Marktordnung

15.07.2021

Verordnung der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 28.06.2021
für die Abhaltung von Märkten im Gebiet der Stadtgemeinde Neunkirchen

ART. I

§ 1  Geltungsbereich

Diese Marktordnung regelt die in § 3 genannten Gelegenheitsmärkte im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr.194/1994, in der geltenden Fassung, im Gebiet der Stadtgemeinde Neunkirchen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

2.1 Gelegenheitsmarkt ist eine marktähnliche Verkaufsveranstaltung, die nur gelegentlich aus besonderem Anlass abgehalten wird und einer Bewilligung der Gemeinde bedarf.

2.2 Marktbezieher ist, wer auf den in dieser Marktordnung geregelten Märkten Waren anbietet und verkauft.

2.3 Marktbesucher ist, wer die in dieser Marktordnung geregelten Märkte aufsucht, um sich Waren anbieten zu lassen oder zu kaufen.

2.4 Marktaufsichtsorgan ist ein von der Stadtgemeinde Neunkirchen ernanntes Organ, welches die Einhaltung dieser Marktordnung auf den darin geregelten Märkten beaufsichtigt und kontrolliert.

§ 3  Markttage, Marktzeiten und Marktgebiete

In Neunkirchen finden folgende Gelegenheitsmärkte statt:

3.1 40 Märtyrer Markt (Jahrmarkt)
Markttag(e): 10. März
Fällt der angeführte Markttag auf einen Sonntag oder Feiertag, so wird dieser am nächstfolgenden Werktag abgehalten.
Marktzeit(en): Von 07.00 bis 19.00 Uhr
Marktgebiet: Urbangasse (vom Minoritenplatz bis zur Kreuzung mit der Schraubenwerkstraße)

3.2 Markus Markt (Jahrmarkt)
Markttag(e): 25. April
Fällt der angeführte Markttag auf einen Sonntag oder Feiertag, so wird dieser am nächstfolgenden Werktag abgehalten.
Marktzeit(en): Von 07.00 bis 19.00 Uhr
Marktgebiet: Urbangasse (vom Minoritenplatz bis zur Kreuzung mit der Schraubenwerkstraße)

3.3 Portiunkula Markt (Jahrmarkt)
Markttag(e): 02. August
Fällt der angeführte Markttag auf einen Sonntag oder Feiertag, so wird dieser am nächstfolgenden Werktag abgehalten.
Marktzeit(en): Von 07.00 bis 19.00 Uhr
Marktgebiet: Urbangasse (vom Minoritenplatz bis zur Kreuzung mit der Schraubenwerkstraße)

3.4 Simoni Markt (Jahrmarkt)
Markttag(e): 28. Oktober
Fällt der angeführte Markttag auf einen Sonntag oder Feiertag, so wird dieser am nächstfolgenden Werktag abgehalten.
Marktzeit(en): Von 07.00 bis 19.00 Uhr
Marktgebiet: Urbangasse (vom Minoritenplatz bis zur Kreuzung mit der Schraubenwerkstraße)

3.5 Firmungsmarkt
Markttag(e): Am Firmungstag
Marktzeit(en): Von 07.00 bis 18.00 Uhr
Marktgebiet: Kirchengasse 4 bis 8

3.6 Allerheiligenmarkt:
Markttag(e): Am 01. und 02. November
Marktzeit(en): Von 07.00 bis 19.00 Uhr
Marktgebiet: Peischingerstraße 43 (vor dem Stadtfriedhof)

3.7 Christbaummarkt:
Markttag(e): 05. bis 24. Dezember
Marktzeit(en): Von 08.00 bis 18.00 Uhr, am 24. Dezember von 08.00 bis 12.00 Uhr
Marktgebiet: Holzplatz (Innenraum) und Hauptplatz

3.8 Christkindlmarkt Innenstadt:
Markttag(e): Freitag vor dem 1. Adventsonntag bis 24. Dezember
Marktzeit(en): Von 08.00 bis 21.00 Uhr, am 24. Dezember von 08.00 bis 14.00 Uhr
Marktgebiet:   Hauptplatz, Holzplatz, Kirchengasse 4-8, Herrengasse, Romantica Passage

3.9 Christkindlmarkt Stadtpark:
Markttag(e): an einem Wochenende im Dezember (Freitag bis Sonntag)
Marktzeit(en): Von 08.00 bis 21.00 Uhr
Marktgebiet: Stadtpark (auf der dreieckigen Fläche zwischen Raimundweg-Binderallee-Jahnweg)

3.10 Neujahrsmarkt:
Markttag(e): 27. bis 31. Dezember
Marktzeit(en): Von 08.00 bis 21.00 Uhr, in der Silvesternacht
Marktgebiet: Hauptplatz, Romantica Passage

§ 4 Gegenstände des Marktverkehrs

4.1 Jahrmärkte (§§ 3.1- 3.4)
Hauptgegenstände: Back- und Zuckerwaren, Haushaltswaren, Bekleidung, Spielzeug, Schuhe, Imkerwaren
Nebengegenstände: Luftballons, Keramik, Strickwaren, Dekorationsgegenstände

4.2  Firmungsmarkt:
Devotionalien, Bijouteriewaren, Luftballons, einfache Papier- u. Spielwaren, Backwerk und Zuckerwaren.

4.3 Allerheiligenmarkt:
Reisig, Zapfen, Moos, Schmuckbeeren, Natur- u. Kunstblumen, sowie daraus hergestellte Kränze, Gestecke und Buketts, Gegenstände zur Grabausschmückung und Grabbeleuchtung, genussfertige Lebensmittel.

4.4 Christbaummarkt:
Christbäume jeder Art, Reisig und Mistelzweige.

4.5 Christkindlmarkt:
Weihnachtsschmuck, Kerzen, Glaswaren, Porzellan, Stickereien, Wolle, Parfümeriewaren, Korbwaren, Antiquitäten, Textilien, Spielwaren, kunsthandwerkliche Gegenstände, Messing-, Silber- u. Kupferwaren, Keramik, Backwerk und Zuckerwaren, genussfertige Lebensmittel, sowie pyrot. Gegenstände der Kategorien F1, soweit sie in der jeweiligen Gewerbeberechtigung enthalten sind.

4.6 Neujahrsmarkt:
Neujahrsartikel, Scherzartikel, genussfertige Lebensmittel, sowie pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2, soweit sie in der jeweiligen Gewerbeberechtigung enthalten sind.

§ 5  Verabreichung von Speisen und Getränken

Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken kann unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse durch die Stadtgemeinde Neunkirchen im Einzelfall gestattet werden.

§ 6 Marktparteien

6.1 Jedermann ist berechtigt, den Markt mit allen laut § 4 dieser Marktordung zum Verkauf zugelassenen Waren zu beziehen, soweit nicht Bestimmungen der GewO entgegenstehen.

6.2. Waren, deren Verkauf an eine Gewerbeberechtigung gebunden sind, dürfen jedoch nur von den Inhabern einer entsprechenden Gewerbeberechtigungen feilgeboten werden.

6.3 Gewerbetreibende, die auf dem Markt Waren feilbieten oder verkaufen, haben hierbei einen Auszug aus dem Gewerberegister sowie einen amtlichen Lichtbildausweis stets mitzuführen und auf Verlangen den Marktaufsichtsorganen vorzuweisen. Diese Verpflichtung trifft auch das Hilfspersonal des Gewerbetreibenden.

6.4 Werden von Marktbeziehern landwirtschaftliche oder gärtnerische Produkte aus Eigenproduktion feilgeboten, ist auf Verlangen den Marktaufsichtsorganen ein Nachweis darüber vorzulegen.

6.5 Alle Marktparteien (Marktbezieher sowie deren Hilfspersonal und Marktbesucher) haben sich untereinander und gegenüber den Marktaufsichtsorganen anständig zu verhalten und deren Anordnungen unbedingt zu befolgen.

§ 7 Vergabe, Benützung und Vormerkung von Verkaufsplätzen

7.1 Die Verkaufsplätze auf den Märkten werden den Marktbeziehern von den Marktaufsichtsorganen am Markt zugewiesen. Die Zuweisung des Standplatzes erfolgt im Allgemeinen jeweils nur für einen Markttag.

7.2 Kein Marktbezieher hat Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Stelle oder Größe des Verkaufsplatzes.

7.3 Für die Benützung der Verkaufsplätze wird im Besonderen Folgendes bestimmt:

  1. Das Ausmaß des zugewiesenen Verkaufsplatzes darf nicht überschritten, verändert, vertauscht oder von einem anderen Marktbezieher benützt werden.
  2. Der Verkauf der Waren auf den zugewiesenen Standplätzen darf prinzipiell nur frontseitig erfolgen.
  3. Sowohl die Stände, wie auch die zum Verkauf erforderlichen Gerätschaften müssen stets in einem ordentlichen Zustand gehalten sein.
  4. Die Marktplätze sind nach Marktschluss von Waren und Verkaufsbehelfen zu räumen.
  5. Die Marktparteien haben dafür zu sorgen, dass der Marktplatz nicht mehr als unvermeidlich verunreinigt wird. Nach Schluss des Marktes sind die Verkaufsplätze sorgfältig zu reinigen und die gesammelten Abfälle in den von der Stadtgemeinde Neunkirchen hiefür vorgesehenen und bereitgestellten Behältern abzulagern.
  6. Auf den Märkten ist alles zu vermeiden, was zur Gefährdung von Personen und Sachen führen kann. Die Verwendung von Flüssiggas ist auf allen Märkten grundsätzlich untersagt. Ausgenommen sind Verkaufswägen, für die eine entsprechende Einzelgenehmigung der Sicherheitseinrichtungen für Flüssiggas nach dem Kraftfahrgesetz vorliegt.

7.4 Wenn die Stadtgemeinde Neunkirchen vorübergehend den Marktplatz oder Teile desselben während der Marktzeit für andere Zwecke benötigt, haben die Marktbezieher, deren Hilfspersonal und Marktbesucher für die Zeitdauer eines solchen Bedarfes den Marktplatz zu räumen beziehungsweise den im Zusammenhang damit ergehenden Weisungen der Marktaufsichtsorgane Folge zu leisten.

7.5 Die Marktbezieher können sich für die Vergabe eines Marktplatzes bei der Stadtgemeinden Neunkirchen vormerken lassen. Die Vormerkung erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Verkaufsplätze und des Einlangens des Anbringens.

§ 8 Widerruf von Marktplätzen und Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit

8.1 Ein Widerruf der Zuteilung von Standplätze kann jederzeit aus wichtigen Gründen ausgesprochen werden. Solche sind insbesondere gegeben, wenn

8.1.2 der Standplatz oder die Markteinrichtung durch den Inhaber eigenmächtig ganz oder teilweise einer anderen Marktpartei überlassen worden ist oder die Markteinrichtung ganz oder teilweise zuweisungswidrig verwendet wird

8.1.3 die Marktpartei mindestens dreimal wegen Übertretung dieser Marktordnung bestraft worden ist

8.1.4 die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung gröblich verletzt wird

8.1.5 auf dem Marktplatz trotz dreimaliger Ermahnung andere als nach der Zuweisung zugelassene Waren feilgehalten oder verkauft werden oder in der Zuweisung erteilte Auflagen nicht eingehalten werden

8.1.6 die Marktgebühren nicht rechtzeitig bezahlt werden.

8.2 Aus wichtigen Gründen kann die weitere Ausübung der Markttätigkeit von der Stadtgemeinde Neunkirchen und deren Marktaufsichtsorganen untersagt werden.

Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

8.2.1 wiederholte Verstöße gegen die Marktordnung,

8.2.2 nicht fristgerechte Bezahlung des privatrechtlichen Entgelts bzw. der Marktgebühren,

8.2.3 eigenmächtige Überlassung des zugewiesenen Standplatzes an einen anderen Marktbesucher,

8.2.4 Nichtbefolgung einer Weisung der Marktaufsichtsorgane,

8.2.5 Überschreitung der zugewiesenen Standplatzfläche,

8.2.6 eigenmächtiges Benützen von leerstehenden Plätzen,

8.2.7 Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung beim Marktbesucher

§ 9 Allgemeine Marktbestimmungen

9.1 Die Marktbezieher sowie deren Hilfspersonal haben sich über Verlangen eines Marktaufsichtsorgans auszuweisen. Sie haben außerdem dem Marktaufsichtsorgan den Zutritt zu den Marktplätzen und sonstigen Markteinrichtungen zu gewähren.

9.2 Auf den Marktplätzen, Marktflächen und Markteinrichtungen dürfen nur dem Zuweisungszweck und der Betriebsabwicklung entsprechende Tätigkeiten ausgeübt werden.

9.3 Fahrzeuge, mit denen eine Warenzufuhr erfolgt, sind sofort zu entladen und danach vom Marktplatz zu entfernen beziehungsweise nach Zuweisung durch ein Marktaufsichtsorgan auf einer für die Abstellung von Marktfahrzeugen bestimmten Fläche abzustellen.

9.4 Die von der Stadtgemeinde Neunkirchen beigestellten Marktzelte oder Markttische sind schonend zu behandeln. Jede Auf- und Umstellung darf nur von Personen durchgeführt werden, die von einem Marktaufsichtsorgan dazu ermächtigt wurden. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht werden, sind von den Schadensverursacher zu bezahlen.

9.5 Auf den Märkten hat sich jedermann so zu verhalten, dass Ruhe und Ordnung nicht gestört werden. Insbesondere ist es untersagt überlaut und aufdringlich Waren anzubieten oder in noch schwebende Verkaufsverhandlungen einzugreifen, unverhältnismäßig laut zu musizieren, lärmende Musikautomaten, Lautsprecher und dergleichen in Betrieb zu halten, den Marktbesuchern feilgehaltene Waren vorzuenthalten.

9.6 Marktbezieher haben ihren Marktplatz mit ihrem Namen oder dem Firmenwortlaut deutlich sichtbar zu bezeichnen.

9.7 Die Errichtung eines Verkaufsstandes oder einer Verkaufshütte ist nur mit Bewilligung des Städtischen Bauamtes gestattet.

9.8 Wer die Ordnung auf dem Markt stört, Unfug treibt oder den Anordnungen eines Marktaufsichtsorganes nicht Folge leistet, kann von diesem vom Markt gewiesen werden.

§ 10 Marktgebühren

10.1 Die Höhe der Marktgebühren wird mittels gesonderter Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Neunkirchen (Marktgebührenverordnung der Stadtgemeinde Neunkirchen) festgesetzt.

10.2 Jeder Marktbezieher, der auf den Marktplätzen Waren feilhält sowie jeder, der eine Marktplatzfläche belegt, hat die jeweils hiefür in der Marktgebührenverordnung der Stadtgemeinde Neunkirchen festgesetzten Gebühren an die mit der Einhebung derselben betrauten Marktaufsichtsorgane am Marktplatz selbst zu entrichten.

10.3 Zahlungspflichtig ist derjenige, dem ein Marktplatz oder eine Markteinrichtung zugewiesen worden ist oder der sie tatsächlich benützt.

10.4 Die Marktaufsichtssorgane sind berechtigt, die fälligen Geldbeträge abgezählt zu verlangen.

10.5 Erst nach Entrichtung der Gebühr hat der Marktbezieher einen Anspruch auf die Benützung des ihm zugewiesenen Platzes.

10.6 Jeder Marktbezieher hat sich über die geleistete Zahlung der Marktgebühr den Marktaufsichtsorganen gegenüber auf Verlangen durch Vorweis der Zahlungsbestätigung, welche ihm bei der Entrichtung der Gebühr ausgehändigt wurde, auszuweisen. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, hat die Marktgebühr ohne Rücksicht auf den Einwand einer bereits geleisteten Zahlung entrichtet zu werden.

10.7 Für die Bereithaltung eines Standplatzes für alle vier im laufenden Kalenderjahr in Neunkirchen zur Abhaltung gelangenden Jahrmärkte hat der betreffende Gewerbetreibende eine einmalige Gebühr in der Höhe des jeweiligen Standgeldes beim Beziehen des letzten Marktes (28.10.) für das Folgejahr zu entrichten (Jahrmarkt-Standeinlöse).

§ 11 Marktbehörde und Marktaufsicht

11.1 Marktbehörde ist die Stadtgemeinde Neunkirchen, welcher die Handhabung der vorliegenden Marktordnung und die unmittelbare Aufsicht über die Marktaufsichtsorgane obliegt.

11.2 Die unmittelbare Durchführung der Marktordnung ist Sache der Marktaufsichtsorgane.
Diese haben die Befolgung der Marktordnung zu überwachen, die Marktgebühren einzuheben und Zuwiderhandlungen abzustellen beziehungsweise der Marktbehörde zur Anzeige zu bringen. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Allfällige Beschwerden gegen solche Anordnungen sind, ohne aufschiebende Wirkung, bei der Marktbehörde einzubringen.

§ 12 Strafbestimmungen

Übertretungen der Marktordnung sind gem. § 368 GewO 1994 strafbar.

ART. II

Diese Marktordnung, Az.: 151-2-5/314-2012/DK tritt mit 15.7.2021 in Kraft.

Mit gleichem Tag tritt die Marktordnung der Stadtgemeinde Neunkirchen, AZ. 151-2-5/3565-2021/DK außer Kraft.

Der Bürgermeister:

KommR Herbert Osterbauer