Europawahl 2024 - Kundmachung über die Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl

Aushängezeitraum: 24.04.2024 - 10.06.2024

Stadtgemeinde Neunkirchen
2620 Neunkirchen
Hauptplatz 1

Kundmachung über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl


Anlässlich der Europawahl am 9. Juni 2024 wird gemäß § 39 Abs. 2 der Europawahlordnung – EuWO, BGBl. Nr. 117/1996, in der geltenden Fassung, verlautbart:

1. Wahllokal(e) und dazugehörige Verbotszone(n):

Sprengel 1 - Rathaus, großer Sitzungssaal, Hauptplatz 1, 2620 Neunkirchen
Sprengel 2 - Kindergarten Schreckgasse, Schreckgasse 10, 2620 Neunkirchen
Sprengel 3 - Volksschule Mühlfeld, Trunhalle, Mühlfeldstraße 4, 2620 Neunkirchen
Sprengel 4 - Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, Wienerstraße 70, 2620 Neunkirchen
Spregnel 5 - Psych. Tagesklinik im Landesklinikum Neunkirchen, Peischingerstraße 19, 2620 Neunkirchen
Sprengel 6 - Volksschule Steinfeld, Hort, Dittrichstraße 12, 2620 Neunkirchen
Sprengel 7 - BHAK / BHAS Neunkirchen, Foyer, Schillergasse 10, 2620 Neunkirchen
Sprengel 8 - BHAK / BHAS Neunkirchen, Festsaal, Schillergasse 10, 2620 Neunkirchen
Sprengel 9 - Kindergarten Mollram, Am Kreutzanger 10, 2620 Neunkirchen
Sprengel 10 - Abt. Bildung, Sitzungszimmer, Augasse 7, 2620 Neunkirchen
Sprengel 11 - Kindergarten Peisching, Wiesengasse 6, 2620 Neunkirchen
Sprengel 12 - Pflege- und Betreuungszentrum Neunkirchen, Raimundweg 3a, 2620 Neunkirchen

Verbotszone für alle Wahllokale: 25 m (gemessen vom Eingang des Gebäudes in dem das Wahllokal untergebracht ist.

Bei der Europawahl können Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler ihre Stimme in jedem Wahllokal abgeben.

2. Wahlzeiten

Sprengel 1 bis 8 und 10: Wahlzeit von 07.00 bis 15.00 Uhr
Sprengel 9 und 11: Wahlzeit von 07.00 bis 13.00 Uhr
Sprengel 12: Wahlzeit von 07.00 bis 14.00 Uhr

Während der Wahlzeit ist die Stimmabgabe durchlaufend möglich. Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.
Der Meldezettel ist zum Nachweis der Identität n i c h t geeignet.

3. 

Am Wahltag ist innerhalb der Verbotszone (Verbotszone ist das Gebäude, in dem sich ein Wahllokal befindet, ferner die im Punkt 1 als Verbotszone näher beschriebenen Flächen, wie etwa der Umkreis in Metern, Gehsteige, Verkehrsflächen usw.) folgendes verboten:

a) jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wählerinnen und Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen, Listen der Kandidatinnen und Kandidaten und dergleichen,
b) jede Ansammlung von Personen, sowie
c) das Tragen von Waffen jeder Art (das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen).

4.

Übertretungen dieser Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.

Der Bürgermeister
Herbert Osterbauer




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