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Pfad: Home >> Wirtschaft und Tourismus >> Sperrzeiten im Gastgewerbe

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Sperrzeiten im Gastgewerbe

Zuständigkeit: Stadtpolizei

Sperrzeit:

Auf Grund der Betriebsform ergibt sich die Sperrstunde des Gast- und Schankgewerbebetriebes. Abweichende Regelungen können mit dem Betriebsanlagenbescheid festgelegt werden.

Sperrzeit im Schanigarten

Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 8.00 bis 23.00 Uhr betrieben werden.

SchanigartenGastgärten in der Innenstadt von Neunkirchen dürfen auf Grund der Schanigarten-Betriebszeit-Verordnung der Stadtgemeinde Neunkirchen im Zeitraum von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres in der Zeit von 08.00 Uhr bis 24.00 Uhr betrieben werden.

Die Innenstadt von Neunkirchen umfasst folgendes Gebiet:

  • Hauptplatz
  • Holzplatz
  • Herrengasse
  • Fabriksgasse zwischen Hauptplatz und Gerichtsgasse
  • Wienerstraße zwischen Hauptplatz und Gerichtsgasse

Sperrzeitverkürzung

Eine Sperrzeitverkürzung ist erforderlich, wenn der Gast- und Schankgewerbebetrieb über die festgesetzte Sperrstunde hinaus geöffnet bleiben soll. Für Schanigärten ist eine Sperrzeitverkürzung nicht möglich.

Ansuchen

Ein schriftliches Ansuchen ist erforderlich.

Kosten

Ansuchen (Bundesgebühren):

  • € 14,30 für jeden beantragten Tag

Bescheid (Verwaltungsabgabe):

  • € 13,90 für 1 bis 2 Tage
  • € 27,80 für bis zu 10 kalendermäßig bestimmte Tage
  • € 55,50 für mehr als 10 kalendermäßig bestimmte Tage

 

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