NÖ Heizkostenzuschuss Land NÖ

Aushängezeitraum: 20.12.2023 - 31.03.2024

NÖ Heizkostenzuschuss 2023/2024


Die NÖ Landesregierung hat beschlossen, sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern (Österreichische StaatsbürgerInnen oder Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates) einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2023/2024 in der Höhe von € 150,00 zu gewähren.


Zusätzlich wird aufgrund der aktuellen Teuerungswelle im Energiebereich (insbesondere Heizkosten) für das Jahr 2023/2024 eine NÖ Sonderförderung zum Heizkostenzuschuss 2023/2024 in Höhe von € 75,00 gewährt werden.


Der Heizkostenzuschuss vom Land soll vor allem von sozial Bedürftigen in Anspruch genommen werden (Bezieher von Mindestpensionen, Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und Kinderbetreuungsgeld). 


Die Genehmigung und Auszahlung erfolgt direkt durch das Amt der NÖ Landesregierung.


Richtsätze laut aktuellem Stand: 

Einkommensgrenzen bei Mindestpensionisten und geringem Lohn/Gehalt (Brutto) für 2023:


Alleinstehend € 1.110,25 zuzüglich € 171,31 pro Kind, 

für jede weitere erwachsene Person € 641,29

Ehepaare und Lebensgemeinschaften  € 1.751,54


Einkommensgrenzen bei BezieherInnen von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld (Brutto) für 2023:


Alleinstehende € 1.295,30 zuzüglich € 199,85 pro Kind

Für jede weitere erwachsene Person € 748,17

Ehepaare und Lebensgemeinschaften € 2.043,47



Antragsformulare und Richtlinien und Erläuterungen zu den Richtlinien sind im Internet unter http://www.noe.gv.at/noe/SeniorInnen/Foerd_Heizkostenzuschuss.html 

abrufbar und bei der Stadtgemeinde Neunkirchen, Bürgerservice/Sozialwesen (Eingang am Hauptplatz unter dem Balkon) während der Parteienverkehrszeiten erhältlich. 


Der Antrag kann bis spätestens 31. März 2024 (einlangend) gegen Vorlage der 

Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen gestellt werden. 


Für den Antrag des Heizkostenzuschusses sind dazu erforderlich:


Aktuelle Einkommensbestätigungen (z. B. Pensionsbescheid oder Pensionsabschnitt, Lohn/Gehaltsbestätigung, Arbeitslosenunterstützung, Kinderbetreuungsgeld, Alimente, Unterhalt, E-Card des Antragstellers)


Eventuelle Änderungen sind vorbehalten.


Von der Förderung ausgenommen sind:

Personen, die keine österreichische StaatsbürgerInnen oder Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates sind, keinen eigenen Haushalt führen und mit Ihrem Bruttoeinkommen über den Richtsatz liegen, sowie Bezieher der monatlichen Sozialhilfe des Landes NÖ.