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Kanalabgabenordnung

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Stadtgemeinde Neunkirchen

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen hat in der Sitzung vom 26.3.2007
eine neue Kanalabgabenordnung für die Stadtgemeinde Neunkirchen beschlossen.

 

Kanalabgabenordnung
für die Stadtgemeinde Neunkirchen

§ 1

In der Stadtgemeinde Neunkirchen werden Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs-, Ergänzungs- und Sonderabgaben) und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977 erhoben.

§ 2

Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen
Schmutzwasserkanal

1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 9,50 festgesetzt.

2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von
€ 21.890.186,-- und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanalnetzes von lfm 73.457 zugrunde gelegt.

§ 3

Ergänzungsabgaben

Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe anzuwenden.

§ 4

Sonderabgaben

Ergibt sich aus § 4 des NÖ Kanalgesetzes 1977 die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sonderabgabe, ist diese Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Sie darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.

§ 5

Vorauszahlungen

Gemäß § 3a des NÖ Kanalgesetzes 1977 können Vorauszahlungen auf die gemäß § 2 leg. cit. zu entrichtenden Kanaleinmündungsabgaben in der Höhe von 70 % der gemäß § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ermittelten Kanaleinmündungsabgaben eingehoben werden.

§ 6

Kanalbenützungsgebühren für den Schmutzwasserkanal

Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) wird für die Schmutzwasserentsorgung folgender Einheitssatz festgesetzt: Schmutzwasserkanal: € 1,33

§ 7

Zahlungstermine

Die Kanalbenützungsgebühren sind im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November bar an die Gemeindekassa oder auf ein Konto der Gemeinde zu entrichten.

§ 8

Ermittlung der Berechnungsgrundlagen

Zwecks Ermittlung der für die Gebührenbemessung maßgeblichen Umstände haben die anschlusspflichtigen Grundeigentümer die von der Gemeinde hiefür aufgelegten Fragebögen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ausgefüllt bei der Gemeinde abzugeben. Allenfalls werden die Berechnungsgrundlagen durch Gemeindeorgane (Kommission) unter Mitwirkung der betreffenden Grundstückseigentümer ermittelt.

§ 9

Umsatzsteuer

Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Kanalabgabenordnung gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des Umsatzsteuergesetztes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verrechnung.

§ 10

Schlussbestimmungen

1) Diese Kanalabgabenordnung tritt mit dem Monatsersten, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt (§ 11 NÖ Kanalgesetz 1977), jedoch frühestens am 1. Juli 2007 in Kraft. Mit gleicher Wirksamkeit tritt die Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Neunkirchen in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 25.11.1996 außer Kraft.

2) Auf Abgabentatbestände für Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben sowie für Kanalbenützungsgebühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden, sind die bis dahin geltenden Abgaben- und Gebührensätze anzuwenden.

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