Marktgebührenverordnung
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 25. Juni 2001 über die Einhebung von Gebühren für die Benützung der Markteinrichtungen.
Auf Grund der Ermächtigung des § 15 Abs. 3 Pkt. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, Art. 65 des BGBl. Nr. 1996/201, in der derzeit geltenden Fassung, sind von der Stadtgemeinde Neunkirchen folgende Gebühren einzuheben:
I. Auf Tages und Wochenmärkten:
- Für täglich zugewiesene Marktflächen je angefangenem m2 und Tag:
Marktgebühr (inclusive Reinigung und Müllabfuhr) € 0,70 - Für die Überlassung von Marktgeräten je Stück und Tag
Markttisch € 0,70 Sonnenschirm € 1,40
II. Auf Sonder- und Jahrmärkten
- Für zugewiesene Verkaufsplätze und Marktflächen je angefangenem m2 und Tag
Marktgebühr (inclusive Reinigung und Gebühr) € 0,70 mindestens jedoch € 4,40 - Für die Benützung von Christbaumverkaufsplätzen je angefangenem m2 und Tag
Marktgebühr (inklusive Reinigung und Müllabfuhr) € 0.70 mindestens jedoch € 4,40
Diese Verordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Die Verordnung der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 24.11.1997 über die Einhebung von Gebühren für die Benützung der Markteinrichtungen tritt mit gleichem Tag außer Kraft.
Neunkirchen, am 25.06.2001
Der Bürgermeister