Schanigarten-Betriebszeit-Verordnung
AZ.: 151-1-2/730-2007/KJ
VERORDNUNG
mit der die Betriebszeit in den Gastgärten (Schanigärten) in der Innenstadt von Neunkirchen geregelt wird.
Es wird verordnet:
§ 1
(1) Unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 dritter Satz der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2005, dürfen Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden, in der Innenstadt von Neunkirchen im Zeitraum von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres jedenfalls in der Zeit von 08.00 Uhr bis 24.00 Uhr betrieben werden.
(2) Die Innenstadt von Neunkirchen im Sinne des Abs. 1 umfasst folgendes Gebiet:
- Hauptplatz
- Holzplatz
- Herrengasse
- Fabriksgasse zwischen Hauptplatz und Gerichtsgasse
- Wienerstraße zwischen Hauptplatz und Gerichtsgasse
§ 2
Diese Verordnung wurde von der Bürgermeisterin der Stadt Neunkirchen am 21. März 2007 auf Grund des § 112 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der derzeit geltenden Fassung, i.V.m. § 38 Abs. 1 Ziff. 2 der NÖ. Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, in der derzeit geltenden Fassung, erlassen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.
Neunkirchen, am 21. März 2007
Die Bürgermeisterin
Margit Gutterding
