Kurzparkzonen
Zuständigkeit: Stadtpolizei, CI Josef Koren
Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken, Parkplätze oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
In Neunkirchen gibt es bereits seit mehreren Jahrzehnten Kurzparkzonen. Diese zeitlich beschränkten Parkmöglichkeiten dienen vor allem Autofahrern, die ihr Fahrzeug für die Zeit eines Einkaufes, für die Erledigung eines Behördenweges oder dergleichen nur für eine bestimmt Zeit abstellen wollen.
Mitte der 90er-Jahre war es vor allem in der Innenstadt trotz intensiver Kontrollen nicht mehr in den Griff zu bekommen, die „organisierten Dauerparker“ aus den blauen Zonen zu verbannen. Das Angebot freier Stellplätze für Kunden wurde immer geringer.
Nachdem das Verkehrskonzept aus dem Jahr 1993 eine Parkraumbewirtschaftung vorgesehen hat und darüber hinaus von verschiedenen Seiten immer wieder abgabepflichtige Kurzparkzonen gefordert wurden, wurde 1997 die Gebührenpflicht vor allem im Zentrum von Neunkirchen verordnet.
Seit Einführung der Parkraumbewirtschaftung ist es wieder möglich, den Kunden und Besuchern von Neunkirchen auch in der Innenstadt freie Parkmöglichkeiten anbieten zu können.
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Gebührenfreie Zonen | ![]() |
Gebührenpflichtige Zonen |
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Parkkarten | ![]() |
Parkscheinautomaten |



