnahme der durchschnittlichen Grundbeschaffungs- und Baukosten, gem. § 41 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 2014 mit € 4.200,-- (in Worten: Euro viertausendzweihundertkommanull) pro Kraftfahrzeugstellplatz festgelegt.
Diese Verordnung tritt mit dem, gemäß § 59 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, mit Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag, das ist der 14.07.2015 in Kraft.
VERORDNUNG ÜBER DIE ABSTELLPLATZ-AUSGLEICHSABGABE
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen hat in seiner Sitzung am25. Mai 1995 folgende Verordnung beschlossen:
§ 1Gemäß den Bestimmungen des § 86 Abs. 1, 5 und 6 der NÖ.Bauordnung 1976, in der Fassung LGBl.8200-12, ist in den dort angeführten Fällen eine Abstellplatz-Ausgleichsabgabe einzuheben.
§ 2Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird unter Bedachtnahme auf § 86 Abs. 6 der NÖ. Bauordnung 1976, LGBl. 8200-12, mit
€ 2.034,84
je Stellplatz festgesetzt.
§ 3Diese Verordnung tritt mit 01. Juli 1995 in Kraft.
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