Richtlinie
Beschluss
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 14.03.2011 über die Anbringung von Hinweistafeln auf Gemeindestraßen im Gemeindegebiet von Neunkirchen.
Richtlinie
1. Begriffsbestimmungen
- Sondernutzung
ist der Gebrauch von Gemeindestraßen im Gemeindegebiet von Neunkirchen, der über den jedermann im Rahmen der Nutzung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestatteten Gebrauch (Gemeingebrauch) hinausgeht (Anbringung von Hinweistafeln). - Sondernutzer
Bewilligungswerber für die Anbringung von Hinweistafeln - Straßenverwaltung
Stadtgemeinde Neunkirchen, 2620 Neunkirchen, Hauptplatz 1 - Straßenerhalter
Stadtgemeinde Neunkirchen, 2620 Neunkirchen, Hauptplatz 1 - Ortsgebiet
das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel” (§ 53 Z 17a StVO 1960) und „Ortsende” (§ 53 Z 17b StVO 1960) - Freiland
eine Straße außerhalb von Ortsgebieten
2. Sondernutzungen
Gemäß § 18 Absatz 1 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, bedarf die Benützung von Gemeindestraßen und deren Anlagen außerhalb des Rahmens ihrer widmungsgemäßen Bestimmung einschließlich aller auf Straßengrund vorspringenden oder in den darüber liegenden Luftraum hineinragenden Vorbauten der Bewilligung der Stadtgemeinde Neunkirchen (Straßenerhalter/verwaltung).
Die Bewilligung wird in Form einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Straßenverwaltung und Sondernutzer erteilt.
Im Bedarfsfall kann die Sondernutzungserlaubnis von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden.
Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
3. Technische Ausführung der Hinweistafel
Die Hinweistafel ist gemäß § 53 StVO 1960, sowie gemäß RVS 05.02.11 und RVS 05.02.12 in der jeweils gültigen Fassung zu gestalten.
4. Grundsätzlich gilt
- Maximalanzahl von 6 Zielen übereinander pro Standort.
- Höchstens 10 Ziele aus einer Fahrtrichtung gesehen. Bei mehr als 6 Zielen sind diese fahrtrichtungsabhängig an getrennten Standorten aufzustellen.
- Die Beschriftung muss in Normschrift gemäß RVS 05.02.11 erfolgen.
- Auf der dem Pfeil gegenüber liegenden Seite kann ein Logo angebracht werden.
- Es sind maximal 6 Standorte für die Wegweisung zu einem einzelnen Ziel zulässig (je Standort ist die Wegweisung aus zwei Fahrtrichtungen möglich).
- Wegweiser für Ziele öffentlichen Interesses genießen Priorität vor Zielen privaten Interesses.
- Wegweiser für Ziele öffentlichen Interesses werden oberhalb der Ziele privaten Interesses angeordnet.
5. Farbgebung
- lokale Orte (im Interesse der Gemeinde bzw. des Fremdenverkehrs) – grün/weiß
- Gewerbe/Industrie – grün/gelb
- Ankündigung kulturell bedeutender Sehenswürdigkeiten – braun/weiß
6. Entgeltsätze für Hinweistafeln
Für die Anbringung von Hinweistafeln sind ein Bestandzins (je m2/Tafel/Monat) und Vertragserrichtungskosten (einmalig) zu entrichten. Die Entgelte wurden mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Neunkirchen festgelegt. Der Bestandzins gilt pro beschrifteter Tafelseite.
Die Valorisierung des Bestandzinses erfolgt jeweils am Stichtag 1. Jänner über den von der Statistik Österreich in den „Statistischen Nachrichten“ veröffentlichten „Baupreisindex für den Straßenbau“ oder an dessen Stelle tretenden Index der Statistik Österreich.
Für die Errichtung einer neuen Vereinbarung die im Interesse des Sondernutzers liegt sind die Vertragserrichtungskosten (Bearbeitungskosten) zu entrichten.
7. Beilagen zum Ansuchen
- Übersichtsplan
M 1:500 oder M 1:1000 vom Standort - Fotomontage bzw. planliche Darstellung
Aus der Sicht des Verkehrsteilnehmers in Fahrtrichtung - Zustimmungserklärung
Im Freiland: Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (§84 STVO)
Im Ortsgebiet: Stellungnahme des Stadtbauamtes
8. Trageinrichtung
Die Trageinrichtung muss der statischen Anforderung auf Standsicherheit entsprechen. Es gilt die NÖ Bauordnung 1996 in der jeweils gültigen Fassung.
Die Anbringung der Hinweistafel kann beispielsweise auf folgenden Trageinrichtungen
erfolgen:
- bestehendem Rohrrahmen, -steher
- neu zu errichtendem Rohrrahmen, -steher
- Andere Trageinrichtungen können im jeweiligen Verfahren festgelegt und genehmigt werden.
9. Standort der Hinweistafel
Im Ortsgebiet (Seitenabstand der Hinweistafel vom Fahrbahnrand = 0,30 m).
Bei Hinweistafeln muss die Bewilligung/Zustimmungserklärung der Gemeinde vorliegen (Baubewilligung bzw. Ortsbild).
Im Freiland (Seitenabstand der Hinweistafel vom Fahrbahnrand = 1,00 m)
Bei Hinweistafeln muss die Bewilligung/Zustimmungserklärung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (gemäß § 84 StVO 1960) vorliegen.
Der Sondernutzer hat an der jeweiligen Bestandsfläche keinerlei Exklusivrechte im Zusammenhang mit der Hinweistafel.
Der Sondernutzer hat sein ausdrückliches Einverständnis zu erklären, dass weitere, am gleichen Standort genehmigten Hinweistafeln auch an den Anlagen, welche auf Kosten des Sondernutzers errichtet wurden, angebracht werden dürfen.
10. Errichtung
Auf Wunsch des Sondernutzers kann die Bestellung und Errichtung durch die Straßenverwaltung erfolgen. Die Kosten für Material und Arbeitszeit werden dem Sondernutzer nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.
11. Dauer der Sondernutzung
Vereinbarungen gemäß § 18 Abs. 1 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, werden grundsätzlich unbefristet abgeschlossen.
Die Vereinbarung über die Sondernutzung erlischt automatisch wenn das Erfordernis der Hinweistafel(n) wegfällt z.B. bei
- Endigung des Gewerbes
- Verlegung des Standortes des Gewerbes nach außerhalb von Neunkirchen
Bei Endigung der Sondernutzung hat der Sondernutzer im Einvernehmen mit der Straßenverwaltung die Hinweistafeln zu entfernen. Kommt der Sondernutzer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Entfernung durch die Straßenverwaltung. Die Kosten für die Entfernung werden dem Sondernutzer nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.
12. Änderung der Sondernutzung
Die Vereinbarung über die Sondernutzung bedarf einer Änderung (Errichtung einer neuen Vereinbarung) z.B. bei
- Änderung, Erweiterung oder Reduzierung der genehmigten Standorte
- Änderung der Beschriftung der Hinweistafel oder des Logos
13. Widerruf der Sondernutzung durch die Straßenverwaltung
Seitens der Straßenverwaltung kann die Vereinbarung über die Sondernutzung widerrufen werden wenn z.B.
- Änderungen in der Straßenführung (beiliche Umgestaltung) eintreten
- in Rücksicht auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs Änderungen erforderlich sind
- die erforderliche Errichtung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs dies notwendig macht
- eine Reduzierung der genehmigten Standorte durch die Straßenverwaltung vorgenommen wird
- die Richtlinie der Straßenverwaltung für die Anbringung von Hinweistafeln auf Gemeindestraßen im Gemeindegebiet von Neunkirchen nicht eingehalten wird oder von der Straßenverwaltung geändert wird
- Bei Widerruf der Sondernutzung hat der Sondernutzer im Einvernehmen mit der Straßenverwaltung die Hinweistafeln zu entfernen. Kommt der Sondernutzer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Entfernung durch die Straßenverwaltung. Die Kosten für die Entfernung werden dem Sondernutzer nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.
14. Haftung
Der Sondernutzer hat die Haftung für alle unmittelbar oder mittelbar durch die Aufstellung, den Bestand, die Änderung, Instandhaltung oder Beseitigung der Hinweistafel herbeigeführten Schäden oder Rechtsfolgen zu übernehmen und hat die Straßenverwaltung vor allfälligen Ansprüchen dritter Personen schad- und klaglos zu halten.
Die Straßenverwaltung schließt ihre Haftung für Schäden an den Hinweistafeln, die durch Dritte, insbesondere im Zuge des Straßenverkehrs oder durch nicht grob fahrlässiges Verhalten der Organe der Straßenverwaltung bzw. der von ihm Beauftragten (z.B. Winterdienst) verursacht wurden, aus. Die Straßenverwaltung haftet auch nicht für einen bestimmten Gebrauch oder Verwendung der Hinweistafeln (z.B. Sichtabdeckung durch Gebäude, Pflanzen etc.).
15. Erhaltung und Instandhaltung
Die Erhaltung und Instandhaltung der vertragsgegenständlichen Hinweistafel(n) samt Befestigungsmaterial obliegt dem Sondernutzer und hat sich dieser zu verpflichten, die Hinweistafel (n) stets in gutem und vollkommen benutzbaren sowie verkehrssicherem Zustand zu erhalten.
16. Straßenauflassung
Für den Fall einer Auflassung des benützten Straßenzuges oder von Teilen desselben als Gemeindestraße und dessen bzw. deren Übergabe an einen anderen Straßenerhalter kommt es zu keiner Überbindung der Rechte und Pflichten der Straßenverwaltung an seinen Rechtsnachfolger und gilt die Zustimmung zur Sondernutzung als widerrufen. Der Sondernutzer hat sich selbst nach Verständigung durch die Straßenverwaltung um die Weiterbenützung des Straßengrundes zu bemühen.
Neunkirchen, am 14. März 2011