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Marktordnung

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Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Marktordnung der Stadtgemeinde Neunkirchen wird derzeit von Grund auf neu überarbeitet. Die derzeit in Kraft befindliche Verordnung finden sie nachstehend im herkömmlichen Textfluss und mit Formatierungen die aus Microsoft-Word übernommen wurden. Sobald die neue Verordnung in Kraft ist, wird sie selbstverständlich auch barrierefrei zur Verfügung stehen.

 

AZ.: 151-2-5/2422-2004/KJ

M A R K T O R D N U N G

der Stadtgemeinde Neunkirchen

für die im Stadtgebiet von 2620 Neunkirchen stattfindenden Märkte.

Inhaltsverzeichnis:

 I. Einteilung der Märkte

II. Arten, Zweck, Zeit, Ort und Dauer der Märkte

            1.         Tagesmärkte

                        a)         Tagesmarkt am Holzplatz

                        b)         Tagesmarkt auf dem Gelände der Fa. Konrath

            2.         Wochenmärkte

                        a)         Flohmarkt auf dem Gelände der Fa. Konrath

            3.         Jahrmärkte

            4.         Sondermärkte

                        a)         Firmungsmarkt

                        b)         Allerheiligenmarkt

                        c)         Christbaummarkt

                        d)        Christkindlmarkt Innenstadt

                        e)         Christkindlmarkt Stadtpark

                        f)         Neujahrsmarkt

 III. Zufuhr der Waren zum Marktplatz

 IV. Waren auf den Märkten

            1.         Tagesmarkt

            2.         Jahrmarkt

            3.         Wochenmarkt

            4.         Sondermärkte

                        a)         Firmungsmarkt

                        b)         Allerheiligenmarkt

                        c)         Christbaummarkt

                        d)        Christkindlmarkt

                        e)         Neujahrsmarkt

 V. Vom Marktverkehr ausgeschlossene Waren

            1.         Tagesmarkt

            2.         Jahrmarkt

 VI. Marktbeschicker

 VII. Marktplätze

 VIII. Verkaufsplätze

 IX. Marktpolizeivorschriften

 X. Verhalten beim Verkauf

 XI. Maß, Gewicht oder Stückzahl

 XII. Hygienische und sanitäre Maßnahmen

 XIII. Verhalten am Markt

 XIV. Marktgebühren

 XV. Standeinlöse

 XVI. Marktbehörde und Marktaufsicht

 XVII. Administrative Maßnahmen, Strafbestimmungen

I.

Einteilung der Märkte

Die Märkte werden eingeteilt in

  • Tagesmärkte
  • Wochenmärkte
  • Jahrmärkte und
  • Sondermärkte

II.

Arten, Zweck, Zeit, Ort und Dauer der Märkte

1.    Tagesmärkte:

       Die Tagesmärkte haben hauptsächlich den Zweck, den täglichen Bedarf der einheimischen Bevölkerung an Lebensmitteln zu decken.

a)    Der Tagesmarkt am Holzplatz beginnt an jedem Werktag im Sommerhalbjahr, das ist vom 01.04. bis 30.09., um 06.00 Uhr, und im Winterhalbjahr, das ist vom 01.10. bis 31.03., um 07.00 Uhr und endet jeweils um 13.00 Uhr.

       Der Marktplatz des Tagesmarktes auf dem Holzplatz befindet sich in der Mitte des Platzes und ist die genaue Abgrenzung in der Anlage A ersichtlich.

b)    Der Tagesmarkt auf dem Gelände der Firma Maschinen-Konrath in Neunkirchen, Hammerstraße 23, wird an Freitagen von 14.00 bis 18.00 Uhr und an Samstagen von 08.00 bis 12.00 Uhr werktags abgehalten.

       Das Gelände des Tagesmarktes befindet sich im nordöstlichen Teil der Liegenschaft Hammerstraße 23 und beträgt die reine Ausstellungsfläche 70 m². Der Standort und die Maße sind in der Anlage B ersichtlich.

2.    Wochenmärkte:

a)    Flohmarkt:

       In der Zeit zwischen 01. Mai und 31. Oktober eines jeden Jahres findet an jedem Samstag zwischen 06.00 Uhr und 13.00 Uhr auf dem Gelände der Firma Maschinen Konrath, Hammerstraße 23, ein Flohmarkt statt. Am 1. Samstag im Monat findet der Flohmarkt bis 17.00 Uhr statt.

       Am letzten Samstag im November jeden Jahres findet der Winter-Flohmarkt zwischen 06.00 und 13.00 Uhr statt. Das Marktgelände für diesen Winter-Flohmarkt sind die Parkflächen (Senkrechtparkplätze) entlang der Ostseite des Gebäudes.

       Das Flohmarktgelände besteht aus einem Haupt- und einem Ersatzflohmarktgelände.

       Das Hauptflohmarktgelände befindet sich im südlichen Teil der Liegenschaft Hammerstraße 23 und beträgt die reine Ausstellungsfläche 2.310 m². Der Standort und die Maße sind in der Anlage C ersichtlich.

       Das Ersatzflohmarktgelände befindet sich östlich des Hauptflohmarktgeländes und zwar im südlichen Teil der Parz. 290/20 und 290/10 und darf die Ausstellungsfläche das Ausmaß des Hauptflohmarktgeländes nicht übersteigen Der Standort und die Maße sind in der Anlage D ersichtlich.

       Haupt- und Ersatzflohmarktgelände dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

3.    Jahrmärkte:

       Die Jahrmärkte sollen der einheimischen Bevölkerung sowie den auswärtigen Besuchern die Möglichkeit geben, sich mit Erzeugnissen und Waren einzudecken, die normalerweise von den ortsansässigen Gewerbetreibenden nicht oder nur in beschränktem Umfang erzeugt bzw. verkauft werden.

       Die Jahrmärkte finden auf der Schlemmergasse zwischen Bahnstraße und Schubertstraße, dem Schlemmerplatz, sowie auf der Bauvereinsgasse und Kramlingergasse jeweils zwischen Aignergasse und Beethovengasse an folgenden Tagen statt:

                            10. März (40 Märtyrer)

                            25. April (Markus)

                            02. August (Portiunkula) und

                            28. Oktober (Simoni)

       Die Verkaufszeit ist jeweils von 07.00 bis 19.00 Uhr.

       Fällt der Markttag auf einen Sonntag oder Feiertag, so wird dieser am nächstfolgenden Werktag abgehalten.

       Da die Aufstellungsmöglichkeiten beschränkt sind, kann bei den Jahrmärkten pro Gewerbeschein nur ein Standplatz bis zum Höchstausmaß von 15 Meter Länge zugewiesen werden.

4.    Sondermärkte:

       Sondermärkte sind regelmäßig stattfindende, marktähnliche Veranstaltungen, die aus besonderen Anlässen abgehalten werden. Sie dienen der Befriedigung spezieller Bedürfnisse.

a)    Firmungsmarkt:

       Dieser findet am Firmungstag (auch Sonntag) in der Kirchengasse vor den Häusern Nr. 4-8 in der Zeit von 07.00 bis 18.00 Uhr statt.

b)    Allerheiligenmarkt:

       Dieser wird am 01. und 02. November vor dem Stadtfriedhof in der Peischingerstraße in der Zeit von 07.00 - 19.00 Uhr abgehalten.

c)    Christbaummarkt:

       Dieser wird täglich in der Zeit vom 05. bis 24. Dezember auf dem Marktplatz auf dem Holzplatz und auf den Pkw-Stellflächen entlang des Werkskanals auf dem Parkplatz Postgasse 3 abgehalten.

       Beginn jeweils um 08.00 Uhr und Ende um 18.00 Uhr. Am 24.12. endet der Verkauf um 12.00 Uhr.

d)    Christkindlmarkt Innenstadt:

       In der Zeit von jeweils Freitag vor dem ersten Adventsonntag bis 24. Dezember eines jeden Jahres findet in Neunkirchen

-      im Bereich des Hauptplatzes, des Holzplatzes, der Kirchengasse vor den Häusern Nr. 4-8, sowie in der Herrengasse (Fußgängerzone) und

-      in der Passage Romantica Hauptplatz 4

       ein Christkindlmarkt statt.

       Die Marktzeiten werden von Montag bis Sonntag von 08.00 - 21.00 Uhr, am 24. Dezember von 08.00 - 14.00 Uhr bestimmt.

e)    Christkindlmarkt Stadtpark:

       Am ersten Wochenende im Dezember (Freitag bis Sonntag) eines jeden Jahres findet im Stadtpark von Neunkirchen auf der Fläche (Dreieck) zwischen Raimundweg-Binderallee-Jahnweg ein Christkindlmarkt statt.

f)     Neujahrsmarkt:

       Dieser wird in der Zeit vom 27. - 31. Dezember auf dem Hauptplatz, sowie in der Fußgängerzone Romantica, Neunkirchen, Hauptplatz Nr. 4, abgehalten. Die Marktzeiten werden von Montag bis Sonntag von 08.00 bis 21.00 Uhr bestimmt.

       Für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Jänner (Silvesternacht) wird für Verkaufsstände von Gast- und Schankgewerbebetrieben keine Sperrzeit festgelegt.

III.

Zufuhr der Waren zum Marktplatz

1.    Die Marktwaren dürfen frühestens zwei Stunden vor Marktbeginn zum Marktplatz zugeführt werden.

       Die zum Aufstellen der Verkaufsstände notwendigen Arbeiten sind so durchzuführen, dass dadurch die Bewohner der an den Marktplatz angrenzenden Häuser in ihrer Nachtruhe nicht gestört werden.

2.    Fahrzeuge, mit denen die Warenzufuhr erfolgt, sind sofort nach Eintreffen zu entladen, vom Marktplatz zu entfernen und auf den hiefür bestimmten Plätzen abzustellen. Ausgenommen davon sind die unter Pkt. 3. angeführten Fahrzeuge.

3.    Der Warenverkauf von Fahrzeugen heraus ist nur zulässig, wenn dies aus zwingenden und wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist und von der Marktaufsicht genehmigt wurde.

4.    Verkaufsplätze von Marktfiranten, welche ihre Verkaufsstände bei Marktbeginn noch nicht belegt haben, können vom Marktaufsichtsorgan an andere Interessenten vergeben werden.

IV.

Waren auf den Märkten

1.    Tagesmarkt:

a)    Am Tagesmarkt dürfen nur Lebensmittel, mit den in folgenden Punkten angeführten Ausnahmen und Beschränkungen, rohe Naturprodukte, landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse feilgehalten werden.

b)    Landwirtschaftlichen Produzenten ist das Feilbieten und der Verkauf von nachstehend angeführten Produkten gestattet: In Flaschen abgefüllter Wein, Most und Obstbrand, von im bäuerlichen Betrieb selbst hergestellten, geselchten und gebratenen Wurst- und Fleischwaren, Blutwürsten, Preßwürsten, Grammeln und Schmalz (aus Fleisch beschaupflichtiger Tiere eigener Züchtung soweit der Nachweis für die erfolgte Beschau erbracht wird), von im bäuerlichen Betrieb selbst hergestellten Milch- und Käseprodukten.

       An Mehlspeisen dürfen alle im bäuerlichen Betrieb selbst hergestellten Erzeugnisse verkauft werden.

c)    An Frischfleisch dürfen am Tagesmarkt nur Geflügel, Hauskaninchen, Kitze, Lämmer, sowie Wild- und Wildgeflügel feilgehalten werden. Gestochene Kitze und Lämmer müssen durch einen Beschauschein gedeckt sein. Geflügel, Hauskaninchen und Wild dürfen nur vollkommen gesund auf den Marktplatz gebracht und verkauft werden und dürfen nur in ausgeweidetem, abgehäutetem bzw. gerupftem Zustand angeboten werden. Fische dürfen nur in lebendem Zustand feilgehalten werden.

d)    Die Verabreichung von genussfertigen Speisen und von Getränken auf dem Marktplatz ist nicht gestattet.

e)    Obst in unreifem oder faulem Zustand darf im allgemeinen nicht feilgehalten werden. Zum Einsieden oder Verkochen bestimmtes, unreifes Obst ist als „Einsiede- bzw. Kochobst“ deutlich zu bezeichnen und darf mit anderem Obst nicht vermengt werden.

f)     Grünwaren dürfen nur in unverwelktem Zustande feilgehalten werden und nicht mit Kräutern, welche die Gesundheit zu schädigen geeignet sind, verunreinigt sein.

g)    Wildwachsende gänzlich geschützte Pflanzen und Pflanzenteile dürfen nicht auf den Markt gebracht werden.

       Teilweise geschützte Pflanzen dürfen nur von Personen, die über eine Bewilligung der Behörde verfügen, in Verkehr gebracht werden.

h)    Das Feilbieten und der Verkauf der unter lit. b und c angeführten Waren ist in der warmen Jahreszeit nur unter Verwendung einer Kühlvitrine oder von Kühltaschen gestattet.

2.    Jahrmarkt:

       Auf den Jahrmärkten dürfen alle, im freien Verkehr gestatteten Waren, soweit sie der Verkäufer laut seiner Gewerbeberechtigung, Lizenz oder Erzeugungsbestätigung anzubieten berechtigt ist, feilgeboten werden.

3.    Wochenmarkt:

a)    Flohmarkt:

       Handgefertigte kunstgewerbliche Gegenstände, handgefertigte Töpfer-, Korbflechter- und Holzschnitzerzeugnisse, Kunstgegenstände geringeren Wertes, antiquarische Gegenstände (Bücher, Schriften, Schallplatten, Musikkassetten und Fotos), Altwaren kleineren Ausmaßes, gebrauchte Textilien, gebrauchte Schuhe, alte Münzen und Mineralien.

4.    Sondermärkte:

a)    Firmungsmarkt:

       Devotionalien, Bijouteriewaren, Luftballons, einfache Papier- u. Spielwaren, Backwerk und Zuckerwaren.

b)    Allerheiligenmarkt:

       Reisig, Zapfen, Moos, Schmuckbeeren, Natur- u. Kunstblumen, sowie daraus hergestellte Kränze, Gestecke und Buketts, Gegenstände zur Grabausschmückung und Grabbeleuchtung, genußfertige Lebensmittel.

c)    Christbaummarkt:

       Christbäume jeder Art, Reisig und Mistelzweige.

d)    Christkindlmarkt:

       Weihnachtsschmuck, Kerzen, Glaswaren, Porzellan, Stickereien, Wolle, Parfümeriewaren, Korbwaren, Antiquitäten, Textilien, Spielwaren, kunsthandwerkliche Gegenstände, Messing-, Silber- u. Kupferwaren, Keramik, Backwerk und Zuckerwaren, genußfertige Lebensmittel, sowie pyrot. Gegenstände der Klasse I, soweit sie in der jeweiligen Gewerbeberechtigung enthalten sind.

e)    Neujahrsmarkt:

       Neujahrsartikel, Scherzartikel, genußfertige Lebensmittel, sowie pyrotechnische Gegenstände der Klasse I und II, soweit sie in der jeweiligen Gewerbeberechtigung enthalten sind.

V.

Vom Marktverkehr ausgeschlossene Waren:

1.    Tagesmarkt:

a)    Die Verabreichung von alkoholischen Getränken sowie gasthausmäßig zubereiteten Speisen.

b)    Fleisch und Fleischwaren, mit Ausnahme der im IV. Abschnitt, Pkt. 1. lit. b und c angeführten Waren.

c)    Bettfedern, Obstbäume, Obststräucher und Weinreben.

d)    Alle durch das NÖ. Naturschutzgesetz bzw. der NÖ. Naturschutzverordnung vom Handel ausgeschlossene Pflanzenarten.

e)    Druckwerke, Bilder und Schriften, sowie Bild- und Tonträger, die geeignet sind, gegen die öffentliche Sittlichkeit zu verstoßen.

f)     Waffen und Waffenteile, Munition, Sprengmittel, Feuerwerkskörper.

g)    Arzneimittel, chirurgische Instrumente und therapeutische Behelfe.

h)    Vieh, zu dessen Vermarktung ein Viehmarkt bestimmt wäre.

i)     Pilze aller Art.

j)     Textilien und Schuhe.

2.    Jahrmarkt:

Alle vorstehenden unter 1. lit. a) bis i) angeführten Waren, sowie Obst und Gemüse.

VI.

Marktbeschicker:

1.    Jedermann ist berechtigt, die Märkte mit allen zum Verkauf auf denselben zugelassenen Waren zu beziehen.

2.    Waren, deren Verkauf an eine entsprechende Gewerbeberechtigung gebunden ist, können jedoch nur von den mit der entsprechenden Gewerbeberechtigung versehenen Gewerbetreibenden feilgehalten werden.

3.    Eine Beschränkung in der Zulassung zum Marktbezug kann dann verfügt werden, wenn der Marktplatz bzw. jener Teil desselben, der für die in Frage stehenden Artikel bestimmt ist, räumlich nicht ausreicht.

4.    Während zum gelegentlichen Beziehen von Märkten jedermann berechtigt ist, sind zu einem regelmäßigen Beziehen der Märkte nur befugt:

a)    Landwirtschaftliche Produzenten bezüglich ihrer eigenen landwirtschaftlichen und gärtnerischen Erzeugnisse,

b)    Marktfahrer (Fieranten), das sind jene Personen, die aus dem Beziehen von Märkten ein selbständiges Gewerbe anzumelden haben,

c)    Gewerbetreibende, rücksichtlich der in ihre Gewerbeberechtigung fallenden Waren.

5.    Die unter Pkt. 4. lit. b) und c) angeführten Marktbezieher haben ihre Befugnisse durch ihren Original-Gewerbeschein, sowie einen amtlichen Lichtbildausweis den Marktaufsichtsorganen nachzuweisen.

       Von den den Markt beziehenden Produzenten können die Marktaufsichtsorgane einen Nachweis (Ursprungszertifikat) verlangen, daß es sich bei den feilgebotenen Waren um Eigenerzeugnisse handelt. Diese Nachweise sind vom Gemeindeamt der Produktionsstätte des Marktbeziehers auszustellen.

6.    EU-Bürger ohne Wohnsitz in Österreich haben das Recht, wie österreichische Markthändler an Märkten in Österreich teilzunehmen. Sie wie Österreicher haben aber auch sie keinen Anspruch auf einen Standplatz. Abgesehen vom Standplatz setzt die legale Marktteilnahme von EU-Bürgern ohne Wohnsitz in Österreich voraus:

  • die steuerrechtliche Registrierung beim Finanzamt Graz Stadt
  • das Mitführen eines Originaldokuments, das den Marktfahrer in seinem Heimatland zum Marktfahrer berechtigt.

Die Dienstleistungsfreiheit gilt nur für EU-Bürger, das heißt für Personen mit der Staatsbürgerschaft eines EU-Landes. Sie gilt z.B. nicht für Nicht-EU-Bürger mit Wohnsitz in einem EU-Land. Wollen solche Personen in Österreich erwerbstätig sein, brauchen sie zuerst eine Aufenthaltserlaubnis in Österreich.

VII.

Marktplätze

1.    Die Marktplätze werden von der Gemeinde bestimmt und den Marktparteien entweder durch besondere Kundmachung oder durch die Marktaufsichtsorgane bekanntgegeben.

2.    Der Bürgermeister kann im Bedarfsfalle neue Marktplätze errichten, die bereits bestehenden verlegen, erweitern oder auflassen.

VIII.

Verkaufsplätze

1.    Die Verkaufsplätze auf den Märkten werden den Marktbeziehern vom Städt. Marktamt bzw. von den Marktaufsichtsorganen am Marktplatz zugewiesen.

       Nichtständige Verkäufer erhalten ihre Plätze nach der Reihenfolge ihres Eintreffens im Anschluss an die ständigen Parteien.

       Bei der Zuteilung von Standplätzen auf den Jahrmärkten genießen die einheimischen Marktbeschicker den Vorrang.

       Keine Partei hat einen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Stelle oder Größe des Verkaufsplatzes.

       Für die Benützung der Verkaufsplätze wird im Besonderen Folgendes bestimmt:

a)    Die Zuweisung des Standplatzes erfolgt im Allgemeinen jeweils nur für einen Markttag.

b)    Das Ausmaß des zugewiesenen Verkaufsplatzes darf nicht überschritten, verändert, vertauscht oder von einer anderen Partei benützt werden.

c)    Die festgesetzte Marktgebühr ist zu entrichten.

d)    Die Partei hat den ihr zugewiesenen Verkaufsplatz grundsätzlich selbst zu benützen.

e)    Der Verkauf der Waren auf den zugewiesenen Standplätzen darf prinzipiell nur frontseitig erfolgen. Ein Verkauf auf mehreren Standplatzseiten bzw. auf mehreren Plätzen des Marktes durch andere Familienmitglieder oder sonstige Bestellte zugleich ist mit ein und demselben Gewerbeschein verboten.

f)     Sowohl die Stände, wie auch die zum Verkauf erforderlichen Gerätschaften müssen stets in ordentlichem und gefälligem Zustand gehalten sein. Sie müssen so untergebracht und befestigt sein, dass der Verkehr auf dem Markte durch sie weder gefährdet nocht gestört wird.

g)    Die Marktplätze sind nach Marktschluss von Waren und Verkaufsbehelfen zu räumen.

       Die Errichtung eines Verkaufsstandes oder einer Verkaufshütte ist nur mit Bewilligung des Städt. Bauamtes gestattet.

h)    Die Marktparteien haben dafür zu sorgen, daß der Marktplatz nicht mehr als unvermeidlich verunreinigt wird.

       Nach Schluss des Marktes sind die Verkaufsplätze sorgfältig zu reinigen und die gesammelten Abfälle in den von der Stadtgemeinde Neunkirchen hiefür vorgesehenen und bereitgestellten Behältern abzulagern.

2.    Die Standplätze werden vom Marktamte nach freiem Ermessen zugewiesen.

       Ohne eine solche Zuweisung ist das Beziehen eines Standplatzes unstatthaft. Die Platzzuweisung kann jederzeit aus folgenden Gründen zurückgenommen werden:

a)    wenn jemand den ihm zugewiesenen Verkaufsplatz eigenmächtig einer anderen Person zur Benützung überlässt;

b)    wenn der Verkaufsplatzinhaber die Bezahlung der vorgeschriebenen Marktgebühr verweigert.

c)    wenn die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung auf dem Markte oder ein sonstiges öffentliches Interesse es erfordert;

d)    wenn die zugewiesene Marktfläche überschritten wird;

e)    wenn eine Marktpartei die Weisungen der Marktbehörde beharrlich missachtet.

3.    Dauerplätze, das sind Verkaufsplätze die an Gewerbescheininhaber mit dem Standort „Tagesmarkt“ zum regelmäßigen täglichen Beziehen gegen eine jährliche Gebühr zugewiesen werden, sind jährlich neu zuzuweisen. Die Wiederzuweisung an den bisherigen Benützer liegt im freien Ermessen des Marktamtes. Ein Anspruch auf Wiederzuweisung besteht nicht.

4.    Wenn die Stadtgemeinde Neunkirchen vorübergehend den Marktplatz oder Teile desselben während der Marktzeit für andere Zwecke benötigt, haben die Marktbezieher für die Zeitdauer eines solchen Bedarfes den Marktplatz zu räumen bzw. den im Zusammenhang damit ergehenden Weisungen der Marktaufsichtsorgane Folge zu leisten.

IX.

Marktpolizeivorschriften

1.    Ein Verkauf oder Kauf von Waren ist erst nach Beginn des Marktes gestattet, wenn der Verkäufer den Verkaufsplatz seiner sämtlichen Waren sowohl bezüglich der Menge wie auch bezüglich der Beschaffenheit derselben, für den Käufer deutlich sichtbar gemacht hat.

       Die Preisauszeichnung ist während der ganzen Marktzeit aufrechtzuerhalten.

       Bestellte Waren dürfen erst nach Beginn des Marktes von den Bestellern in Empfang genommen werden.

2.    Jeder Verkäufer und Käufer ist verpflichtet, den Marktaufsichtsorganen über Aufforderung die Menge, die Güte, den Preis und die Herkunft der auf den Markt gebrachten und verkauften Feilschaften wahrheitsgetreu anzugeben.

3.    Das Anbieten und der Verkauf von Waren jeglicher Art im Umherziehen auf den Märkten ist ausnahmslos verboten.

4.    Jeder Verkäufer hat sich sofort nach dem Eintreffen auf dem Markte auf den ihm zugewiesenen Verkaufsplatz zu begeben und darf mit seiner Verkaufstätigkeit erst beginnen, wenn er seinen Platz eingenommen und den Stand in Ordnung gebracht hat. Mit der Einnahme des ihm zugewiesenen Verkaufsplatzes ist der Marktbeschicker verpflichtet, seine zum Markt gebrachten Waren für jedermann gut sichtbar zum Verkauf auszulegen. Waren, die angeblich bestellt oder bereits verkauft sind, dürfen auf dem Standplatz nicht ausgelegt werden. Die Bestellung bzw. der Verkauf und die Durchfuhr von Waren ist nachzuweisen.

5.    Die den Markt besuchenden Marktfiranten sind verpflichtet, an ihren Ständen eine äußere Bezeichnung, aus der Name und Wohnort des Gewerbeinhabers hervorgeht, an sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.

6.    Durch das Auslegen von Feilschaften, durch Fahrzeuge, Kisten, Körbe und ähnliche Gegenstände, dürfen weder die Zugänge zu den Standplätzen, Verkaufsgewölben und Häusern bzw. die Geh- und Fahrwege verstellt, noch der allgemeine Straßenverkehr überhaupt behindert werden.

7.    Sobald ein Verkäufer den Verkauf eingestellt hat, sei dies mit Schluss des Marktes oder schon früher, hat er innerhalb von einer Stunde den Standplatz von allen Gerätschaften und allenfalls übriggebliebenen Waren zu räumen. Nachweislich verkaufte Waren dürfen nicht länger als unbedingt nötig auf dem Marktplatz belassen werden.

8.    Händler, welche durch die Marktorgane folgender Benachteiligung der Käufer überwiesen werden, können von der Marktbehörde vorübergehend oder dauernd von der Benützung des ihnen zugewiesenen Verkaufsplatzes ausgeschlossen werden:

a)    Verkauf von verfälschten Waren,

b)    Verkauf von Waren, die den Anforderungen des Lebensmittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung nicht entsprechen,

c)    Waren, die das zugesicherte Gewicht nicht aufweisen.

9.    Die in das Stadtgebiet eingebrachten, für den Markt bestimmten Waren dürfen nur auf den zugewiesenen Plätzen und zu den festgesetzten Stunden verkauft werden. Ein Verkauf in den Straßen, in Gasthäusern, von Haus zu Haus oder eine Einlagerung ist verboten.

10.  Personen, die den Marktverkehr stören, betrunken oder mit einer auffälligen Krankheit behaftet sind, können von den Marktaufsichtsorganen vom Markt entfernt werden.

11.  Jede Verunreinigung des Marktplatzes ist verboten.

       Der Standplatzinhaber ist verpflichtet, Abfälle, die im Bereiche des ihm zugewiesenen Platzes anfallen, in einem geeigneten Gefäß zu sammeln und spätestens nach Marktschluss in die von der Stadtgemeinde bereitgestellten Behälter zu entleeren.

12.  Marktplätze dürfen während der Marktzeit weder befahren, noch mit Fahrrädern, Mopeds oder Motorrädern an der Hand betreten werden.

13.  Während des Marktverkehrs sind Hunde vom Marktplatz fernzuhalten.

14.  Auf den Märkten ist alles zu vermeiden, was eine Feuergefahr mit sich bringen kann.

15.  Jede, auf Täuschung der Käufer hinsichtlich der Qualität der angebotenen Waren abzielende Manipulation ist verboten.

16.  Tierquälereien sind zu vermeiden, ansonsten die Strafbarkeit nach den einschlägigen Rechtsbestimmungen eintritt.

17.  Geflügel darf auf dem Markt weder getötet noch gerupft werden. Auch das Töten von Kleintieren anderer Art ist auf dem Marktplatz verboten.

18.  Lebende Fische müssen stets mit einer hinreichenden Menge frischen Wassers versorgt sein.

19.  Feilgehaltenes Wild muß eine Schusswunde aufweisen und nachweislich zur festgesetzten Schusszeit erlegt worden sein.

20.  Der Vertrieb von Waren in Form von Glücksspielen oder Koppelungsverkäufen sowie das Anpreisen von Artikeln zu Heilzwecken ist verboten.

X.

Verhalten beim Verkauf

1.    Die Art der Verkaufsabschlüsse ist den Marktbesuchern freigestellt. Jeder ordnungswidrige Verkauf ist ungültig.

2.    Das überlaute, aufdringliche oder belästigende Anbieten der Waren unter Verwendung künstlicher Hilfsmittel (Mikrophon- bzw. Verstärkeranlagen) ist verboten. Für Marktfiranten, die mit Tonträger anbieten, wird eine höchstzulässige Lautstärke von 70 Phon vorgeschrieben.

3.    Den Markthelfern, Aufladern, Trägern, wie überhaupt allen am Markt beschäftigten Hilfsarbeitern ist es verboten, selbst Handel zu treiben oder sich in Marktgeschäfte einzumengen.

4.    Eine Angabe ist laut § 908 ABGB., außer dem Falle einer besonderen Verabredung, nur als ein Zeichen der Abschließung oder als eine Sicherstellung für die Erfüllung des Vertrages zu betrachten. Wird der Vertrag durch Schuld einer Partei nicht erfüllt, so kann die schuldlose Partei die von ihr empfangene Angabe behalten oder den doppelten Betrag der ihr gegebenen Angabe zurückfordern. Will sie sich damit nicht begnügen, so kann sie beim Zivilgericht auf Erfüllung oder, wenn diese nicht mehr möglich ist, auf Ersatz dringen.

5.    Der Scheinverkauf, das ist der nur zum Schein und zum Zwecke einer Preistreiberei abgeschlossene Verkauf, sowie jedes, den gleichen Zweck verfolgende Einverständnis zwischen Käufer und Verkäufer, ist strafbar.

XI.

Maß, Gewicht oder Stückzahl

1.    Die Verkäufer dürfen sich nur gesetzlich erlaubter und ordnungsgemäß geeichter Mess- und Wägemittel bedienen.

Der Lebensmittelverkauf auf den Märkten ist grundsätzlich nur nach Gewicht oder Hohlmaß erlaubt. Nur bei jenen Waren, deren Verkauf nach Stück ortsüblich ist, ist ein solcher Verkauf weiterhin gestattet.

       Bei Obst muss in diesem Falle aber außer dem Stückpreis auch der Kilopreis ersichtlich gemacht sein.

2.    Dem Verkäufer ist es jedoch mit Zustimmung des Käufers gestattet, größere Mengen seiner Feilschaften in den ursprünglichen marktgängigen Behältern (Wagen, Karren, Kisten, Säcken, Körben, Fässern, Butten und dgl.) zu verkaufen. Es ist jedoch jede Vorrichtung verboten, durch welche der Käufer in Irrtum geführt werden könnte.

3.    Waren, die schon im Voraus gemessen, gewogen oder nach einem bestimmten Maß oder Gewicht geformt bzw. zugerichtet sind, wie z.B. Butter, Schmalz, Käse, Flaschenmilch, müssen das zugesicherte Maß oder Gewicht auch tatsächlich haben. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, die verlangte Ware vorzumessen, nachzuwiegen oder vorzuzählen und sich der vom Käufer begehrten Überprüfung durch Marktaufsichtsorgane zu unterziehen.

4.    Der Verkäufer ist überdies verpflichtet, wenn Waren nach Gewicht verkauft werden, die unentgeltliche Benützung seiner Waagen zum Nachwiegen der verkauften Waren durch den Käufer zu gestatten.

XII.

Hygienische und sanitäre Maßnahmen

1.    Den Marktaufsichtsorganen steht es frei, alle zum Markt gebrachten Lebensmittel zu untersuchen und deren Verkauf erst dann zu gestatten, wenn kein Grund zur Beanstandung vorliegt.

2.    Alle zum Verkauf gebrachten Lebensmittel dürfen nur auf entsprechenden Ständen oder in marktgängigen Behältern feilgehalten werden.

       Sie müssen gegen den Einfluss der Witterung sowie gegen Verunreinigung jeder Art, in der warmen Jahreszeit insbesondere auch gegen eine soche durch Fliegen, wirksam geschützt sein.

       Das Niederlegen von Lebensmitteln unmittelbar auf den Boden oder auf unreine Unterlagen, das Verwahren in unreinen Behältern, das Verdecken mit unreinen Tüchern und ähnliches unhygienisches Vorgehen ist verboten.

       Am Tagesmarkt sind von den Produzenten die von der Stadtgemeinde Neunkirchen zur Verfügung gestellten Markttische zu verwenden. Ausgenommen davon sind Gewerbescheininhaber.

3.    Nahrungs- und Genussmittel, welche in unreiner Verpackung auf den Markt kommen, werden vom Verkauf ausgeschlossen. Zum unmittelbaren Einschlagen oder Bedecken von Nahrungsmitteln darf nur reines, ungebrauchtes, nicht aber bedrucktes oder beschriebenes Papier verwendet werden.

       Farbiges Papier, welches die Farbe an die Lebensmittel abgeben kann, ist ebenfalls verboten.

4.    Mundfertige, das sind zum unmittelbaren Verzehren bereitgehaltene, sowie solche Nahrungs- und Genussmittel, die vor dem Genuss üblicherweise nicht mehr gereinigt werden, dürfen nicht ohne geeigneten Schutz gegen Verunreinigung durch Staub, Insekten, Abtasten, Anhusten udgl. feilgehalten werden. Das Berühren unverpackter, mundfertiger Nahrungsmittel durch Kauflustige ist vor Abschluß des Kaufes verboten. Dieses Verbot hat der Verkäufer am Verkaufsstand sichtbar kundzumachen.

5.    Waren, die den Marktaufsichtsorganen als gesundheitsschädlich, verfälscht, verdorben oder sonst für den menschlichen Genuss nicht geeignet erscheinen, werden von diesen beschlagnahmt und der Marktbehörde zur Amtshandlung übergeben. Der Partei steht es frei, bei jeder Beschlagnahme die Zuziehung eines von ihr namhaft zu machenden Sachverständigen auf ihre Kosten zu verlangen.

6.    Kranke, mit auffallenden oder übertragbaren Krankheiten behaftete Verkäufer können auf dem Marktplatz nicht geduldet werden.

7.    Hunde dürfen auf die Marktplätze weder von Käufern noch von Verkäufern mitgebracht werden.

XIII.

Verhalten am Markt

Allen Parteien wird im Marktverkehr ein anständiges Betragen untereinander und gegen die Aufsichtsorgane zur Pflicht gemacht. Sie haben den Anordnungen der Letzteren in Bezug auf Erhaltung der Ordnung und Ruhe, auf gesundheitspolizeiliche Beschau der Feilschaften, auf die Aufsicht über Maß und Gewicht, sowie auf Reinlichkeit unbedingt Folge zu leisten und ihnen in diesen Belangen jede gewünschte Auskunft zu erteilen.

XIV.

Marktgebühren

1.    Jeder Marktbeschicker, der auf den Marktplätzen Waren feilhält, sowie jedermann, der eine Marktplatzfläche belegt bzw. zur Abstellung von Waren, Leeremballagen, Gegenständen oder Fahrzeugen aller Art benützt, hat die jeweils hiefür im Marktgebührentarif festgesetzten Gebühren an die mit der Einhebung derselben betrauten Organe am Marktplatz selbst zu entrichten.

       Zahlungspflichtig ist derjenige, dem ein Marktplatz oder eine Markteinrichtung zugewiesen worden ist oder der sie tatsächlich benützt.

       Die Marktamtsorgane sind berechtigt, die fälligen Geldbeträge abgezählt zu verlangen.

       Erst nach Entrichtung der Gebühr hat der Marktbezieher einen Anspruch auf die Benützung des ihm zugewiesenen Platzes.

2.    Jeder Marktbeschicker bzw. Benützer einer Marktplatzfläche hat sich über die geleistete Zahlung der Marktgebühr den Marktamtsorganen gegenüber auf Verlangen durch Vorweis der Zahlungsbestätigung, welche ihm bei der Entrichtung der Gebühr ausgehändigt wurde, auszuweisen. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, hat die Marktgebühr ohne Rücksicht auf den Einwand einer bereits geleisteten Zahlung entrichtet zu werden.

3.    Die Marktbeschicker des Tagesmarktes haben die Standplatzgebühren beim Marktaufsichtsorgan zu erlegen.

4.    Gegen Marktbeschicker bzw. Benützer einer Marktplatzfläche, die trotz Aufforderung die Marktgebühr nicht bezahlen, kann, abgesehen von der Strafbarkeit eines solchen Verhaltens, mit der sofortigen Verweisung vom Markt vorgegangen werden.

5.    Entrichtete Marktgebühren werden in keinem Falle rückerstattet.

XV.

Standeinlöse

Für die Bereithaltung eines Standplatzes für alle vier im laufenden Kalenderjahr in Neunkirchen zur Abhaltung gelangenden Jahrmärkte hat der betreffende Gewerbetreibende eine einmalige Gebühr in der Höhe des jeweiligen Standgeldes beim Beziehen des ersten Marktes (10.3.) zu entrichten.

XVI.

Marktbehörde und Marktaufsicht

1.    Marktbehörde ist die Stadtgemeinde Neunkirchen, Stadtpolizeiamt, welcher die Handhabung der vorliegenden Marktordnung und die unmittelbare Aufsicht über die Marktaufsichtsorgane obliegt.

2.    Die unmittelbare Durchführung der Marktordnung ist Sache der Marktaufsichtsorgane.

       Diese haben die Befolgung der Marktordnung zu überwachen und Zuwiderhandlungen abzustellen bzw. der Marktbehörde zur Anzeige zu bringen. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Allfällige Beschwerden gegen solche Anordnungen sind, ohne aufschiebende Wirkung, bei der Marktbehörde einzubringen.

XVII.

Administrative Maßnahmen, Strafbestimmungen

1.    Wer die Ordnung auf dem Markt stört, Unfug treibt oder den Anordnungen eines Marktaufsichtsorganes nicht Folge leistet, kann von diesem vom Markt gewiesen werden.

2.    Zuwiderhandlungen gegen diese Marktordnung bilden, soweit sie nicht nach dem Strafgesetz, nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften zu ahnden sind, eine Verwaltungsübertretung und sind der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen.

XVIII.

Wirksamkeitsbeginn

Diese Marktordnung wurde vom Bürgermeister der Stadt Neunkirchen am 16.11.2005 gemäß § 286 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 vom 18.03.1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der derzeit geltenden Fassung, i.V.m. § 38 Abs. 1 Ziff. 2 der NÖ. Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, in der derzeit geltenden Fassung, erlassen und tritt mit

15. Dezember 2005

in Kraft.

Mit gleichem Tag tritt die Marktordnung der Stadtgemeinde Neunkirchen, AZ. 151-2-5/4381-1999, außer Kraft.

 

Der Bürgermeister:

LA Herbert KAUTZ

 

Neunkirchen, am 16.11.2005

 

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