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Pfad: Home >> Verwaltung >> Wasserwerk >> Subventionsgewährung bei Wassermehrverbrauch durch Wasserrohrbruch

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Richtlinien Subventionsgewährung bei Wassermehrverbrauch

STADTGEMEINDE NEUNKIRCHEN

2620 NEUNKIRCHEN, HAUPTPLATZ 1

NIEDERÖSTERREICH

Richtlinien

für die  Subventionsgewährung bei Wassermehrverbrauch bei einem Wasserrohrbruch im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Neunkirchen.

1)

Die Stadtgemeinde ist unverzüglich zu verständigen. Diese Verständigung und die anschließende Überprüfung durch einen konzessionierten Installationsbetrieb sind die Voraussetzung für die Behandlung eines Ansuchens.

Das Ansuchen ist schriftlich oder per e-mail an die Stadtgemeinde einzubringen.

2)

Die ordnungsgemäße Behebung des Wasserrohrbruches ist durch einen konzessionierten Installationsbetrieb durchzuführen und durch Rechnungen zu belegen.

3)

Die durchgeführte Reparatur ist mit Fotos festzuhalten oder von den Mitarbeitern des Wasserwerkes Neunkirchen zu überprüfen.

4)

Als Verbrauchsbasis wird der Durchschnittsverbrauch der zurückliegenden 3 Jahre - bezogen auf die jeweilige Einwohnerzahl des Grundstückes - zugrunde gelegt.

5)

A)

Bei Einfamilien- bzw. Mehrfamilienhäusern (Wohnhausanlagen, Reihenhausanlagen) werden 50 % Erlass der KOSTEN des festgestellten Wassermehrverbrauches gewährt.

B)

Bei Gewerbebetrieben, Handelsbetrieben, Industriebetrieben werden 25 % Erlass des Wassermehrverbrauches anlässlich eines Rohrbruches gewährt.

Bei Liegenschaft in Eigentum von Bund oder Land oder einer in deren maßgeblichen Einfluss stehenden Gesellschaft wird keine Subvention gewährt.

C)

Bei einer gemischten Nutzung (Wohnung und Gewerbe auf einer Liegenschaft) werden 25 % bis 50 % Erlass des Wassermehrverbrauches anlässlich eines Rohrbruches gewährt. Es muss geprüft werden, wie sich das Verhältnis auf der Liegenschaft zwischen den Gewerbebetrieb(en) und Wohnung(en) verhält.

D)

Sind bei Einfamilienhäusern die Besitzer einer Liegenschaft Mindestrentner, Langzeitarbeitslose oder Notstandsbezieher, so kann ein höherer Prozentsatz bis 75 % des Wassermehrverbrauches anlässlich eines Rohrbruches erlassen werden. Aus der betroffenen Liegenschaft dürfen keine Mieteinkünfte erzielt werden.

Die Einkommensobergrenze (brutto) beträgt:

für Alleinstehende € 1.000,00
für Ehepaare € 1.500,00
für jedes weitere im Haushalt lebende mj. Kind € 100,00

6)

Es werden keine sonstigen Kosten (z.B. Grabarbeiten, Materialkosten usw.) die mit dem Wasserrohrbruch in Zusammenhang stehen, von der Stadtgemeinde Neunkirchen abgegolten.

7)

Sollte eine Versicherung die Kosten des Wassermehrverbrauchs anlässlich eines Rohrbruches abdecken, so wird keine Subvention gewährt. Eine Bestätigung der Versicherung ist vorzulegen, ob die Wasserbezugskosten von der Versicherung übernommen werden.

8)

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen entscheidet über die Vergabe der Subvention und kann ohne Angaben von Gründen das Ansuchen um Subvention des Mehrverbrauches ablehnen.

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine Subvention der Kosten des Wassermehrverbrauches anlässlich eines Wasserrohrbruchs.

Diese Richtlinien sind ab 1. April 2009 anzuwenden.

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