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Sondernutzung

Zuständigkeit: Stadtpolizei, CI Josef Koren

Gemäß § 18 NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500, in der derzeit geltenden Fassung, ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung von öffentlichen Straßen (Anbringung von Hinweistafeln) eine Sondernutzung und bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung. Sie wird in Form einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Straßenverwaltung und Sondernutzer erteilt.

Richtlinie Richtlinie Kosten Kosten

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