Aufschließungsabgabe

01.01.2026

Tag des Inkrafttretens der Verordnung 


Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen hat in seiner Sitzung am 06.10.2025 folgende Verordnung beschlossen:

V E R O R D N U N G
über die Aufschließungsabgabe

§ 1

Unter Bedachtnahme auf § 38 Abs. 6 der Bauordnung 2014 wird der Einheitssatz für die Aufschließungsabgabe mit 
€ 760,00 pro Laufmeter festgelegt.

§ 2

Der Einheitssatz für die Aufschließungsabgabe setzt sich wie folgt zusammen:

Fahrbahnhälfte                              € 264,74
Gehsteigherstellung                      € 153,26
Oberflächenentwässerung            € 110,67
Straßenbeleuchtung                      € 105,06

Gesamtsumme (exkl. MwSt.)        € 633,74

Gesamtsumme (inkl. MwSt.)        € 760,48

Gerundet                                       € 760,00 

Aufgrund dieser Kalkulation ergibt sich ein neuer Einheitssatz von € 760,00.

§ 3

Mit Zustimmung der Stadtgemeinde Neunkirchen erbrachte Eigenleistungen der Bewilligungswerber zur Herstellung von Fahrbahn, Gehsteig, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung sind nach den Ansätzen bzw. Prozentschlüsseln auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2026 in Kraft.