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Veranstaltungsbetriebsstätten-Genehmigung

 

Zuständigkeit: Stadtpolizei, CI Josef Koren

 

Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte

Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden (§ 10 NÖ Veranstaltungsgesetz).

Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten,

  • die nach der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig sind und bereits baubehördlich bewilligt wurden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltungen umfasst,
  • die bereits innerhalb der letzten fünf Jahre von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltungen bewilligt wurden, wobei die in diesem Verfahren erteilten Auflagen einzuhalten sind oder
  • wenn als Veranstaltungsbetriebsstätte Zelte oder ähnliche mobile Einrichtungen dienen oder die Benützung technischer Geräte (z.B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u.dgl.) durch den Besucher vorgesehen ist und eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Geräts bewilligt wurden.

Für die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte ist zuständig

die Gemeinde,

  • wenn sich die Veranstaltungsbetriebsstätte in nur einer Gemeinde befindet;

die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn

  • sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt,
  • die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltungsbetriebsstätte besuchen können, 3000 Personen übersteigt oder
  • Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m² vorgeführt werden,
  • bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-, Styroporparties)

oder die Landesregierung, wenn

  • sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Bezirke erstreckt,
  • die Veranstaltungsbetriebsstätte bei Veranstaltungen im Umherziehen genutzt wird,
  • Motorssportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO durchgeführt werden,
  • der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt,
  • Musikfestivals veranstaltet werden, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 Personen übersteigt oder
  • bei Veranstaltungsbetriebsstätten besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel (wie z.B. Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderung oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr) vorgesehen sind.

Ist neben der Bewilligung als Veranstaltungsbetriebsstätte auch eine baubehördliche Bewilligung für die Betriebsstätte erforderlich, so sind – auch wenn unterschiedliche Behördenzuständigkeit gegeben ist – möglichst beide Verfahren gemeinsam und in Abstimmung zueinander durchzuführen.

Weiterführende Informationen

Formulare Veranstaltungen

Veranstaltungsanmeldung

 

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