Marktgebührenverordnung

01.01.2026

Datum des Inkrafttretens der Verordnung

MARKTGEBÜHRENVERORDNUNG

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 06.10.2025, mit der die Gebühren für die Benützung der gemeindeeigenen Markteinrichtungen geregelt werden.

Aufgrund der Ermächtigung des § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I, Nr. 103/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2011, sind bei allen durch die Stadtgemeinde bescheidmäßig genehmigten Gelegenheitsmärkten folgende Gebühren einzuheben:

1. Für zugewiesene Verkaufsplätze und Marktflächen

je angefangenem m2 und Tag (inkl. Marktgebühr, Kosten für Reinigung und Müllabfuhr) € 1,40

mindestens jedoch € 8,40

2. Für die Überlassung von Marktgeräten je Stück und Tag

Sonnenschirm mit Ständer € 1,20

Markttisch € 2,40

Zelt 3x3m (inkl. Aufstellung und Abbau) € 96,00

Zelt 6x3m (inkl. Aufstellung und Abbau) € 120,00

3. Für die Überlassung des gesamten Hauptplatzes

lt. Beilage A (inkl. aller Gebühren, Bauhofleistungen und Marktgeräte nach jeweiligem Bedarf) je Tag € 240,00

Für jeden weiteren Tag, je € 60,00


Diese Verordnung tritt unter der AZ. 151-2-5/3304-2025/DK mit 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 18.03.20213 unter der AZ. 151-2-5/78-20213//DK außer Kraft.


Die Bürgermeisterin

Klaudia Osztovics, BA MA