Wasserabgabenordnung

01.07.2024

Das Datum bezieht sich auf das Inkrafttreten der Verordnung. 

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen hat in seiner Sitzung vom 04.12.2023 folgende

Wasserabgabenordnung
 nach dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978
 für die öffentliche Gemeindewasserleitung der
 Stadtgemeinde Neunkirchen

beschlossen:

§ 1

In der Stadtgemeinde Neunkirchen werden folgende Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren erhoben: 

·         Wasseranschlussabgaben
·         Ergänzungsabgaben
·         Sonderabgaben
·         Wasserbezugsgebühren
·         Bereitstellungsgebühren

§ 2

Wasseranschlussabgabe

Der Einheitssatz zur Berechnung der Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an
die öffentliche Gemeindewasserleitung wird gemäß § 6 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit € 5,32 festgesetzt.

Gemäß § 6 Abs. 5 und 6 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes eine Baukostensumme von € 9.642.586,75 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von 90.688,35 lfm zu Grunde gelegt.

§ 3

Vorauszahlungen

Vorauszahlungen auf die Wasseranschlussabgabe werden keine eingehoben.

§ 4

Ergänzungsabgabe

Bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene Liegenschaft wird eine Ergänzungsabgabe auf Grund der Bestimmungen des § 7 des NÖ Gemeindewasser-leitungsgesetzes 1978 berechnet.

§ 5

Sonderabgabe

Eine Sonderabgabe gemäß § 8 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 ist zu entrichten, wenn wegen der Zweckbestimmung der auf der anzuschließenden Liegenschaft errichteten Baulichkeit ein über den ortsüblichen Durchschnitt hinausgehender Wasserverbrauch zu erwarten ist und die Gemeindewasserleitung aus diesem Grunde besonders ausgestaltet werden muss.

Eine Sonderabgabe ist aber auch dann zu entrichten, wenn die auf einer an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen Liegenschaft bestehenden Baulichkeiten durch Neu-, Zu- oder Umbau so geändert werden, dass die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zutreffen.

Die Sonderabgabe darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.

§ 6

Bereitstellungsgebühr

Der Bereitstellungsbetrag wird mit € 21,00 pro m³/h festgesetzt.

Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m³/h) multipliziert mit dem Bereitstellungsbetrag. Daher beträgt die jährliche Bereitstellungsgebühr: 

Verrechnungsgröße in m³/h

Bereitstellungsbetrag in € pro m³/h

Bereitstellungsgebühr in €

3

21,00

63,00

7

21,00

147,00

12

21,00

252,00

17

21,00

357,00

25

21,00

525,00

35

21,00

735,00

45

21,00

945,00

85

21,00

1.785,00

105

21,00

2.205,00

125

21,00

2.625,00

175

21,00

3.675,00

195

21,00

4.095,00

295

21,00

6.195,00

34521,007.245,00

§ 7

Grundgebühr zur Berechnung der Wasserbezugsgebühr

Die Grundgebühr gemäß § 10 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für 1 m³ Wasser mit € 1,90 festgesetzt.

§ 8

Ablesungszeitraum
 Entrichtung der Wasserbezugsgebühr
 und der Bereitstellungsgebühr

Die Wasserbezugsgebühr wird auf Grund einer einmaligen Ablesung im Kalenderjahr gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet. Der Ablesungszeitraum beträgt daher zwölf Monate. Er beginnt am 1.7. und endet mit dem 30.6. des Folgejahres.

Für die Bezahlung der so berechneten Wasserbezugsgebühr werden vier Teilzahlungszeiträume wie folgt festgelegt:

  1. von 1. Juli bis 30. September
  2. von 1. Oktober bis 31. Dezember
  3. von 1. Jänner bis 31. März
  4. von 1. April bis 30. Juni

Die auf Grund der einmaligen Ablesung festgesetzte Wasserbezugsgebühr wird auf die Teilzahlungszeiträume zu gleichen Teilen aufgeteilt. Die einzelnen Teilbeträge sind jeweils am 15. August, 15. November, 15. Februar und 15. Mai fällig. Die Abrechnung der festgesetzten Teilzahlungen mit der auf Grund der Ablesung errechneten Wasserbezugsgebühr erfolgt im 1. Teilzahlungsraum jeden Kalenderjahres und es werden die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungsräume neu festgesetzt.

Die jährliche Bereitstellungsgebühr ist in gleichen Teilbeträgen gleichzeitig mit den Teilzahlungen für die Wasserbezugsgebühr zu entrichten.

§ 9

Umsatzsteuer

Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Wasserabgabenordnung gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verrechnung.

§ 10

Schluss- und Übergangsbestimmungen 

Diese Verordnung tritt mit 01.07.2024 in Kraft. 

Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden, ist der bisher geltende Abgabensatz anzuwenden.

Mit gleicher Wirksamkeit tritt die bisher geltende Wasserabgabenordnung für die öffentliche Gemeindewasserleitung der Stadtgemeinde Neunkirchen außer Kraft.