Stadtgemeinde Neunkirchen

Schnellnavigation

  • Startseite
  • Kontakt
  • Sitemap
  • Suche
  • Zum Hauptmenü
  • Zu erweiterten Informationen
  • Zum Inhalt

Hilfsnavigation

  • Kontakt
  • Impressum
  • Suche
  • Sitemap
  • Stadtplan
  • WNTV

Wo befinde ich mich?

Pfad: Home >> Verordnungen >> Kurzparkzonenabgabeverordnung

Hauptmenü

  • Home
  • Aktuelles
  • Bildergalerie
  • Gemeindestube
  • Die Stadt
  • Politik
  • Verwaltung
  • Stadtpolizei
  • Gemeindeeigene Betriebe
  • Stadterneuerung
  • Steuern und Abgaben
  • Verordnungen
    • Abfallwirtschaftsverordnung
    • Abstellplatz-Ausgleichsabgabe
    • Aufschließungsabgabe
    • Kanalabgabenordnung
    • Wasserabgabenordnung Neu ab 1.7.2011
    • Friedhofsordnung 2007
    • Friedhofsgebührenordnung 2007-2
    • NÖ Bestattungsgesetz 2007
    • Gehsteigreinigungsverordnung
    • Gesundheitsschutzverordnung
    • Grünflächenverordnung
    • Kurzparkzonenabgabeverordnung
    • Lärmschutzverordnung
    • Marktgebührenverordnung
    • Marktordnung
    • Plakatierungsverordnung
    • Schanigarten-Betriebszeit-Verordnung
  • Service
  • Links

Lebenslagen

  • Arbeit/Jobbörse
  • Bauen und Wohnen
  • Bildung und Kultur
  • Familie und Partnerschaft
  • Sterbefall
  • Freizeit und Sport
  • Gesellschaft und Soziales
  • Gesundheit
  • Kinder und Jugend
  • Sicherheit und Ordnung
  • Umwelt und Fairtrade
  • Veranstaltungen
  • Verkehr
  • Wirtschaft und Tourismus

Kurzparkzonenabgabeverordnung

Achtung, öffnet in einem neuen Fenster. Drucken

AZ: 144-0-0/287-2011/KJ

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 14.03.2011 über die Erhebung einer Abgabe (Kurzparkzonenabgabe) für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in den Kurzparkzonen in 2620 Neunkirchen.

§ 1 Erhebung einer Kurzparkzonenabgabe

Aufgrund der Ermächtigung des § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, i.V.m. § 15 Abs. 3 Ziff. 5 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, wird angeordnet, dass in den nachstehend angeführten Kurzparkzonen (§ 25 der StVO-1960) in 2620 Neunkirchen für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Abgabe (Kurzparkzonenabgabe) zu entrichten ist:

  1. Parkplatz Postgasse 3, Sparparkplatz
  2. Parkplatz Am Stiergraben
  3. Parkplatz Albert-Hisch-Platz
  4. Parkplatz Postgasse 5 entlang Postamtsgebäude
  5. Parkplatz Triesterstraße 37
  6. Parkplatz Triesterstraße 39 (12 Stellplätze)
  7. Parkstreifen Triesterstraße 21 und Triesterstraße 23
  8. Mühlgasse (sogenannter Mühlplatz)
  9. Holzplatz
  10. Kirchengasse
  11. Parkstreifen gegenüber Brevilliergasse 5
  12. Parkstreifen Talgasse 2 und 4
  13. Parkstreifen Urbangasse 2 und 4
  14. Parkplatz Brevilliergasse 7a (östlicher Teil)
  15. Parkstreifen vor der Liegenschaft Wienerstraße 28
  16. Parkstreifen in der Wienerstraße zwischen Brevilliergasse und Hauptplatz
  17. Parkplatz gegenüber der Krankenhausausfahrt zwischen Kiosk und Russenfriedhof.

Alle übrigen Kurzparkzonen im Stadtgebiet von Neunkirchen werden von der Abgabepflicht ausgenommen.

§ 2 Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges

(1) Die Höhe der Kurzparkzonenabgabe für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges für eine längere als die in § 5 Abs. 1 angeführte Zeitdauer, wird für die im § 1 angeführten Kurzparkzonen mit € 0,50 für jede halbe Stunde festgesetzt.

(2) Bei Beginn des Abstellens kann eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt bleiben.

§ 3 Pauschalierte Abgabe
Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO

(1) Für Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO-60), BGBl. Nr. 159/1960 in der derzeit geltenden Fassung, wird eine pauschalierte Abgabe gemäß § 4 Abs. 3 NÖ. Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, LGBl. 3706, in der derzeit geltenden Fassung, in der Höhe von € 430,-- jährlich festgesetzt.

(2) Beträgt die Dauer der Ausnahmebewilligung mehr als 12 Monate, so wird die Abgabe für die darüber liegende Zeit spätestens mit Ablauf des 12. Monats fällig.

(3) Beträgt die Dauer der Ausnahmebewilligung oder die Zeit nach Ablauf des 12. Monats weniger als 12 Monate, so ist die Abgabe mit dem der Anzahl der angefangenen Kalendermonate entsprechenden Bruchteil festzusetzen.

(4) Bei Rückgabe der Ausnahmebewilligung vor deren Ablauf ist die Abgabe anteilsmäßig zurückzuerstatten.

§ 3a Pauschalierte Abgabe
Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4a StVO

(1) Für Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO-60), BGBl. Nr. 159/1960 in der derzeit geltenden Fassung, wird eine pauschalierte Abgabe gemäß § 4 Abs. 3 NÖ. Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, LGBl. 3706, in der derzeit geltenden Fassung, in der Höhe von € 100,-- für 1 Jahr, € 30,-- für 1 Monat, € 10,-- für 1 Woche und € 5,-- für 1 Tag festgesetzt.

(2) Bei Rückgabe der Jahresparkkarte vor deren Ablauf ist die Abgabe anteilsmäßig zurückzuerstatten.

§ 4 Automatenparkschein und Parkschein

(1) Die Kurzparkzonenabgabe wird durch den Erwerb eines

a) von einem Parkscheinautomaten der Stadtgemeinde Neunkirchen gegen Bezahlung der Parkgebühr ausgedruckten Beleges (Automatenparkschein) bis zu dem im Parkschein ausgedruckten Ende der bezahlten Parkzeit oder

b) von der Stadtgemeinde Neunkirchen (Stadtkasse) aufgelegten Parkscheines gegen Bezahlung der Parkgebühr für die auf dem Parkschein ausgewiesene Parkdauer

entrichtet.

(2)

a) Der Automatenparkschein hat jedenfalls die Höhe der jeweils bezahlten Kurzparkzonenabgabe (Parkgebühr) sowie Datum (Tag, Monat, Jahr) und Uhrzeit (Stunde, Minute) des Endes der bezahlten Parkzeit auszuweisen. Weitere Hinweise können ersichtlich gemacht werden.

b) In den von der Stadtgemeinde Neunkirchen aufgelegten Parkschein sind jedenfalls Datum (Tag, Monat, Jahr) und Uhrzeit (Stunde, Minute) des Abstellens des Fahrzeuges haltbar anzukreuzen bzw. einzutragen.
Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechende Daten zu bezeichnen.

(3) In gebührenpflichtigen Kurzparkzonen dürfen je Parkvorgang nur Automatenparkscheine oder Parkscheine mit einer bezahlten Parkzeit von höchstens der jeweils erlaubten Kurzparkdauer verwendet werden.

(4) Der Automatenparkschein oder Parkschein ist während der gesamten Parkdauer bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe gut sichtbar hinter dieser, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(5) Kann aufgrund eines defekten Parkscheinautomaten (Zustandsmeldung „Außer Betrieb“ im Display) kein Automatenparkschein gelöst werden, so ist bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe gut sichtbar hinter dieser, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle eine Parkuhr gut wahrnehmbar anzubringen.

§ 4a Parkkarten
Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO

(1) Die Kurzparkzonenpauschalabgabe wird durch den Erwerb einer von der Stadtgemeinde Neunkirchen (Stadtpolizeiamt) aufgelegten Parkkarte gegen Bezahlung der Pauschalgebühr für den auf der Parkkarte ausgewiesenen Zeitraum entrichtet.

(2) Die Parkkarte hat jedenfalls die Höhe der jeweils bezahlten Kurzparkzonenabgabe (Pauschalgebühr), den Zeitraum der Gültigkeit sowie die Daten der Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO auszuweisen. Weitere Hinweise können ersichtlich gemacht werden.

(3) Die Parkkarte ist während der gesamten Parkdauer bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe gut sichtbar hinter dieser, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

§ 4b Parkkarten
Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4a StVO

(1) Die Kurzparkzonenpauschalabgabe für 1 Jahr, 1 Monat oder 1 Woche wird durch den Erwerb einer von der Stadtgemeinde Neunkirchen (Stadtpolizeiamt) aufgelegten Jahres-, Monats- oder Wochenparkkarte gegen Bezahlung der Pauschalgebühr für den auf der Parkkarte ausgewiesenen Zeitraum entrichtet.

(2) Die Jahres-, Monats- und Wochenparkkarte hat jedenfalls die Höhe der jeweils bezahlten Kurzparkzonenabgabe (Pauschalgebühr), den Zeitraum der Gültigkeit sowie die Daten der Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4a StVO auszuweisen. Weitere Hinweise können ersichtlich gemacht werden.

(3) Die Jahres-, Monats- und Wochenparkkarte ist während der gesamten Parkdauer bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe gut sichtbar hinter dieser, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(4) Die Kurzparkzonenpauschalabgabe für 1 Tag wird durch den Erwerb einer von der Stadtgemeinde Neunkirchen (Stadtkasse) aufgelegten Tagesparkkarte gegen Bezahlung der Tagespauschalgebühr entrichtet.

(5) In die von der Stadtgemeinde Neunkirchen aufgelegte Tagesparkkarte sind das Datum (Tag, Monat, Jahr) des Abstellens des Fahrzeuges und das Kennzeichen des Fahrzeuges haltbar einzutragen.

(6) Die Tagesparkkarte ist während der gesamten Parkdauer gemeinsam mit dem Bescheid über die Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4a StVO bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe gut sichtbar hinter dieser, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

§ 5 Abgabefreies Abstellen

(1) Das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges bis zu dreißig Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit in den im § 1 angeführten Kurzparkzonen ist abgabefrei.

(2) Die Zeitberechnung beginnt mit dem Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges.

§ 6 Gratisparkschein

(1) Die Fahrzeuglenker haben entweder einen Gratis-Automatenparkschein bei den Parkscheinautomaten zu lösen oder einen vorgedruckten Gratisparkschein auszufüllen.

(2) Der Gratis-Automatenparkschein hat jedenfalls Datum (Tag, Monat, Jahr) und Uhrzeit (Stunde, Minute) des Endes des abgabefreien Abstellens auszuweisen. Weitere Hinweise können ersichtlich gemacht werden.

(3) In den vorgedruckten Gratisparkschein sind jedenfalls Stunde und Minute des Abstellens des Fahrzeuges einzutragen, wobei bei einstelliger Angabe eine Null vorzusetzen ist.

(4) In den im § 1 angeführten Kurzparkzonen darf je Abstellvorgang nur 1 Parkschein (Gratis-Automatenparkschein oder vorgedruckter Gratisparkschein) mit einer höchstens 30minütigen Abstelldauer verwendet werden.

(5) Der Gratis-Automatenparkschein oder Gratisparkschein ist während der gesamten Abstelldauer bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe gut sichtbar hinter dieser, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

§ 7 Parkschein und Gratisparkschein

Die gleichzeitige Verwendung eines Automatenparkscheines oder Parkscheines gemäß § 4 Abs. 1 und eines Gratis-Automatenparkscheines oder Gratis-Parkscheines gemäß § 6 Abs. 1 ist unzulässig.

§ 8 Überwachung

Die Überwachung der Einhaltung der Abgabepflicht erfolgt durch Beamte des Stadtpolizeiamtes Neunkirchen sowie durch Kurzparkzonen-Überwachungsorgane der Stadtgemeinde Neunkirchen.

§ 9 Strafen

(1) Wer

a) die Kurzparkzonenabgabe zumindest fahrlässig verkürzt hat (Parkschein hat gefehlt),
b) den Parkschein vorschriftswidrig angebracht hat,
c) die bezahlte Parkzeit überschritten hat oder
d) die erlaubte Parkzeit überschritten hat

begeht eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 9 Abs. 1 NÖ. Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, LGBl. 3706, in der derzeit geltenden Fassung, von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft.

(2) Bei allen gemäß Abs. 1 mit Strafe bedrohten Übertretungen dieser Verordnung können mit Organstrafverfügung Geldstrafen in Höhe von € 20,-- eingehoben werden.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 01.05.2011 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 22.11.2010, AZ. 144-0-0/4076-2010/KJ, über die Erhebung einer Abgabe (Kurzparkzonenabgabe) für das Halten und Parken mehrspuriger Kraftfahrzeuge in den Kurzparkzonen in 2620 Neunkirchen, wird mit Ablauf des 30.04.2011 aufgehoben.

 

Der Bürgermeister:

KommR Herbert Osterbauer

Neunkirchen, am 14.03.2011

Mobile Seite | Zum Seitenanfang | © Stadtgemeinde Neunkirchen