Grünflächenverordnung

01.01.2013

Datum des Inkrafttretens der Verordnung

AZ.: 140-1-1/3511-2012/DK

Auf Grund des § 33 der NÖ Gemeindeordnung beschließt der Gemeinderat der Stadt Neunkirchen am 10.12.2012 nachfolgende

VERORDNUNG

zum Schutze öffentlicher Grünflächen
der Stadtgemeinde Neunkirchen

§ 1

Öffentliche Grünanlagen - Begriffsbestimmungen

Als öffentliche Grünanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten alle der Allgemeinheit ständig oder nur zeitweise zugänglichen, im Eigentum, der Verwaltung und Pflege der Stadtgemeinde Neunkirchen stehenden, Blumen-, Garten- und Rasenflächen und Strauch- und Blumenpflanzungen einschließlich der in ihren Bereichen angelegten Wege, ferner die auf oder neben öffentlichen Verkehrsflächen gelegenen Blumen- und Rasenflächen, Strauch- und Blumenpflanzungen sowie die auf oder neben öffentlichen Verkehrsflächen angebrachten oder aufgestellten Blumenbehälter.

§ 2

Parkwege

Bei Glatteis und Schneelage dürfen nur die bestreuten Wege und diese auch nur auf eigene Gefahr benützt werden.

Das Anlegen von Schleif- und Rodelbahnen sowie das Schilaufen sind auf Parkwegen verboten.

§ 3

Rasen- und Pflanzungsflächen

Das Betreten von Rasen- und Pflanzungsflächen ist, soweit sie nicht ausdrücklich hierfür freigegeben sind, verboten.

Ausgenommen von der Bestimmung des § 3 Ziff. 1 lit. a ist das Betreten der Rasen- und Pflanzungsflächen zum Zwecke der Pflege.

Verboten ist weiter:

Das Abreißen oder Abschneiden von Blumen und Zweigen, das Erklettern, Anschneiden oder Anzeichnen von Bäumen, das Anheften von Ankündigungen, Werbungen, Mitteilungen und dergleichen an Bäumen, sowie das Weiden von Vieh.

Die Benützung von Einfriedungen und Geländer zum Sitzen, Turnen oder Klettern, zum Abstellen, Aufhängen oder Befestigen von Gegenständen welcher Art auch immer.

Das Ballspielen, das Werfen oder Schleudern von Gegenständen aller Art, das Schießen mit Blasrohren und Wurfgeräten, sowie das Abbrennen von Knallpräparaten und Feuerwerkskörpern.Ausgenommen sind Kinderspiele (Ballspiele und ähnliches) auf den hierfür vorgesehenen Kinderspielplätzen.

Das Aufschlagen von Zelten und ähnlichen Behausungen, das Campieren, die Verletzung der Grasnarbe durch Pflöcke und Grabungen aller Art, sowie das Feueranzünden.

Das Betreten und Baden sowie das Aussetzen von Fischen im Biotop des Stadtparkes.

§ 4

Gemeinsame Bestimmungen für Wege, Rasen- und Pflanzungsflächen

Das Beschmutzen, Besteigen und die Veränderung der Lage von Tischen und Bänken ist untersagt.

Der Aufenthalt in den Parkanlagen ist nur in der Zeit von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr sind im Stadtpark lediglich der Durchgang auf dem Jahnweg und der Binderallee und die Durchfahrt mit Fahrrädern auf dem Raimundweg sowie auf den Parkwegen östlich des Raimundweges (Binderallee [östlicher Ast], Jahnweg [östlicher Ast] und Badhaussteig) gestattet.

Die Grünflächen der Stadtgemeinde Neunkirchen sind Parkanlagen im Sinne des § 8 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz und sind die Bestimmungen des § 8 NÖ Hundehaltegesetz einzuhalten.

§ 5

Aufsicht über die Grünanlagen

Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung obliegt den von der Stadtgemeinde Neunkirchen hiezu beauftragten Aufsichtsorganen, deren Weisungen unverzüglich Folge zu leisten ist.

Personen, die den Vorschriften des § 3 Ziff. 3., § 4 Ziff. 2., 3. und 5. zuwider handeln, können, abgesehen von den Straffolgen, mit Bescheid zur Kostentragung für die Entfernung, Reinigung oder Wiederinstandsetzung verpflichtet werden.

§ 6

Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden gemäß § 10 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 91) bestraft.

Die Bestrafung wegen Übertretung einer ortspolizeilichen Verordnung obliegt gemäß § 33 Abs. 3 NÖ Gemeindeordnung dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich.

Die Bestrafung einer Übertretung steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides gemäß § 6 Ziff. 2 nicht entgegen.

§ 7

Ausnahmen durch die Gemeinde

Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind alle durch die Stadtgemeinde Neunkirchen genehmigte Veranstaltungen, Aktivitäten, Vorhaben udgl.

§ 8

Bundes- und landesgesetzliche Bestimmungen

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Handlungen und Unterlassungen die unter den Tatbestand von Gesetzen und Verordnungen des Bundes oder des Landes fallen.

§ 9

Schlussbestimmungen

Die Verordnung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

Mit demselben Zeitpunkt tritt die "Verordnung zum Schutze öffentlicher Grünflächen der Stadtgemeinde Neunkirchen" vom 05.03.2012, AZ. 140-1-1/292-2012/KJ, außer Kraft.

 

Der Bürgermeister