Stadtgemeinde Neunkirchen

Schnellnavigation

  • Startseite
  • Kontakt
  • Sitemap
  • Suche
  • Zum Hauptmenü
  • Zu erweiterten Informationen
  • Zum Inhalt

Hilfsnavigation

  • Kontakt
  • Impressum
  • Suche
  • Sitemap
  • Stadtplan
  • WNTV

Wo befinde ich mich?

Pfad: Home >> Wirtschaft und Tourismus >> Wirtschaftsförderungen

Hauptmenü

  • Home
  • Aktuelles
  • Bildergalerie
  • Gemeindestube
  • Die Stadt
  • Politik
  • Verwaltung
  • Stadtpolizei
  • Gemeindeeigene Betriebe
  • Stadterneuerung
  • Steuern und Abgaben
  • Verordnungen
  • Service
  • Links

Lebenslagen

  • Arbeit/Jobbörse
  • Bauen und Wohnen
  • Bildung und Kultur
  • Familie und Partnerschaft
  • Sterbefall
  • Freizeit und Sport
  • Gesellschaft und Soziales
  • Gesundheit
  • Kinder und Jugend
  • Sicherheit und Ordnung
  • Umwelt und Fairtrade
  • Veranstaltungen
  • Verkehr
  • Wirtschaft und Tourismus
    • Betriebsgrundstücke und Ausschreibungen
    • Wirtschaftsförderungen
    • Marktwesen
    • Landwirtschaft
    • Hotels und Gastronomie
    • Sperrzeiten im Gastgewerbe
    • Taxis

Wirtschaftsförderung

Zuständig: Kammeramt - Controlling-Gruppe

Mit 1. Jänner 2007 treten neue Richtlinien in Kraft.

RICHTLINIEN

über die Förderung von Investitionen und Arbeitsplätzen von Betrieben der gewerblichen Wirtschaft und Angehörigen der freien Berufe in Neunkirchen.

I. Gegenstand der Förderung

Die Neuansiedlung und Erweiterung von Betrieben der gewerblichen Wirtschaft und die erstmalige Niederlassung von Ärzten, Rechtsanwälten, Zivilingenieuren, Steuerberatern und Notaren wenn dadurch neue Arbeitplätze in Neunkirchen geschaffen werden, wird von der Stadtgemeinde Neunkirchen durch einen Investitionszuschuss bzw. durch eine Arbeitsplatzförderung unterstützt.

II. Förderungswerber

Als Förderungswerber kommen Betriebe aus Gewerbe, Handel, Industrie, Verkehr, Fremdenverkehr, sowie Vertreter der freien Beruf in Betracht, die

  1. ihren Betriebsstandort in Neunkirchen errichten oder erweitern,
  2. sowie Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Zivilingenieure und Steuerberater bei deren erstmaligen Niederlassung.

III. Förderungswürdige Vorhaben

Eine Förderung kann für folgende Vorhaben gewährt werden:

  1. Bei der Neugründung: Bauliche Massnahmen und die dadurch anfallenden Aufschließungs-, Kanaleinmündungs-, Wasseranschluss- und Abstellplatzausgleichsabgaben, Anschaffung von Maschinen und Geräten, LKW (über 3,5 Tonnen), Taxis und Mietwagen für betriebliche Zwecke; (hievon ausgenommen sind geringwertige Wirtschaftsgüter lt.Einkommensteuergesetz).
    Bei der Erweiterung: Zu- oder Umbauten  und die dadurch anfallenden Aufschließungs-, Kanaleinmündungs-, Wasseranschlussergänzungsabgaben bzw. die Abstellplatzauslgeichsabgabe.
  2. Neuerrichtung von Ordinationen für praktische Ärzte, Fachärzte oder Tierärzte sowie Kanzleien von Rechtsanwälten, Notaren, Zivilingenieuren und Steuerberaten.

Voraussetzung für die Förderung nach lit. a) bis b) ist jeweils, dass durch die Investitionen neue Arbeitsplätze geschaffen werden.

Die Mindestinvestitionssumme für Investitionen gemäß lit.a) bis c) muss jeweils mindestens
€ 4.000,00 betragen.

Zwischen den Förderungsansuchen lit. a) und b) müssen mindestens 5 Jahre liegen.

IV. Ausmaß der Förderung

Die Förderung der Stadtgemeinde Neunkirchen besteht:

  1. In der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Investitionszuschusses im Ausmaß von 10 % der Investitionen lt. Punkt III. lit a, b oder c) jedoch höchstens  € 5.000,00.
  2. b) In der Gewährung einer Prämie pro neu geschaffenen Vollzeitarbeitsplatz in der Höhe von € 1.000,00 (Lehrlinge € 500,00), wenn der neue Arbeitsplatz mindestens 12 Monate Bestand hatte.
    Die Förderung ist allerdings rückzuzahlen, falls die Betriebsstätte, Kanzlei oder Ordination innerhalb von 3 Jahren nach  Förderungsgewährung aufgegeben wird.

V. Verfahrensbestimmungen

Um die Gewährung einer Förderung nach diesen Richtlinien hat der Förderungswerber spätestens ein Jahr nach Betriebsneugründung bzw. -erweiterung schriftlich bei der Stadtgemeinde Neunkirchen anzusuchen.

Die Ansuchen sind bis spätestens 30.10. eines Jahres einzureichen um mit dem Budget des Folgejahres ausbezahlt werden zu können.

Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. Nachweis der Investitionskosten durch saldierte Rechnungen
  2. Nachweis der Gewerbe- bzw. der Berufsberechtigung
  3. Krankenkassenbestätigung über die Anzahl der Beschäftigten ein Jahr vor dem Ansuchen (bei Betriebserweiterung), zum Zeitpunkt des Ansuchens bzw. ein Jahr nach dem Ansuchen.

VI. Schlussbestimmungen

Der Vollzug dieser Richtlinien obliegt gemäß § 38 Abs.1 der NÖ.Gemeindeordnung 1973 dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin.

Über allfällige Ausnahmen von diesen Richtlinien entscheidet der Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung.

Diese Richtlinien wurden in der Sitzung des Gemeinderates vom 26. März 2007,
AZ.: 782-1158/2007 beschlossen und treten rückwirkend mit 1.1.2007 in Kraft. Es besteht kein Rechtsanspruch. Die Richtlinien vom 8.10.2001 AZ.: 751/575-2001 treten mit 31.12.2006 außer Kraft.

Mobile Seite | Zum Seitenanfang | © Stadtgemeinde Neunkirchen