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Abfallwirtschaftsverordnung

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Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen hat in seiner Sitzung am 28.11.2011 auf Grund der §§ 23 und 28 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 folgendes beschlossen:

Abfallwirtschaftsverordnung

§ 1

Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe

Für die Bereitstellung von Abfallentsorgungseinrichtungen sowie für die Erfassung und für die Behandlung von Abfall und für die üblichen Zwecke der Abfallwirtschaft wird entsprechend den weiteren Bestimmungen eine Abfallwirtschaftsgebühr und eine Abfallwirtschaftsabgabe eingehoben.

§ 2

Pflichtbereich

1.  Der Pflichtbereich umfasst
a)  Das gesamte Gebiet der Katastralgemeinde Neunkirchen
b)  Das gesamte Gebiet der Katastralgemeinde Peisching
c)  Das gesamte Gebiet der Katastralgemeinde Mollram.

2.  Im Pflichtbereich erfolgt die Sammlung des Sperrmülls im Bringsystem ganzjährig.
Zusätzlich erfolgt die Sammlung im Holsystem einmal jährlich.

3.  Gewerbe und Industriebetriebe, die nachweislich über konzessionierte Entsorgerfirmen ihren anfallenden Müll entsorgen, können sich nach schriftlichem Ansuchen von den Bestimmungen ausnehmen lassen.

§ 3

Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten

1.  Neben Müll werden folgende Abfallarten in die Erfassung und Behandlung einbezogen:
Sperrmüll (inkl. Metall- und Metallschrottabfälle sowie Holzabfälle)

2.  Gefährliche Abfälle und Problemstoffe aus privaten Haushalten sind gemäß dem Bundes AWG, BGBl. 102/2002 in der geltenden Fassung, zu entsorgen.

§ 4

Erfassung und Behandlung von Abfällen

1.  Abfälle sind getrennt nach Restmüll und Restmüll mit gelben Punkt(Inhalt der Grauen Mülltonne), Altstoffen (Inhalt der Grünen Tonne) und kompostierbaren (biogenen) Abfällen (Inhalt der Braunen Mülltonne) zu sammeln.

2.  Restmüll, Altstoffe und kompostierbare (biogene) Abfälle sind in den zugeteilten Müllbehältern zu sammeln und werden von der Liegenschaft abgeholt.

3.  Restmüll wird einer Verbrennung zugeführt, Altstoffe und kompostierbare (biogene) Abfälle werden einer Verwertung zugeführt.

§ 5

Eigenkompostierung

1.  Die kompostierbaren (biogenen) Abfälle können einer Eigenkompostierung zugeführt werden, wenn diese sachgemäß und im örtlichen Nahebereich erfolgt.

2.  Für eine sachgemäße Kompostierung müssen folgende Mindestvoraussetzungen gegeben sein:
a)  Es müssen alle biogenen abbaubaren Abfälle, die für eine Entsorgung durch die Biotonne vorgesehen sind, kompostiert werden.
b)  Eigenkompostierung muss auf einer ausgewiesenen, geeigneten Fläche stattfinden.
c)  Das Kompostierungsvolumen ist der Anzahl der Personen einer Wohnung, der Grundstücksfläche und dem Grundstücksbewuchs anzupassen.
d) Mögliche Geruchsbelästigungen und Belästigungen durch Haus- und Wildtiere (Katzen, Ratten, Marder, Fliegen, etc.) sowie sonstige Belästigungen von Anrainern sind zu vermeiden.
e)  Die Eigenkompostierung darf zu keiner Mehrbelastung des Kanalsystems führen.
f)  Für eine ordnungsgemäße Kompostierung muss der Komposthaufen schichtweise aufgebaut sein und ausreichend durchlüftet und befeuchtet werden.
g)  Eine bestimmungsgemäße Verwendungsmöglichkeit für den anfallenden Frisch- und Reifekompost muss gegeben sein.
h)  Bei Eigenkompostierung (Abmeldung von der Biotonne) ist die geplante bzw. bestehende Kompostierungsfläche durch eine Grundriss-Skizze mit Abmessungen und einem Foto der Gemeinde anzuzeigen.

3.  Örtlicher Nahebereich bedeutet, die Eigenkompostierung findet auf dem Grundstück des Eigentümers (Nutzungsberechtigten) der Wohnung oder allenfalls auf einem im Eigentum stehenden angrenzenden Grundstück (dieses Eigentümers/Nutzungsberechtigten) statt.

4.  Die ordnungsgemäße Kompostierung wird durch Organe der Gemeinde bzw. des Abfallwirtschaftsverbandes überprüft.

§ 6

Abfuhrplan

1.  Im Pflichtbereich der Stadt Neunkirchen (KG. Neunkirchen, KG. Mollram und KG. Peisching) werden jährlich

  • 7 Einsammlungen von Restmüll bei Einfamilienwohnhäusern und Mehrfamilienwohnhäusern bis zu 4 Wohneinheiten sowie Reihenhäusern
  • 13 Einsammlungen von Restmüll für alle restlichen Wohnhäuser, wobei die Gefäße mit einem gelben Punkt gekennzeichnet sind und das zugeteilte Volumen der Gefäße gegenüber den Einfamilienwohnhäusern halbiert wird
  • 13 Einsammlungen von Altstoffen
  • 26 Einsammlungen von kompostierbaren (biogenen) Abfällen

     durchgeführt. 

Die genauen Sammeltermine werden gesondert bekannt gegeben.
Im gesamten Pflichtbereich wird ganzjährig die Einsammlung von Sperrmüll (metall. Sperrmüll und sonstiger Sperrmüll) im Bringsystem durchgeführt.

2.  Den Eigentümern der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke werden die von der Gemeinde mit Bescheid
     festgesetzten Müllbehälter (Mülltonne/Müllsäcke) zur Verfügung gestellt. Müllsäcke für einen fallweisen
     Mehrbedarf können gegen Entrichtung der Grundgebühr und der Abfallbehandlungsabgabe von der Gemeinde
     bezogen werden.

 3.  Zur Lagerung und Sammlung des Mülls dürfen nur die von der Gemeinde bereitgestellten Mülltonnen/Müllsäcke verwendet werden. Der Müll ist nach Nassmüll, Altstoffen und biogenen Stoffen getrennt zu sammeln und zu lagern. Abgeführt wird nur der Müll, der sich in den von der Gemeinde bereitgestellten Müllbehältern befindet.

 4.  Die Müllbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass ein einwandfreies Verschließen des Behälters möglich ist. Es ist darauf zu achten, dass der Aufstellungs- bzw. Anbringungsort der Müllbehälter nicht verunreinigt wird und die Müllbehälter außen rein bleiben. Müllbehälter, die durch normale Abnützung schadhaft geworden sind, werden auf Kosten der Gemeinde repariert bzw. gegen neue Behälter ausgetauscht. Die Grundstückseigentümer bzw. deren Beauftragte haben dafür Sorge zu tragen, dass die Müllbehälter den Mietern und Nutzungsberechtigten zugänglich sind und ordnungsgemäß benützt werden können.

 5.  Am jeweiligen Abfuhrtag sind die Müllgefäße (Mülltonnen/-säcke) spätestens bis 6 Uhr vor der Liegenschaft bereitzustellen.

§ 7

Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe

1.  Die Abfallwirtschaftsgebühr errechnet sich aus dem Behandlungsanteil und dem Bereitstellungsanteil.

2.  Die Berechnung des Behandlungsanteiles erfolgt nach der Anzahl der tatsächlichen Abfuhren.

3.  Die Abfallwirtschaftsgebühr beträgt bei Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonne) pro Müllbehälter, Abfuhr und Wohnung (§ 40 NÖBTV):

I.  Für die Abfuhr von nicht kompostierbaren Abfällen (Restmüll – Graue Tonne):
a)  Für Müllbehälter für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen): 

  • Bei Müllbehältern mit einem Inhalt von 90 l pro Behälter und Abfuhr                €   6,00
  • Bei Müllbehältern mit einem Inhalt von 240 l pro Behälter und Abfuhr              € 16,00
  • Bei Müllbehältern mit einem Inhalt von 1.100 l pro Behälter und Abfuhr           € 77,33 

     b)  Für Müllbehälter für eine einmalige Benützung (Müllsäcke mit 60 l Inhalt) 

  • pro Müllsack und Abfuhr                                                                                  €   3,00

II. Für die Abfuhr von Altstoffen (Grüne Tonne):
a)  Für Müllbehälter für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen): 

  • Bei Müllbehältern mit einem Inhalt von 240 l pro Behälter und      Abfuhr         €   7,50
  • Bei Müllbehältern mit einem Inhalt von 1.100 l pro Behälter und      Abfuhr      € 34,38 

     b)  Für Müllbehälter für eine einmalige Benützung (Müllsäcke mit 120 l Inhalt): 

  • pro Müllsack und Abfuhr                                                                                  €   3,00 

III. Für die Abfuhr des Biomüllbehälters
a)  Für Müllbehälter für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen): 

  • Bei Müllbehältern mit einem Inhalt von 120 l pro Behälter und      Abfuhr         €  2,50
  • Bei Müllbehältern mit einem Inhalt von 240 l pro Behälter und      Abfuhr         €  5,00 

     b)  Für Müllbehälter für eine einmalige Benützung: 

  • pro Müllsack und Abfuhr                                                                                  € 3,00
  • pro Windelmüllsack im Bringsystem                                                                €  1,00
    Dieser kann während der Betriebszeit am Städt. Bauhof abgegeben
    werden oder kann zu jedem Abfuhrtermin der Restmülltonne
    (Graue Tonne) bereitgestellt werden.

Die Höhe der Abfallwirtschaftsabgabe beträgt 13 % der Abfallwirtschaftsgebühr.

In den oben angeführten Abfallwirtschaftsgebühren und der Abfallwirtschaftsabgabe ist keine Umsatzsteuer enthalten. Diese wird zusätzlich nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 in Rechnung gestellt.

§ 8

Fälligkeit

Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe werden mittels Abgabenbescheid erstmalig festgesetzt und hat die Einzahlung in vier gleichen Teilbeträgen, fällig jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres für das laufende Quartal zu erfolgen.

§ 9

Erhebung der Bemessungsgrundlagen

Zur Ermittlung der für die Bemessung der Abfallwirtschaftsgebühr maßgeblichen Umstände haben die Grundstückseigentümer (Nutzungsberechtigte) – der Wohnung - die von der Gemeinde aufgelegten Erhebungsbögen richtig und vollständig auszufüllen und innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Stadtamt abzugeben.

§ 10

Aufstellungsort

Am Abfuhrtag sind die Müllbehälter (Mülltonnen/Müllsäcke) im Pflichtbereich an der Grundstücksgrenze so bereitzustellen bzw. an den Rand derjenigen Straße zu bringen, welche vom Müllabfuhrwagen befahren wird, dass hierdurch der öffentliche Verkehr bzw. der Fußgängerverkehr nicht beeinträchtigt wird und die Abfuhr ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Nach erfolgter Entleerung sind die Müllbehälter ehestens an ihren Aufstellungsort zurückzubringen.

Kann die Entleerung der Müllbehälter aus Verschulden des Grundstückeigentümers / des Nutzungsberechtigten nicht durchgeführt werden, erfolgt die Entleerung erst zum nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin oder mittels zusätzlicher Entleerung gegen Kostenersatz.

Die beigestellten Gebinde (Tonnen) bleiben Eigentum der Stadtgemeinde Neunkirchen. Jede zweckfremde Verwendung der Müllbehälter ist zu unterlassen.

§ 11

INKRAFTTRETEN

Die Abfallwirtschaftsverordnung tritt am 1.1.2012 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftsverordnung vom 4.10.2010 außer Kraft.

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