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Gesundheitsschutzverordnung

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AZ.: 140-1-1/5644-1991

 

Auf Grund des § 33 Abs. 1 der NÖ. Gemeindeordnung, LGBl. 1000-5, beschließt der Gemeinderat der Stadt Neunkirchen am 14.10.1991 nachfolgende

ORTSPOLIZEILICHE GESUNDHEITSSCHUTZVERORDNUNG

für die Stadt Neunkirchen, mit welcher im eigenen Wirkungsbereich zur Abwehr oder zur Beseitigung von Missständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit getroffen werden (ortspolizeiliche Gesundheitsschutzverordnung).

§ 1

(1) Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsbelästigung (letztere nur, soweit sie nicht durch das NÖ. Luftreinhaltegesetz, LGBl. 8100-0, erfasst sind) das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.

(2) Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere

a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und der darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlicher Objekte von Schmutz, Unrat und Ungeziefer,

b) das nicht rechtzeitige, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten,

c) das Ablagern von Müll außerhalb der Müllablagerungsplätze,

d) wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, das Halten von Tieren und das Füttern von frei lebenden Tieren

verboten.

§ 2

Strafbestimmungen

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Verbote gemäß § 1 bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß Art. VII Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1950 (EGVG 50) geahndet.

(2) Die Bestrafung wegen Übertretungen einer ortspolizeilichen Verordnung obliegt gemäß § 33 Abs. 3 NÖ. Gemeindeordnung dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich.

(3) Der Bürgermeister hat unabhängig von der Strafe durch Bescheid die Beseitigung der verursachten Missstände anzuordnen.

§ 3

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 01.12.1991 in Kraft.

(2) Mit dem selben Zeitpunkt tritt die „Ortspolizeiliche Gesundheitsschutzverordnung“ vom 05.07.1971, in der Fassung vom 06.07.1987, außer Kraft.

(3) Durch die Bestimmungen dieser Verordnung werden bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften nicht berührt.

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