Wasserabgabenordnung
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen hat in der Sitzung vom 4.10.2010 eine neue Wasserabgabenverordnung für die Stadtgemeinde Neunkirchen beschlossen.
Wasserabgabenordnung
für die öffentliche Gemeindewasserleitung
der Stadtgemeinde Neunkirchen.
§ 1
In der Stadtgemeinde Neunkirchen werden folgende Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren erhoben:
a) Wasseranschlussabgaben
b) Ergänzungsabgaben
c) Sonderabgaben
d) Wasserbezugsgebühren
e) Bereitstellungsgebühren
§ 2
Wasseranschlussabgabe
1) Der Einheitssatz zur Berechnung der Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird gemäß § 6 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit € 4,50 festgesetzt.
2) Gemäß § 6 Abs. 5 und 6 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes eine Baukostensumme von € 9.549,015 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von 90.943 lfm zu Grunde gelegt.
§ 3
Vorauszahlungen
Vorauszahlungen auf die Wasseranschlussabgabe werden keine eingehoben.
§ 4
Ergänzungsabgabe
Bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene Liegenschaft wird eine Ergänzungsabgabe auf Grund der Bestimmungen des § 7 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet.
§ 5
Sonderabgabe
1) Eine Sonderabgabe gemäß § 8 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 ist zu entrichten, wenn wegen der Zweckbestimmung der auf der anzuschließenden Liegenschaft errichteten Baulichkeit ein über den ortsüblichen Durchschnitt hinausgehender Wasserverbrauch zu erwarten ist und die Gemeindewasserleitung aus diesem Grunde besonders ausgestaltet werden muss.
2) Eine Sonderabgabe ist aber auch dann zu entrichten, wenn die auf einer an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen Liegenschaft bestehenden Baulichkeiten durch Neu-, Zu- oder Umbau so geändert werden, dass die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zutreffen.
3) Die Sonderabgabe darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.
§ 6
Bereitstellungsgebühren
1) Gem. § 9 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes wird der Bereitstellungsbetrag mit € 7,00 pro m³/h festgesetzt
2) Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Nennbelastung des Wasserzählers (in m³/h) mal dem Bereitstellungsbetrag. Daher beträgt die jährliche Bereitstellungsgebühr:
|
Wasserzähler- |
Bereitstellungsbetrag |
Bereitstellungsgebühr in € |
|
4 |
7,00 |
28,00 |
|
10 |
7,00 |
70,00 |
|
55 |
7,00 |
385,00 |
|
90 |
7,00 |
630,00 |
§ 7
Grundgebühr zur Berechnung der Wasserbezugsgebühr
1) Die Grundgebühr gemäß § 10 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für 1 m³ Wasser mit
€ 1,25 festgesetzt.
§ 8
Ablesungszeitraum
Entrichtung der Wasserbezugsgebühr
und der Bereitstellungsgebühr
1) Die Wasserbezugsgebühr wird auf Grund einer einmaligen Ablesung im Kalenderjahr gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet. Der Ablesungszeitraum beträgt daher zwölf Monate. Er beginnt am 1.7. und endet mit dem 30.6. des Folgejahres.
2) Für die Bezahlung der so berechneten Wasserbezugsgebühr werden vier Teilzahlungszeiträume wie folgt festgelegt:
1. von 1. Jänner bis 31. März
2. von 1. April bis 30. Juni
3. von 1. Juli bis 30. September
4. von 1. Oktober bis 31. Dezember
Die auf Grund der einmaligen Ablesung festgesetzte Wasserbezugsgebühr wird auf die Teilzahlungszeiträume zu gleichen Teilen aufgeteilt. Die einzelnen Teilbeträge sind jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Abrechnung der festgesetzten Teilzahlungen mit der auf Grund der Ablesung errechneten Wasserbezugsgebühr erfolgt im 3. Teilzahlungsraum jeden Kalenderjahres und es werden die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungsräume neu festgesetzt.
3) Die jährliche Bereitstellungsgebühr ist in gleichen Teilbeträgen gleichzeitig mit den Teilzahlungen für die Wasserbezugsgebühr zu entrichten.
§ 9
Umsatzsteuer
Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Wasserabgabenordnung gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verrechnung.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1.7.2011 in Kraft. Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden, ist der bisher geltende Abgabensatz anzuwenden.
Mit gleicher Wirksamkeit tritt die Wasserabgabenordnung für die öffentliche Gemeindewasserleitung der Stadtgemeinde Neunkirchen in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 26.3.2007 außer Kraft.