Abfallwirtschaftsverordnung

01.01.2025

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen hat in seiner Sitzung am 09.12.2024 folgende

Abfallwirtschaftsverordnung nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 für die Stadtgemeinde Neunkirchen

§ 1

In der Stadtgemeinde Neunkirchen werden folgende Abgaben für die Durchführung der Müllabfuhr erhoben:

a)    Abfallwirtschaftsgebühren
b)    Abfallwirtschaftsabgaben

§ 2
Pflichtbereich

(1)    Der Pflichtbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Neunkirchen (somit ist KG Neunkirchen, KG Peisching und KG Mollram umfasst).

§ 3
Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung
einbezogenen Abfallarten

Neben Müll wird Sperrmüll in die Erfassung und Behandlung miteinbezogen.

§ 4
Erfassung und Behandlung von Abfällen

(1)    Im Pflichtbereich sind Siedlungsabfälle entsprechend den zur Verfügung gestellten Müllbehältern und den entsprechenden Vorschriften getrennt nach
1.    Restmüll
2.    kompostierbaren (biogenen) Abfällen
3.    Altstoffen (Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Kunststoff, …)
4.    Sperrmüll
zu sammeln.

(2)    Restmüll ist in den zugeteilten Müllbehältern (Säcke oder Tonnen, Deckelfarbe anthrazit) mit einem Behältervolumen von 90 Liter, 240 Liter oder 1.100 Liter je Abfuhr zu sammeln und wird von der Liegenschaft abgeholt (Holsystem).
Restmüll wird einer thermischen Behandlung zugeführt.

(3)    Kompostierbarer (biogener) Abfall ist mittels einer zur Verfügung gestellten Biotonne (Deckelfarbe braun) mit einem Volumen von 120 Liter oder 240 Liter je Abfuhr zu sammeln und wird von der Liegenschaft abgeholt (Holsystem).
Ausgenommen sind jene Liegenschaften, bei denen der Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte selbst eine sachgemäße Kompostierung an der Anfallstelle durchführt.
Die ordnungsgemäße Kompostierung kann durch Organe der Gemeinde bzw. des Abfallwirtschaftsverbandes überprüft werden.
Biogener Abfall wird einer sachgemäßen Kompostierung zugeführt.

(4)    Altpapier ist in den zur Verfügung gestellten Müllbehältern (Papiertonne – Deckelfarbe rot) mit einem Volumen von 240 Liter oder 1.100 Liter je Abfuhr zu sammeln und wird von der Liegenschaft abgeholt (Holsystem).
Altpapier wird einer stofflichen Verwertung zugeführt.

(5)    Leicht- und Metallverpackungen sind in den zur Verfügung gestellten Müllbehältern mit einem Volumen von 240 Liter oder 1.100 Liter bzw. in den gelben Säcken zu 110 Liter je Abfuhr zu sammeln und werden von der Liegenschaft abgeholt (Holsystem).
Kunststoff wird teilweise einer stofflichen Verwertung zugeführt.
Metall wird einer stofflichen Verwertung zugeführt.

(6)    Altglas ist in die im Gemeindegebiet zur Verfügung gestellten Containern (Sammelinseln) einzubringen (Bringsystem).
Altglas wird einer stofflichen Verwertung zugeführt.

(7)    Sperrmüll wird einmal jährlich gegen Voranmeldung von der Liegenschaft abgeholt (Holsystem).
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Sperrmüll zu den jeweiligen Öffnungszeiten im Altstoffsammelzentrum abzuliefern (Bringsystem).
Sperrmüll wird sortiert und weitestgehend einer stofflichen Verwertung zugeführt.

§ 5
Durchführung der Abfuhr

(1)    Bei vorübergehendem Mehrbedarf können Müllsäcke gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühren und Abgaben bei der Stadtgemeinde bezogen werden. Eine Rückverrechnung nicht zur Verwendung gelangter Müllsäcke ist nicht möglich.

(2)    Zur Lagerung, Sammlung und Bereitstellung des Mülls dürfen nur die vom Abfallwirtschaftsverband Neunkirchen und der Stadtgemeinde Neunkirchen bereitgestellten Müllbehälter verwendet werden. Die Müllbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass ihre Deckel stets einwandfrei geschlossen gehalten bleiben können. Ein Einstampfen oder Einschlemmen des Mülls in die Müllbehälter ist verboten. Der Müll darf dem Behälter nicht in heißem Zustand zugeführt werden. Ebenso ist das Abbrennen von Müll in den Behältern verboten. Müllsäcke müssen in zugebundenem Zustand zur Abholung bereitgestellt werden.

(3)    Am Abfuhrtag sind die Müllbehälter (Mülltonnen / Müllsäcke) im Pflichtbereich ab 06:00 Uhr an der Grundstücksgrenze so bereitzustellen, dass hierdurch der öffentliche Verkehr bzw. der Fußgängerverkehr nicht beeinträchtigt wird und die Abfuhr ohne Schwierigkeit und Zeitverlust möglich ist. Nach erfolgter Entleerung sind die Müllbehälter ehestens an ihren Aufstellungsort zurückzubringen.

(4)    Die beigestellten Müllbehälter verbleiben im Eigentum des Abfallwirtschaftsverbandes Neunkirchen bzw. der Stadtgemeinde Neunkirchen. Die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten haften für die von ihnen verursachten Schäden, die durch eine unsachgemäße Behandlung von Müllbehältern entstehen. Die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten haben auch für die Reinigung der Behälter zu sorgen.

(5)    Ist mit einem nicht nur vorübergehenden Mehranfall von Müll zu rechnen, muss dies rechtzeitig der Gemeinde zwecks Zuteilung zusätzlich benötigter Müllbehälter gemeldet werden. Der Abfallwirtschaftsverband und die Stadtgemeinde Neunkirchen sind darüber hinaus berechtigt, jederzeit selbst festzustellen, ob die vorhandenen Müllbehälter für die Aufnahme des anfallenden Mülls ausreichen. Ist dies nicht oder nicht mehr der Fall, werden zusätzliche Müllbehälter zugeteilt.

(6)    Kann die Entleerung der Müllbehälter aus Verschulden des Grundstückseigentümers bzw. Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragten nicht durchgeführt werden, erfolgt diese erst bei der nächsten regelmäßigen Abfuhr oder mittels zusätzlicher Entleerung gegen Kostenersatz.

§ 6
Abfuhrplan

(1)    Im Pflichtbereich werden pro Kalenderjahr

a)    13 Einsammlungen von Restmüll (90 Liter Behälter)
b)    26 Einsammlungen von Restmüll (240 Liter und 1.100 Liter Behälter)
c)    13 Einsammlungen von Altpapier
d)    26 Einsammlungen von kompostierbaren (biogenen) Abfällen

durchgeführt.

Die genauen Sammeltermine werden gesondert bekannt gegeben.

(2)    Im Pflichtbereich erfolgt die Sperrmüllsammlung im Holsystem einmal jährlich gegen vorherige Anmeldung durch den Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, zu den angeführten Öffnungszeiten, Sperrmüll ins Altstoffsammelzentrum einzubringen (Bringsystem). Die täglichen Öffnungszeiten werden vom Abfallwirtschaftsverband bekanntgegeben.

§ 7
Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe

(1)    Die Abfallwirtschaftsgebühr errechnet sich ausschließlich aus dem Anteil für die Erfassung und Behandlung von Abfall (Behandlungsanteil).

(2)    Die Berechnung des Behandlungsanteiles erfolgt durch Vervielfachung der Grundgebühr für einen Müllbehälter mit der Anzahl der zugeteilten Müllbehälter sowie die Anzahl der festgesetzten Abfuhrtermine.

(3)    Die Grundgebühr je Müllbehälter beträgt:

I.    Für die Abfuhr von Restmüll:

1.    Bei Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen) pro Müllbehälter und Abfuhr:

a)    für einen Müllbehälter von 90 Liter    €    12,50
b)    für einen Müllbehälter von 240 Liter    €    33,33
c)    für einen Müllbehälter von 1.100 Liter     €    152,78

2.    Bei Müllbehältern für eine einmalige Benützung (Müllsäcke):

pro Müllsack mit 60 Liter    €    8,33
pro Windelsack mit 60 Liter    €    1,20

II.    Für die Abfuhr von kompostierbaren (biogenen) Abfällen:

1.    Bei Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen) pro Müllbehälter und Abfuhr:

a)    für einen Müllbehälter von 120 Liter    €    3,00
b)    für einen Müllbehälter von 240 Liter    €    6,00
(4)    Die Abfallwirtschaftsabgabe beträgt 22% der Abfallwirtschaftsgebühr.

(5)    Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Verordnung gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verrechnung.

§ 8
Fälligkeit

Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe sind in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten. Die Teilbeträge sind jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. des Jahres fällig.

§ 9
Erhebung der Bemessungsgrundlagen

Zur Ermittlung der für die Bemessung der Abfallwirtschaftsgebühr maßgeblichen Umstände haben die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten die von der Gemeinde aufgelegten Erhebungsbögen richtig und vollständig auszufüllen und innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der Stadtgemeinde Neunkirchen abzugeben.

§ 10
Schluss- und Übergangsbestimmung

Die Abfallwirtschaftsverordnung tritt mit 01.01.2025 in Kraft. Mit Ablauf des 31.12.2024 tritt die Abfallwirtschaftsverordnung 2024 (vom Gemeinderat beschlossen in der Sitzung vom 04.12.2023) außer Kraft.
Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden, ist der bisher geltende Abgabensatz anzuwenden.


Die Bürgermeisterin
Klaudia Osztovics, BA MA


Anlage

Mindestvoraussetzung zur Eigenkompostierung

Für eine sachgemäße Kompostierung müssen folgende Mindestvoraussetzungen gegeben sein:

a)    Es müssen alle biogenen abbaubaren Abfälle, die für eine Entsorgung durch die Biotonne vorgesehen sind, kompostiert werden.

b)    Eigenkompostierung muss auf einer ausgewiesenen, geeigneten Fläche stattfinden.

c)    Das Kompostierungsvolumen ist der Anzahl der Personen einer Wohnung, der Grundstücksfläche und dem Grundstücksbewuchs anzupassen.

d)    Mögliche Geruchsbelästigungen und Belästigungen durch Haus- und Wildtiere (Katzen, Ratten, Marder, Fliegen, etc.) sowie sonstige Belästigungen von Anrainern sind zu vermeiden.

e)    Die Eigenkompostierung darf zu keiner Mehrbelastung des Kanalsystems führen.

f)    Für eine ordnungsgemäße Kompostierung muss der Komposthaufen schichtweise aufgebaut sein und ausreichend durchlüftet und befeuchtet werden.

g)    Eine bestimmungsgemäße Verwendungsmöglichkeit für den anfallenden Frisch- und Reifekompost muss gegeben sein.

h)    Bei Eigenkompostierung (Abmeldung von der Biotonne) ist die geplante bzw. bestehende Kompostierungsfläche durch eine Grundriss-Skizze mit Abmessungen und einem Foto der Gemeinde anzuzeigen.

i)    Örtlicher Nahebereich bedeutet, die Eigenkompostierung findet auf dem Grundstück des Eigentümers (Nutzungsberechtigten) der Wohnung oder allenfalls auf einem im Eigentum stehenden angrenzenden Grundstück (dieses Eigentümers/Nutzungsberechtigten) statt.