Heizkostenzuschuss der Stadtgemeinde Neunkirchen

Die Stadtgemeinde Neunkirchen gewährt einen Heizkostenzuschuss nur dann, wenn für dieselbe Heizperiode auch das Land NÖ einen Heizkostenzuschuss beschlossen hat.

Der Heizkostenzuschuss der Stadtgemeinde kann über schriftlichen Antrag (erhältlich im Bürgerservice, Rathaus) für jeweils die aktuelle Heizperiode von Neunkirchner BürgerInnen beantragt werden, sofern diese nicht bereits den Heizkostenzuschuss des Landes beziehen oder die monatliche bedarfsorientierte Mindestsicherung erhalten.

Voraussetzungen

Das Gesamthaushaltseinkommen (Pension, Arbeitsmarktservice-Bezug, Lohn, Kinderbetreuungsgeld, Unterhalt und Alimente) darf die nachstehend genannten Richtsätze nicht übersteigen:

  • Alleinstehende: geltender Richtsatz des NÖ Heizkostenzuschusses + 7 %, aufgerundet auf den nächsten vollen ein-Euro-Betrag
  • Ehepaare und Lebensgemeinschaften: geltender Richtsatz des NÖ Heizkostenzuschusses + 7 %, aufgerundet auf den nächsten vollen ein-Euro-Betrag
  • für jede weitere erwachsene Person: geltender Richtsatz des NÖ Heizkostenzuschusses + 7 %, aufgerundet auf den nächsten vollen ein-Euro-Betrag
  • für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Kind: geltender Richtsatz des NÖ Heizkostenzuschusses + 7 %, aufgerundet auf den nächsten vollen ein-Euro-Betrag

Und weiters mindestens 12 Monate in Neunkirchen gemeldet (Hauptwohnsitz) waren, österreichischer StaatsbürgerInnen oder StaatsbürgerInnen eines EWR-Mitgliedsstaates sind und einen eigenen Haushalt führen.

Subventionshöhe

Die Subventionshöhe beträgt € 110,00.

Antragstellung

Bei Antragstellung sind die Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen vorzulegen. Anträge können jeweils im November bis April für die laufende Heizperiode im Bürgerservice, Rathaus abgegeben werden. Nach positiver Antragsprüfung erfolgt die Überweisung des Zuschusses.

Kontakt

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Bürgerservice im Rathaus. 

Zuständigkeiten