Verbrennen im Freien
Verbrennen im Freien kann gefährlich sein
Beim Verbrennen im Freien entstehen chemische Verbindungen (Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide), die für hohe Ozonbelastungen sorgen, wenn die Sonne scheint. Aber nicht nur die Luft, auch der Boden und eventuell in der Folge unser Wasser und unsere Nahrungsmittel werden durch die Verbrennungsrückstände stark belastet. Bei jenen Bedingungen, wie sie bei offenen Feuern, insbesondere von feuchten biogenen Materialien, wie Ästen, Laub etc vorherrschen, entstehen hohe Konzentrationen an „teerigen“ Produkten, die stark krebserregend sind und die mit dem Regen gelöst in den Boden eingeschwemmt oder als Asche eingetragen werden.
Verboten ist ........
- Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien (unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub) sowie
- das Verbrennen nicht biogener Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes Holz, Verbundstoffe und sonstige Stoffe)
außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.
- Im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit die Verhältnisse herrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich), ist das Entzünden oder Unterhalten von Feuer durch nicht befugte Personen und der Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen verboten. In Zeiten besonderer Brandgefahr kann die Behörde für besonders waldbrandgefährdete Gebiete jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verbieten.
Auf Grund bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen sind bestimmte Feuer erlaubt bzw. sind Ausnahmen vorgesehen:
Bundesluftreinhaltegesetz
- Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung (Bundesheer, Feuerwehr)
- Lagerfeuer aus trockenem, unbehandeltem Holz
- Grillfeuer ohne übermäßige Rauchentwicklung
- Abflammen im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise
- Punktuelles Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung
Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien
- Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes
- Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen(Osterfeuer, Sonnwendfeuer, Johannesfeuer)
- Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen im Monat April
- Punktuelles Verbrennen biogener Materialien, die auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen.
- Verbrennen von Pflanzen oder Pflanzenteilen, wenn sie von einer der nachstehenden Krankheiten oder von einem der nachstehenden Schädlinge befallen sind: Weinbohrer, Blausieb, Birnenverfall, Sharkakrankheit, Schwarzfäule, Esca, Tilletia controversa (Zwergsteinbrand).
Verordnung über Ausnahmen vom Verbot des punktuellen Verbrennens:
- Punktuelles Verbrennen von Laub der Baumart Rosskastanie (15. August bis 30. Oktober)
- Punktuelles Verbrennen von Pflanzen und Pflanzenteilen, die mit Erreger des bakteriellen Feuerbrandes befallen sind
Verordnung über Ausnahmen vom Verbot des flächenhaften Verbrennens:
- Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn auf diesen Feldern im Rahmen des Herbstanbaues Raps oder Wintergetreide ausgesät werden sollen
- Verbrennen von Stoppeln und Stroh von Getreide oder Mais, wenn bestimmte Schädlinge oder Pilzerkrankungen epidemieartig auftreten
Forstgesetz
- Schlagbrennen oder sonstiges flächenhaftes Abbrennen von Pflanzenresten (Schlag- und Schwemmabraum, Fratten) durch befugte Personen. Das Feuer ist spätestens vor Beginn unter Angabe des Ortes und des Zeitpunktes der Gemeinde zu melden.
- Feuer an ständigen Zelt- oder Lagerplätzen, wenn dies die Behörde bewilligt.
Achtung: Diese Erlaubnis gilt nicht im Geltungszeitraum der Waldbrandverordnung.
Die Vorschriften können unter www.ris.bka.gv.at abgerufen werden.
- Bundesluftreinhaltegesetz (B-LRG), BGBl.Nr. 137/2002 und BGBl.Nr. 77/2010
- Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 (ForstG 1975)
- NÖ Feuerwehrgesetz, LGBI. 4400 (§ 9)
- NÖ Naturschutzgesetz 2000, LBGI. 5500
- Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien, LGBI. 4400/6
- Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien, LGBl. 8102/3
- Verordnung über Ausnahmen vom Verbot des punktuellen Verbrennens, LGBl. 8102/2
- Verordnung über Ausnahmen vom Verbot des flächenhaften Verbrennes, LGBl. 8102/1